Was das neue Corona-Infektionsschutzgesetz zu Masken- und Testpflicht vorsieht

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Der Bundesrat hat das neue Corona-Infektionsschutzgesetz, das ab 1. Oktober gilt, jetzt auch bestätigt. Bundesweit gibt es künftig eine FFP2-Maskenpflicht in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, dort besteht außerdem eine Corona-Testpflicht.
Auch im Fernverkehr (Bahn/Bus) muss eine FFP2-Maske getragen werden. Für Kinder zwischen 6 und 14 Jahren reicht eine OP-Maske. Die bisher geltende Maskenpflicht in Flugzeugen wurde gekippt. Als Gründe wurden eine Angleichung der europäischen Regelungen sowie Bedenken von Fluggesellschaften, die Maskenpflicht an Bord nicht weiter durchzusetzen zu können, genannt.
Maskenpflicht in ambulanten medizinischen Einrichtungen
Fluggäste und Personal in Flugzeugen können aber dazu verpflichtet werden, eine FFP2-Schutzmaske oder eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen, sollte die Infektionslage wieder deutlich schlechter werden.
Ferner gilt die FFP2-Maskenpflicht für Patienten und Besucher in ambulanten medizinischen Einrichtungen wie Arztpraxen, Tageskliniken, Dialyse-Einrichtungen und Rettungsdiensten.
Kinderkrankentage werden bis 2023 verlängert
Vorgesehen ist die verpflichtende Erfassung aller PCR-Testungen, auch der negativen. Schließlich sollen weitergehende Studien ermöglicht werden, um repräsentative Auswertungen zu Erkrankungs- und Infektionszahlen und Durchimpfungs-Raten zu erhalten. Auch die sogenannte Abwasser-Surveillance könne fortgeführt werden.
Verlängert werden außerdem der Schutzschirm für pflegende Angehörige und die zusätzlichen Kinderkrankentage, die bis Ende 2023 in Anspruch genommen werden können. Kinder brauchen nur einen negativen Selbsttest, um wieder in Schule oder Kita zu gehen.
Corona-Infektionsschutzgesetz zu Masken- und Testpflicht
Die Länder können vom 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 weitere Schutzvorkehrungen eigenständig anordnen, so etwa eine Maskenpflicht in öffentlichen Innenräumen und an Schulen für Schüler ab der 5. Klasse, sofern dies für die Aufrechterhaltung des Präsenzbetriebs als notwendig angesehen wird. Im Freizeitbereich können Personen mit Testnachweis sowie frisch Geimpfte oder Genesene (für drei Monate) laut des neuen Corona-Infektionsschutzgesetzes von der Maskenpflicht entbunden werden.
Bei einer konkreten Gefahr für das Gesundheitssystem und die kritische Infrastruktur können die Länder mit einem Landtagsbeschluss weitergehende Auflagen zur Nutzung von Schutzmasken ohne Ausnahmen, Abstandsgebote oder Teilnehmerobergrenzen bei Veranstaltungen in Innenräumen beschließen. Lockdowns, Ausgangssperren sowie pauschale Schulschließungen soll es aber nicht mehr geben.