Zwei Jahre „Cannabis-Gesetz“: Verordnungen deutlich gestiegen

Immer mehr Patienten erhalten Cannabis auf Rezept
Seit zwei Jahren können Patienten medizinisches Cannabis auf Rezept erhalten. Die Medikamente sollen bei schwerwiegenden Erkrankungen dann zum Einsatz kommen, wenn andere Therapieversuche versagen. Zu den möglichen Anwendungsgebieten gehören Schmerzerkrankungen, schwere Appetitlosigkeit und Übelkeit bei Krebserkrankungen, schmerzhafte Spastiken bei Multipler Sklerose und einige mehr. Die Krankenkassen sollen dem Gesetz zufolge Cannabiszubereitungen für Betroffene erstatten. Erstattungsanträge müssen sie innerhalb von drei Tagen bearbeiten. Lehnen sie sie ab, muss das begründet werden. Auch schon früher konnten Ärzte Patienten unter ganz bestimmten Bedingungen Cannabis verschreiben, jedoch mussten die Patienten die Therapie selbst zahlen.
Cannabis-Verordnungen haben sich mehr als verdreifacht
Seit zwei Jahren können Patienten medizinisches Cannabis auf Rezept erhalten. Die Medikamente sollen bei schwerwiegenden Erkrankungen dann zum Einsatz kommen, wenn andere Therapieversuche versagen. Zu den möglichen Anwendungsgebieten gehören Schmerzerkrankungen, schwere Appetitlosigkeit und Übelkeit bei Krebserkrankungen, schmerzhafte Spastiken bei Multipler Sklerose und einige mehr. Die Krankenkassen sollen dem Gesetz zufolge Cannabis in Form getrockneter Blüten für Betroffene erstatten. Erstattungsanträge müssen sie innerhalb von drei Tagen bearbeiten. Lehnen sie sie ab, muss das begründet werden. Auch schon vorher konnten Ärzte Patienten unter ganz bestimmten Bedingungen Cannabis schon verschreiben, jedoch mussten die Patienten die Therapie selbst zahlen.
DAPI-Vorstandsvorsitzender Dr. Andreas Kiefer erklärt dazu: „Unsere Daten legen nahe, dass heute deutlich mehr Patienten mit Cannabis versorgt werden als vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vor zwei Jahren. Insofern hat sich die Versorgung der Patienten verbessert. Aber wir wissen nicht, ob inzwischen alle Patienten, die von medizinischem Cannabis profitieren könnten, Zugang dazu haben.“
Qualität steht weiterhin an oberster Stelle
Apotheken sind verpflichtet, die nicht zugelassenen Cannabisblüten, Extrakte oder Einzelstoffe vor ihrer Weiterverarbeitung zu Rezepturarzneimitteln zu prüfen. Dazu hat der Deutsche Arzneimittel-Codex (DAC) Prüfvorschriften entwickelt. Für die Herstellung von Rezepturarzneimitteln können Apotheker auf die Herstellungsanweisungen des Neuen Rezeptur Formulariums (NRF) zurückgreifen. Kiefer, der auch Vorsitzender der DAC/NRF-Kommission und Präsident der Bundesapothekerkammer ist, dazu: „Apotheker sind der Qualität verpflichtet. Die pharmazeutischen Qualitätskriterien gelten für jedes Arzneimittel, auch für Cannabisblüten – denn jeder Patient hat das Recht auf eine sichere Therapie. Wer meint, bei der Sicherheitsprüfung sparen zu können und anerkannte Prüfvorschriften als Ballast abtut, der öffnet minderwertiger oder verschnittener Ware Tür und Tor.“
Aus pharmazeutischer Sicht hat die inhalative Therapie mit Cannabisblüten einige Nachteile, u.a. schlechte Dosiergenauigkeit oder Lieferengpässe einzelner Sorten. Kiefer: „Der Arzt entscheidet auch bei der Cannabistherapie über die Darreichungsform und Anwendungsart. Viele Patienten sind an die Inhalation der Cannabisblüten gewöhnt und wollen nicht darauf verzichten, vor allem wegen des schnellen Wirkungseintritts. Für die rationale Pharmakotherapie ist die Anwendung oraler Rezepturarzneimittel mit exakt dosierten Cannabis-Inhaltsstoffen vorzuziehen. Auch dazu hat das NRF verschiedene Vorschriften erarbeitet, die wir Ärzten gerne zur Verfügung stellen.“
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