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Arzneimittelrezepte: Ab November muss Dosierung angegeben werden

Sonntag, 1. November 2020 – Autor: anvo
Ab dem 1. November 2020 müssen Ärzte auf Rezepten mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nicht nur den Namen des Medikaments, sondern auch die Dosierung angeben. Damit soll die Arzneimitteltherapiesicherheit gestärkt werden.
Rezepte, Arzneimittel, Dosierung

Die Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS) soll durch neue Regelungen verbessert werden – Foto: ©I Viewfinder - stock.adobe.com

Dass zukünftig auf Rezepten die Dosierung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln anzugeben ist, geht auf die 18. Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) zurück. Ausgenommen sind danach Verordnungen, die unmittelbar an Ärzte abgegeben werden, zum Beispiel für den Sprechstundenbedarf; in diesem Fall ist die Dosierungsangabe nicht notwendig. Aus Gründen der Arzneimitteltherapiesicherheit wird eine Dosierungsanweisung auch für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel empfohlen.

Verordnungssoftware bereits angepasst

Die neuen Regelungen sehen vor, dass Ärzte bei jeder Verschreibung von Arzneimitteln auf dem Rezept die genaue Dosierung vermerken müssen – außer wenn dem Patienten ein Medikationsplan oder eine schriftliche Dosierungsanweisung übergeben wurde. Der Aufdruck erfolgt softwaregestützt. Der Anforderungskatalog für Verordnungssoftware war bereits zum 1. Oktober um eine entsprechende Funktion ergänzt worden.

Auf dem Arzneimittelrezept erfolgt der Aufdruck der Dosierung (zum Beispiel ≫0-0-1≪) hinter dem verordneten Produkt am Ende der Verordnungszeile. Die Kennzeichnung, dass ein Medikationsplan oder eine schriftliche Dosierungsanweisung vorliegt, erfolgt über das Kürzel ≫Dj≪ ebenfalls am Ende der Verordnungszeile. Bei Betäubungsmitteln erfolgt in diesem Fall weiterhin die übliche Angabe ≫gemäß schriftlicher Anweisung≪ anstatt des Kürzels ≫Dj≪.

In dringenden Fällen dürfen Apotheker die Angaben ergänzen

Fehlt die neu geforderte Dosierungsangabe und liegt auch kein Hinweis auf einem Medikationsplan vor, kann der Apotheker die Angabe in dringenden Fällen auch selbst ergänzen. Dies gilt jedoch nicht, wenn eine Rücksprache mit dem Arzt nicht möglich ist und die Dosierungsangaben dem Apotheker „zweifelsfrei bekannt sind“. Somit besteht hier die gleiche Regelung wie schon zuvor, wenn etwa das Geburtsdatum, das Datum der Ausfertigung oder der Darreichungsform gefehlt haben.

Foto: Adobe Stock / I Viewfinder

Hauptkategorie: Gesundheitspolitik
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