Satzung Gesundheitsstadt Berlin e.V.

in der Fassung vom 07.09.2023

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen 

„Gesundheitsstadt Berlin e.V.“

2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und wird im Vereinsregister Berlin eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist

die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens (Public Health).

3. Der Verein verwirklicht seine Zwecke insbesondere

    a. über die Fortentwicklung der Strukturen im Gesundheitswesen durch die Zusammenführung aller Interessen aus Wissenschaft und Forschung, Medizin, Pflege und sonstiger Bereiche,

    b. durch Verbesserung der nationalen und internationalen Kommunikation im Rahmen des Gesundheitswesens zwischen der Politik, Wissenschaft und Forschung, Industrie, Medizin und den Patienten sowie die Einwerbung von Fördermitteln für die Berliner medizinischen und/oder wissenschaftlichen Einrichtungen,

    c. durch den Wissenstransfer im Gesundheitsbereich – das gilt auch für Prävention und für Rehabilitation – durch Veranstaltungen und Mitveranstaltungen wissenschaftlicher und medizinischer Seminare zur schnelleren Realisierung von Innovationen und zur Patientenaufklärung. Hierzu dienen alle Arten von Kommunikationsmittel z. B. auch Information und Aufklärung über das Internet.

4. Statt der unmittelbaren Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens kann der Verein im Einzelfall auch durch die Weitergabe von Mittel i. S. v. § 58 Nr. 1 AO die in Absatz 3 aufgeführten Maßnahmen fördern.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

1. Der Verein steht in keinem Fall in Konkurrenz zu anderen Organisationen und Institutionen sowie dem Senat, sondern ist neben dem stetigen Bemühen auf eine vernetzende Wirkung zwischen bestehenden Einrichtungen hinzuarbeiten, auf Kooperation mit allen bestehenden Organisationen und Institutionen sowie dem Senat angelegt.

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins „Gesundheitsstadt Berlin e.V.“ kann jede volljährige, natürliche und jede juristische Person werden.

2. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit abschließend.

3. Juristische Personen benennen gegenüber dem Vorstand einen Vertreter, der die Mitgliedschaftsrechte und Mitgliedschaftspflichten, insbesondere das Stimmrecht, für sie wahrnimmt. Änderungen in der Außenvertretung gegenüber dem Verein bei der Wahrnehmung der Stimmrechte sind dem Vereinsvorstand schriftlich anzuzeigen.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Vereinsmitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss, bei natürlichen Personen weiter durch den Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen bei Verlust der Rechtsfähigkeit sowie bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens.

2. Der Austritt muss durch schriftliche Erklärung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

3. Der Ausschluss eines Mitglieds aus wichtigem Grund und mit sofortiger Wirkung kann nur dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, den Vereinszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist vorab unter Fristsetzung von vier Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grunde, erlöschen alle Rechte und Pflichten aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen und Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 

§ 6 Rechte und Pflichten des Mitglieds

1. Das Mitglied ist berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Es hat darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen und Vorschläge zu den Aktivitäten des Vereins einzubringen.

2. Das Mitglied ist verpflichtet, den Verein und Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen und zu fördern.

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

 

§ 8 Organe des Vereins

Organe von „Gesundheitsstadt Berlin e.V.“ sind:

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand

 

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Wahl, Entlastung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
  • Wahl der zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen
  • Entgegennahme und Beratung des Jahresberichtes und der Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr einschließlich des Berichtes der Kassenprüfer
  • Beschlussfassung über die Beitragsordnung, die Satzung sowie die Auflösung des Vereins
  • Einbringung von Themen zu Arbeitsgemeinschaften, Initiativen und Projekten

2. Mindestens einmal im Jahr ist eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung einzuberufen. Bei Bedarf kann der Vorstand zu weiteren Mitgliederversammlungen einladen. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand einen Monat vorher schriftlich. Für die Ordnungsmäßigkeit der Einladung ist der Nachweis der rechtzeitigen Aufgabe einen Monat vor der Versammlung zur Post ausreichend. Mit der Einladung ist auch die vorläufige Tagesordnung bekannt zu geben.

3. Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:

  • Bericht des Vorstandes
  • Bericht der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstands
  • Wahlen, sofern satzungsgemäß erforderlich
  • Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvorschlags für das laufende Geschäftsjahr
  • Festsetzung der Beiträge für das laufende Geschäftsjahr bzw. 
  • die Verabschiedung von Beitragsordnungen
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge

4. Anträge der Mitglieder sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Eingangs. Nachträglich eingegangene Anträge werden den Mitgliedern am Sitzungstage in schriftlicher Form ausgehändigt und werden in der Sitzung behandelt, wenn die Mitgliederversammlung mit Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung zustimmt.

5. Die Neuwahl eines Vorstandmitgliedes bedarf der vorherigen Ankündigung der Wahl in der Einladung.

6. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

7. Der / die Vorsitzende oder einer seiner / ihrer Stellvertreter /innen leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des / der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.

8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll schriftlich festgehalten, innerhalb eines Monats nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll wird den Mitgliedern zugestellt.

