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Was tun bei Behandlungsfehler?

Samstag, 11. Juni 2016 – Autor:
Bei Verdacht auf einen Behandlungsfehler sollten Patienten immer zuerst mit dem Arzt sprechen. Stellt der sich stur, ist die Krankenkasse der richtige Ansprechpartner. Die TK gibt nun in einer Broschüre Tipps, was Betroffene im Verdachtsfall beachten sollen.
Einen Behandlungsfehler nachzuweisen, ist nicht einfach. Die TK hat nun einen Ratgeber für Patienten herausgegeben

Einen Behandlungsfehler nachzuweisen, ist nicht einfach. Die TK hat nun einen Ratgeber für Patienten herausgegeben – Foto: ArTo - Fotolia

Den eigenen Arzt in die Pfanne hauen, trauen sich nur wenige. Doch manchmal wiegt der Verdacht auf einen Behandlungsfehler so schwer, dass Patienten zu ihrem Recht kommen wollen. Manchmal geht es auch um Schadensersatzforderungen. Doch wie geht man eigentlich in einem Verdachtsfall vor? Zunächst sollte man das Gespräch mit dem Arzt suchen. Zeigt dieser wenig Einsicht, sollten sich Betroffene an ihre Krankenkasse wenden und den Fall genau schildern. Dafür ist es ratsam, sich alles ganz genau zu notieren, rät die Techniker Krankasse in einer neuen Broschüre zum Thema Behandlungsfehler, die bei der Kasse angefordert werden kann.

Alles peinlich genau dokumentieren

„Die Aussichten, einen Schadensfall aufzuklären, sind umso besser, je genauer die Krankheitsgeschichte dokumentiert ist, sagt TK-Expertin Christian Soltau. „Daher sollten Betroffene, sobald sie einen Behandlungsfehler vermuten, systematisch vorgehen und zunächst ein Gedächtnisprotokoll des Behandlungsablaufs und der involvierten Ärzte und Pfleger zusammenstellen.“

Oft reicht schon ein erstes Gespräch mit der Krankenkasse aus, um die Aussichten auf Erfolg zu eruieren. Sollte sich in den Gesprächen der Verdacht auf einen Behandlungsfehler erhärten, wird die zuständige Krankenkasse ein Gutachten, etwa durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK), erstellen lassen. Jüngste Daten des MDK zeigen jedoch, dass nur jeder vierte Vorwurf tatsächlich Recht bekommt. Die Erfolgsquote ist also eher gering.

Kommt das Gutachten jedoch zu dem Schluss, dass ein Behandlungsfehler vorliegt, wird meist eine außergerichtliche Einigung mit den Ärzten oder Kliniken angestrebt. Ist dies nicht möglich, wird die Krankenkasse den ihr entstandenen Schaden durch ein gerichtliches Verfahren einfordern. Davon hat der Betroffen allerdings noch nichts. „Der Versicherte kann den Ausgang des Prozesses abwarten und dadurch einschätzen, ob eine eigene Klage Aussicht auf Erfolg hat“, erläutert Soltau die Möglichkeiten für den Patienten. Dabei könne der Versicherte auch die von der Kasse in Auftrag gegebenen Gutachten kostenlos nutzen.

Behandlungsfehler landen nur selten vor Gericht

Wie selten vermeintliche Behandlungsfehler tatsächlich vor einem Richter landen, verdeutlichen die Zahlen der TK: Danach haben sich im vergangenen Jahr mehr als 3.200 Versicherte bei der TK wegen des Verdachts auf einen ärztlichen Fehler gemeldet. In 1.460 Fällen ließ die TK ein Sachverständigengutachten erstellen. Davon wurden lediglich 68 an einem Gericht verhandelt. Insgesamt konnte die Kasse immerhin 14 Millionen Euro an Folgekosten von Ärzten und Kliniken aufgrund von Behandlungsfehlern zurückfordern. Für die Kasse haben sich die Verdachtsmeldungen also gelohnt.

Foto: © everythingpossible - Fotolia.com

Hauptkategorie: Gesundheitspolitik
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