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Was sich 2020 im Gesundheitswesen ändert

Montag, 30. Dezember 2019 – Autor:
Was sich 2020 im Gesundheitswesen ändert: Masern-Impfpflicht, neue Gebärmutterhalskrebsvorsorge, Biomarkertest bei Brustkrebs, Liposuktion auf Kassenkosten und mehr Geld für Zahnersatz.
Zahnersatz, krone, keramikkrone

Ab Oktober 2020 zahlen die Kassen eine höheren Anteil zu Zahnersatz wie Kronen, Brücken oder Implantate dazu – Foto: ©sujit - stock.adobe.com

Im Jahr 2020 gibt es einige Änderungen im Gesundheitswesen. Insbesondere Leistungen für Kassenpatienten verbessern sich. Es gibt eine neue Gebärmutterhalskrebsvorsorge, einen Biomarkertest bei Brustkrebs, die Liposuktion auf Kassenkosten und mehr Geld für Zahnersatz sowie eine Masern-Impfpflicht.

Die tritt ab 1. März 2020 in Kraft. Eltern müssen dann vor dem Eintritt ihrer Kinder in den Kindergarten oder die Schule nachweisen, dass ihre Kinder gegen Masern geimpft sind. Die Regelung gilt für Kinder ab einem Alter von einem Jahr. Besucht das Kind bereits eine Kita oder Schule, müssen die Eltern den Impf-Nachweis bis zum 31. Juli 2021 vorlegen.

Masern-Impfpflicht

Eltern, die ihre Kinder nicht impfen lassen, müssen mit einem Bußgeld von bis zu 2.500 Euro rechnen. Die neue Impfpflicht gilt auch für Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen und medizinischen Einrichtungen tätig sind.

Um im Rahmen der Masern-Impfpflicht die Impfquote zu erhöhen, können sich Versicherte ab dem 1. März 2020 bei allen Ärzten - mit Ausnahme der Zahnärzte - gegen Masern impfen lassen.

Grippeschutz-Impfung in der Apotheke

Grippeschutzimpfungen soll es ab 1. März 2020 im Rahmen von Modellprojekten auch bei Apothekern geben. Eine Impferlaubnis erhalten die Apotheker, wenn sie eine spezielle Schulung absolviert haben. Darüber hinaus muss in den beteiligten Apotheken ein Impfraum mit entsprechender Ausstattung wie einer Notfallliege zur Verfügung stehen. Geimpft werden dürfen in den Modellprojekten nur volljährige Personen.

Mehr Geld für Zahnersatz

Die Festzuschüsse zum Zahnersatz werden zum 1. Oktober 2020 von derzeit 50 Prozent auf 60 Prozent der Kosten der Regelversorgung erhöht. Patienten, die regelmäßig zahnärztliche Vorsorgeuntersuchungen wahrnehmen und dies in ihrem Bonusheft nachweisen können, erhalten künftig sogar noch höhere Zuschüsse: Nach fünf Jahren nachgewiesener Vorsorgeuntersuchungen gibt es 65 Prozent, nach zehn Jahren 75 Prozent der Kosten der Regelversorgung.

Eine versäumte Vorsorgeuntersuchung soll in begründeten Ausnahmen nicht zu einem Bonusverlust führen. Die Zuschüsse gibt es wie bisher auch für Kronen, Implantate oder Brücken.

Biomarker-Test bei Brustkrebs

Ein biomarkerbasierter Test bei Brustkrebs (Oncotype DX Breast Recurrence Score) wird Kassenleistung. Er gibt Auskunft über das Rezidiv-Risiko und kann so die Entscheidung für oder gegen eine begleitende Chemotherapie unterstützen. Der Test kann nur bei Patientinnen mit einem primären Hormonrezeptor-positiven, HER2/neu-negativen, nodalnegativen und nicht metastasierten Mammakarzinom angewendet werden

Gebärmutterhalskrebsscreening mit HPV-Test

Es gibt ein neues Früherkennungsprogramm für Gebärmutterhaltskrebs: Für Frauen zwischen 20 und 34 Jahren gibt es einmal jährlich eine zytologische Diagnostik (Pap-Test). Neu für Versicherte ab dem 35. Lebensjahr ist, dass sie alle drei Jahre Anspruch auf einen kombinierten Test aus dem Pap-Test und einem HPV-Test haben. Eine Infektion mit HPV-Viren erhöht das Risiko für einen Zervixkarzinom. In den zwei Jahren zwischen dem kombinierten Test gibt es nur eine klinische Untersuchung.

Liposuktion wird Kassenleistung.

Die Liposuktion (Fettabsaugung) wird bei einem Lipödem Grad 3 Kassenleistung. Zuvor müssen über sechs Monate konservative Therapien wie manuelle Lymphdrainage und Kompression ohne Erfolg geblieben sein. Die Regelung ist befristet zum 31. Dezember 2024. Bis zu dem Zeitpunkt soll eine begleitende Erprobungsstudie Erkenntnisse über die Wirksamkeit  der Behandlung auch in den Stadien 1 und 2 liefern. Das Lipödem ist eine Fettverteilungsstörung.

Gesundheits-Apps auf Rezept

Gesundheits-Apps werden ab 2020 von allen gesetzlichen Krankenkassen bezahlt, wenn der Arzt sie verschreibt. Die Angebote müssen zuvor durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) auf Sicherheit, Funktionstauglichkeit, Qualität, Datensicherheit und Datenschutz geprüft werden. Der Hersteller muss beim BfArM nachweisen, dass seine App die Versorgung der Patienten verbessert.

Online-Sprechstunden

Niedergelassene Ärzte dürfen ab dem kommenden Jahr auf ihren Internetseiten über eigene Online- beziehungsweise Video-Sprechstunden informieren. So sollen Patienten solche Ärzte künftig leichter finden können. Um über die Besonderheiten der Online-Sprechstunden aufzuklären, reicht es künftig aus, wenn der Arzt das Aufklärungsgespräch mit dem Patienten in der Video-Sprechstunde führt. Bislang musste der Patient dazu in die Praxis kommen.

Bereitschaftsdienst auch für Termine zuständig

Ab 1. Januar 2020 können Versicherte unter der Rufnummer des ärztlichen Bereitschaftsdienstes 116 117 auch Termine beim Arzt oder Psychotherapeuten erhalten. Die maximale Wartezeit soll vier Wochen betragen. Die bundesweit kostenlose Nummer ist künftig rund um die Uhr an sieben Tagen pro Woche (24/7) geschaltet.

Bei akuten Beschwerden wird der Patient je nach Dringlichkeit über die 116 117  entweder an eine Arztpraxis, den ärztlichen Bereitschaftsdienst, die Notfallambulanz am Krankenhaus oder den Rettungsdienst vermittelt.

Foto: sujit/adobe.com

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