 

§ 10 Stimmrecht, Beschlussfähigkeit

1. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

2. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

4. Anträge bedürfen zu ihrer Annahme der einfachen Mehrheit, Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der jeweils erschienenen Mitglieder.

5. Der Beschluss zur Auflösung des Vereins erfordert eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Der Tagesordnungspunkt darf nur behandelt werden, wenn zu dieser Frage schriftlich eingeladen wurde.

6. Abstimmungen über Sachfragen werden durch Handzeichen abgestimmt. Der Versammlungsleiter ist berechtigt, eine Abstimmung auch schriftlich durchführen zu lassen, wenn er bei der Auszählung der Stimmen Zweifel an der Korrektheit des Ergebnisses hat.

7.Die Wahlen zum Vorstand finden durch Handzeichen statt, wenn nicht die Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung beantragt. Für die Wahl zum Vorstand braucht ein Kandidat mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Erreicht ein Kandidat die erforderliche Stimmenzahl nicht, so wird erneut gewählt. Gibt es bei den Wahlen zu den Beisitzern nicht mehr als neun Kandidaten, so wird für jeden Kandidaten eine Abstimmung durchgeführt. Sofern es mehr als neun Kandidaten gibt, werden in einem ersten Wahlgang neun „wählbare“ Kandidaten ermittelt. Hierbei kann jedes Mitglied eine Stimme für einen Kandidaten abgeben. Diejenigen neun Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinen, stellen sich im Anschluss einzeln zur Abstimmung. Ergibt sich bei den Vorstandswahlen Stimmengleichheit, entscheidet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit der größten Stimmenzahl; bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  • dem / der Vorsitzenden
  • zwei stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem / der Schatzmeister/in
  • bis zu 9 Beisitzer / Beisitzerinnen

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und müssen Mitglieder des Vereins oder nach § 4 Nr. 3 Beauftragten sein.

2. Der Vorstand leitet verantwortlich den Verein. Der Verein wird durch den / die Vorsitzenden / Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

3. Der Vorstand bildet einen engeren Vorstand, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt und der aus dem / der Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und dem / der Schatzmeister/in besteht.

4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner / ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Mitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Wahlmitgliederversammlung im Amt.

5. Der Vorstand kann bei Bedarf einen Beirat sowie besondere Arbeitskreise berufen und sich der Mitarbeit des Beirates versichern. Mitglieder des Beirates und des Arbeitskreises können auch Nichtmitglieder sein.

6. Der Vorstand kann bei Bedarf bis zu zwei Personen in den Vorstand kooptieren. Die kooptierten Vorstandmitglieder haben Rede- und Antragsrecht. Sie gehören bis zur nächsten Vorstandswahl dem Vorstand an.

7. Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer auch als Besonderen Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen, und diesem die damit verbundenen Vertretung und Geschäftsführung in bestimmten Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichen zu übertragen.

6. Der Vorstand kann die Satzung ändern, wenn und soweit das Registergericht oder andere Behörden Auflagen machen und / oder Änderungen verlangen.

 

§ 12 Beirat

Der Vorstand richtet einen Beirat ein. Mitglieder des Beirats brauchen nicht Vereinsmitglieder sein. Die Berufung erfolgt durch den Vorstand mit absoluter Mehrheit, für die Abberufung gilt dasselbe.

 

§ 13 Kassenprüfer

Von der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins finden für die nachträgliche Abwicklung die gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Anwendung.

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an das Land Berlin, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Dies gilt auch bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke.

 

Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 17. Dezember 2003 beschlossen und durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 07. September 2023 geändert.

 

Anlage 1

 

Beitragsordnung des Gesundheitsstadt Berlin e.V.
(Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 07.09.2023, gültig ab 01.01.2024)

 

§ 1 Finanzierung des Vereins

Die Mitgliedschaft im Verein ist beitragspflichtig. Der Verein finanziert seine Aktivitäten aus Mitgliedsbeiträgen sowie aus Entgelten für Leistungsaustausch (Sponsoring). 

 

§ 2 Beitragsbemessung (Jahresbeitrag)

Startups (in den ersten 5 Jahren seit Gründung)   €  1.750
Juristische Personen (mind.)                                  €  3.500
Natürliche Personen                                               €  600

Der Beitrag kann auf Antrag vom Vorstand gemindert werden.

§ 3 Zuordnung zu Beitragskategorien

Mitglieder ordnen sich anhand der Jahresumsatzschwellen zu einer Beitragskategorie zu. Damit bestätigen sie die Angabe ihres Jahresumsatzes. Mitglieder haben jährlich zum Zeitpunkt der Rechnungstellung zu prüfen und ggf. anzuzeigen, falls sie einer anderen Beitragskategorie zugehören. Startups zahlen die ersten 5 Jahre nach Gründung 50% des institutionellen Mitgliedbeitrags.

§ 4 Zahlungsweise 

Der Jahresbeitrag ist gegen Beitragsrechnung im 1. Quartal des Jahres fällig. Im Laufe des Jahres nach diesem Termin aufgenommene Mitglieder haben den Beitrag 14 Tage nach Rechnungstellung zu zahlen.