Patienten dürfen negative Arztbewertungen abgeben
Samstag, 17. Mai 2014
– Autor:
Cornelia Wanke
Arztbewertungen, die Patienten in Portalen abgeben, sind grundsäztlich als Meinungsäußerungen zu bewerten – und müssen deshalb auch nicht gelöscht werden, wenn die Kommentare schlagwortartig und negativ ausfallen.
Arztbewertung im Internet: Auch negative Kommentare sind erlaubt!
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Dies hat das Landgericht Stuttgart kürzlich in seinem Urteil präzisiert. Arztbewertungen seien selbst dann als Meinungsäußerungen anzusehen, wenn sie schlagwortartige Aussagen enthalten, die isoliert betrachtet dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptungen sind, so das Landgereicht. Laut Urteil ist hierbei der Gesamtkontext einer Bewertung zu berücksichtigen.
Die Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung sei dabei zentral, da Meinungsäußerungen durch Artikel 5 des Grundgesetzes geschützt und damit nicht angreifbar sind – vorausgesetzt die Grenze zur Schmähkritik ist nicht überschritten. Tatsachenbehauptungen dagegen müssten im Streitfall belegt werden.
Ein Berliner Orthopäde hatte gegen zwei negative Kommentare zu seinem ärztlichen Handeln geklagt
Im konkreten Fall hatte ein Berliner Orthopäde gegen zwei Bewertungen seiner beruflichen Tätigkeit durch Nutzer auf dem Arztempfehlungsportal jameda geklagt und gefordert, die Kommentare zu löschen. In den Kommentaren äußerte sich ein Patient zum einen zur in seinen Augen mangelnden Kompetenz des Arztes. Zum anderen wurde kritisiert, der Arzt würde auf das Problem des Patienten nicht eingehen. Die Klage wurde abgewiesen. Berufung ist derzeit noch möglich.
Gericht bestätigt, dass es ein öffentliches Interesse an Bewertungsportalen gibt
Handelte es sich bei der Aussage „nicht wirklich kompetent“ unstreitig um eine Meinungsäußerung, war der Arzt der Auffassung, dass der Kommentar eines Patienten, der Arzt sei auf sein Problem nicht eingegangen, eine unwahre Tatsachenbehauptung darstelle. Das LG Stuttgart folgte dieser Sicht jedoch nicht. Vielmehr betonten die Richter, dass es sich bei der Vermengung von Tatsachen und Meinungen auch dann um eine Meinungsäußerung handle, wenn „die gesamte Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder des Meinens geprägt ist. Deshalb kam das Gericht in beiden Fällen zu dem Ergebnis, dass es sich noch um zulässige Kritik handelt, da die Auseinandersetzung in der Sache im Vordergrund steht.
Außerdem bestätigte das Gericht, dass ein öffentliches Interesse an Bewertungsportalen bestehe, und diese nur dann funktionierten, wenn die Anonymität der Patienten bei Meinungsäußerungen gewahrt ist. Meinungsäußerungen sind daher auch anonym zulässig, solange sie „an der Sache orientiert“ sind und keine Schmähkritik darstellen.
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