Kinder müssen Pflegekosten für ihre Rabeneltern zahlen
Der Bundesgerichtshofs (BGH) hat entschieden, dass ein vom Unterhaltsberechtigten ausgehender einseitiger Kontaktabbruch gegenüber seinem volljährigen Sohn für eine Verwirkung seines Anspruchs auf Elternunterhalt allein regelmäßig nicht ausreicht. (XII ZB 607/12)
Im vorliegenden Fall bekam die Freie Hansestadt Bremen Recht. Sie kann von dem Sohn als Antragsgegner Elternunterhalt in Höhe von 9.022,75 € für die Pflegeheimkosten dessen Vaters verlangen. Die Rente des Vaters hatte nicht für die vollständige Zahlung der Heimkosten ausgereicht.
Vier Jahrzehnte kein Kontakt und trotzdem zahlungspflichtig
Seit 1972 hatte der Sohn keinen Kontakt mehr zu seinem 1923 geborenen Vater. Selbst im notariellen Testament des Vaters heißt es, dass der Sohn nur den "strengsten Pflichtteil" erhalten solle. Erläuternd führte der Vater in dem Testament von 1998 aus, dass zu seinem Sohn seit rund 27 Jahren kein Kontakt mehr bestehe.
Das reicht nicht für die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs, sagt jetzt der BGH. So stelle „ein vom unterhaltsberechtigten Elternteil ausgehender Kontaktabbruch wegen der darin liegenden Verletzung der Pflicht zu Beistand und Rücksicht zwar regelmäßig eine Verfehlung dar“. Sie führe „aber nur bei Vorliegen weiterer Umstände, die das Verhalten des Unterhaltsberechtigten auch als schwere Verfehlung erscheinen lassen, zur Verwirkung des Elternunterhalts“. Solche Umstände seien im vorliegenden Fall nicht feststellbar, entschied der BGH.
BGH: Vater hat seinen Elternpflichten im Wesentlichen genügt
Weiter heißt es im BGH-Beschluss, „zwar mag der Vater durch sein Verhalten das familiäre Band zu seinem volljährigen Sohn aufgekündigt haben. Andererseits hat er sich in den ersten 18 Lebensjahren seines Sohnes um diesen gekümmert. Er hat daher gerade in der Lebensphase, in der regelmäßig eine besonders intensive elterliche Fürsorge erforderlich ist, seinen Elternpflichten im Wesentlichen genügt“.
2010 musste nach einer Entscheidung des BGH ein Sohn 40.000 Euro Unterhalt für seine Mutter zahlen, obwohl die psychisch kranke Frau ihn nicht gut behandelt hatte, nennt die Tageszeitung Die Welt weitere Fälle. 2004 habe eine Tochter dagegen recht erhalten. Sie musste keinen Unterhalt für ihre Mutter zahlen, weil diese sie als Einjährige in die Obhut der Großeltern gegeben und danach kaum noch Kontakt zu ihr hatte. Für den BGH sei dies eine "schwere Verfehlung" gewesen.
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