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Lohnersatzleistungen für pflegende Arbeitnehmer gefordert

Mittwoch, 9. Januar 2019 – Autor:
Die Belastung für pflegende Angehörige ist hoch - psychisch, physisch und finanziell. Der Sozialverband VdK schlägt vor, Arbeitnehmern, die sich für die Pflege vom Job befreien lassen, Lohnersatzleistungen zu zahlen.
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Wer einen Angehörigen daheim pflegt und sich dafür im Job beurlauben lässt, bekommt bislang kein Geld – Foto: ©De Visu - stock.adobe.com

Die Mehrheit der pflegebedürftigen Menschen wird zuhause versorgt. Von den knapp 2,86 Millionen Pflegebedürftigen im Jahr 2015 wurden 72,6 Prozent ambulant gepflegt, 48,4 Prozent ambulant von Angehörigen gepflegt. Von diesen Hauptpflegepersonen fühlen sich 77 Prozent eher stark belastet. Das geht aus einer Studie des Bundesgesundheitsministeriums von  2017 hervor. Zudem leiden sie oft unter einer prekären finanziellen Situation.

Der Sozialverband VdK fordert daher, dass Pflegende besser unterstützt und entlastet werden. Die aktuell geltenden Gesetze gingen da nicht weit genug. Daher hat der VdK das Konzept für eine Pflegepersonenzeit und ein Pflegepersonengeld entwickelt. Mit der Pflegepersonenzeit sollen Pflegende einen Rechtsanspruch auf eine teilweise oder vollständige Freistellung von ihrer Arbeit haben. Analog zum Elterngeld sollen die Pflegenden dann als eine Art Lohnersatzleistung ein Pflegepersonengeld erhalten. Vorbild sind die Elternzeit und das Elterngeld, heißt es weiter in einer Pressemitteilung.

Arbeitgeber darf Pflegepersonenzeit nicht verwehren

Nach den Vorstellungen des VdK sollen Pflegende einen Rechtsanspruch auf Freistellung von der Arbeit erhalten. Der Anspruch besteht nur ein Mal pro pflegebedürftiger Person. Der Arbeitgeber dürfe den Antrag eines Beschäftigten nicht ablehnen, auch nicht wegen einer zu geringen Betriebsgröße oder aus anderen betrieblichen Gründen.

Verringert ein Pflegender seine Arbeitszeit für die Pflegepersonenzeit, hat er das Recht, nach der Pflegepersonenzeit zur vorherigen Arbeitszeit zurückzukehren. Stimmt der Arbeitgeber zu, kann die Pflegepersonenzeit vorzeitig beendet oder verlängert werden.

Pflegebedürftige können zugleich auch ambulanten Pflegedienst nutzen

Bedingung für das Nutzen der Pflegepersonenzeit soll sein, dass Pflegende mindestens zehn Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage, pflegen. Die Pflege soll in häuslicher Umgebung stattfinden. Die pflegebedürftige Person müsse dabei mindestens den Pflegegrad 2 haben.

Dabei spielt es keine Rolle, ob Pflegende auch einen ambulanten Pflegedienst nutzen. Außerdem ist es unerheblich, ob die Pflegepersonenzeit bei Eintreten der Pflegebedürftigkeit oder zu einem späteren Zeitpunkt genutzt wird.

Pflegepersonenzeit auch für Nachbarn oder Freunde

Die Pflegepersonenzeit sollen bis zu zwei Pflegepersonen in Anspruch nehmen können, die einen Pflegebedürftigen pflegen. Auch wer Freunde oder Nachbarn pflegt, kann die Pflegepersonenzeit nutzen. Die Höchstdauer der Pflegepersonenzeit pro Pflegeperson beträgt drei Jahre.

Das Pflegepersonengeld stellt sich der VdK als staatlich finanzierte Lohnersatzleistung vor, ähnlich dem Elterngeld. Analog zu dieser Leistung beträgt das Pflegepersonengeld 65 Prozent bis 100 Prozent des vorherigen Nettolohns des Pflegenden. Das Pflegepersonengeld liegt mindestens bei 300 Euro und maximal bei 1.800 Euro.

Nur 2 Prozent nutzen bislang Pflegezeit oder Familienpflegezeit

Für das Pflegepersonengeld ergäben sich nach Berechnungen des VdK jährliche Kosten in Höhe von circa 4,3 Milliarden Euro. Zum Vergleich: 6,1 Milliarden Euro betrugen die Staatsausgaben für das Elterngeld im Jahr 2016. Für das Jahr 2018 sind im Bundeshaushaltsplan dafür 6,7 Milliarden Euro eingeplant.

Nach den aktuellen Regelungen  können Angehörige derzeit die Pflegezeit und die Familienpflegezeit nutzen. Dazu können sie sich teilweise oder vollständig bis zu sechs oder bis zu 24 Monaten von ihrer Arbeit freistellen lassen. Das geht aber nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind: Dazu gehören eine gewisse Betriebsgröße des Unternehmens und ein enges Verwandtschaftsverhältnis zum Pflegebedürftigen.

Lohnersatzleistungen für pflegende Arbeitnehmer gefordert

Finanzieren können Pflegende diese Zeit mit einem zinslosen Darlehen. Doch laut der Bundesregierung haben im Jahr 2015 nur 119 Personen ein Darlehen für die Pflegezeit und 123 Personen für die Familienpflegezeit in Anspruch genommen. Im Jahr 2016 nutzten nur 2 Prozent der erwerbstätigen Pflegepersonen die Pflegezeit, nur 2 Prozent der erwerbstätigen Pflegepersonen nutzten die Familienpflegezeit.

Diese Zahlen machten deutlich, dass die bisherigen Regelungen zur Freistellung von der Arbeit und zur Finanzierung von Pflegezeiten nicht weit genug gehen, so der Sozialverband - helfen könnten die Pflegepersonenzeit und ein Pflegepersonengeld als Lohnersatzleistung für pflegende Arbeitnehmer.

Foto: de visu/fotolia.com

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