Mit dem Masernschutzgesetz, das am 1. März in Kraft tritt, sollen Schul- und Kindergartenkinder vor Masern geschützt werden. Beim Eintritt in die Schule oder den Kindergarten müssen Kinder ab dem vollendeten 1. Lebensjahr die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen. Auch bei der Betreuung in einer Tagespflege muss ein Nachweis über die Masernimpfung erfolgen.
Gleiches gilt für Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig sind wie Erzieher, Lehrer, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal (soweit diese Personen nach 1970 geboren sind). Dazu zählen auch Küchen- und Reinigungspersonal, ehrenamtlich Tätige, Praktikanten und Hausmeister. Auch Asylbewerber und Flüchtlinge müssen den Impfschutz vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft aufweisen.
Nachweis über Impfausweis oder Attest
Der Nachweis kann durch den Impfausweis, das gelbe Kinderuntersuchungsheft oder - insbesondere bei bereits erlittener Krankheit - ein ärztliches Attest erbracht werden. Kinder, die schon jetzt im Kindergarten und in der Schule oder in anderen Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden, müssen den Nachweis bis zum 31. Juli 2021 nachreichen. Ebenfalls möglich ist die Bestätigung einer zuvor besuchten Einrichtung, dass ein entsprechender Nachweis bereits dort vorgelegen hat.
Impfpflicht gilt auch für medizinisches Personal
Entsprechendes gilt für Personal in Gemeinschaftseinrichtungen und medizinischen Einrichtungen, wie zum Beispiel in Krankenhäusern oder Arztpraxen. In medizinischen Einrichtungen muss das Personal die Impfung nachweisen oder nachweisen, die Krankheit bereits durchlitten zu haben und damit immun zu sein. Ärzte müssen den Impfschutz für sich selbst und alle Mitarbeiter bis zum 31. Juli 2021 nachweisen.
Ab dem 1. August 2021 müssen Praxisinhaber und andere Arbeitgeber dann eine Meldung beim Gesundheitsamt machen und unter anderen Name und Geburtsdatum der Person ohne Impfschutz angeben. Das Gesundheitsamt kann nichtgeimpfte Personen zur Beratung vorladen, sie zur Impfung auffordern und bei Weigerung Geldbußen oder sogar ein vorläufiges Berufsausübungsverbot verhängen. Praxisinhaber dürfen solche Mitarbeiter nicht mehr beschäftigen, heißt es beim VirchowBund.
Geldbuße in Höhe von 2.500 Euro
Ausnahmen von der Impfpflicht gelten für Personen, die mit einem ärztlichen Attest nachweisen, dass eine Impfung aus gesundheitlichen Gründen kontraindiziert ist sowie für Menschen, die vor 1971 geboren wurden, entweder geimpft sind oder die Masern durchgemacht haben und somit immun sind.
Eltern, die ihre in Gemeinschaftseinrichtungen betreuten Kinder nicht impfen lassen, werden künftig eine Ordnungswidrigkeit begehen und müssen mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 2.500 Euro rechnen. Die Geldbuße kann auch gegen die Leitungen von Kindertagesstätten verhängt werden, die nicht geimpfte Kinder zulassen.
Masernimpfung ab dem 1. März Pflicht
Wenn die Masernimpfung ab dem 1. März Pflicht wird, kommt ein Bußgeld auch in Betracht gegen nicht geimpftes Personal in Gemeinschaftseinrichtungen, Gesundheitseinrichtungen und Asylbewerberunterkünften und gegen nicht geimpfte Bewohner solcher Unterkünfte. Nichtgeimpfte Kinder können vom Besuch des Kindergartens ausgeschlossen werden. Nichtgeimpftes Personal darf in Gemeinschafts- oder Gesundheitseinrichtungen keine Tätigkeiten aufnehmen.
Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten. Sie bringen häufig Komplikationen und Folgeerkrankungen mit sich. Dazu gehört im schlimmsten Fall eine tödlich verlaufende Gehirnentzündung.
Impflücke in Deutschland zu groß
Die Impflücken bei Masern in Deutschland sind weiterhin zu groß, wie aus neuen Auswertungen des RKI zu Impfquoten hervorgeht. Zwar haben 97,1 Prozent der Schulanfänger die erste Impfung bekommen. Aber bei der entscheidenden zweiten Masernimpfung gibt es große regionale Unterschiede, so dass auf Bundesebene die gewünschte Impfquote von 95 Prozent noch immer nicht erreicht wird. Erst mit dieser Quote kann ein Gemeinschaftsschutz erreicht werden. Nach den neuen Daten des RKI sind gut 93 Prozent der Schulanfänger 2017 zweimal gegen Masern geimpft.
Um die Impfprävention generell zu stärken, sieht das Gesetz unter anderen vor, dass künftig alle Ärzte (ausgenommen Zahnärzte) Schutzimpfungen durchführen dürfen. Fachärzte dürfen Schutzimpfungen unabhängig von den Grenzen für die Ausübung der fachärztlichen Tätigkeit durchführen. Außerdem soll der Öffentliche Gesundheitsdienst wieder verstärkt freiwillige Reihenimpfungen in Schulen durchführen.
Foto: Adobe Stock/Zerbor