Ethikrat findet Hirntod ausreichend für Organentnahme
Der Deutsche Ethikrat will am Hirntod als Voraussetzung für eine postmortale Organentnahme festhalten. Dies geht aus einer am Dienstag veröffentlichten Stellungnahme des Rats hervor. Ob ein hirntoter Mensch tatsächlich tot ist, darüber gab es auch unter den 27 Ratsmitgliedern aus Ärzten, Juristen, Philosophen und Naturwissenschaftlern unterschiedliche Ansichten. Die Mehrheit des Deutschen Ethikrates ist zwar der Auffassung, dass der Hirntod ein sicheres Todeszeichen ist und die Spende lebenswichtiger Organe nur zulässig sein darf, wenn der Tod des möglichen Organspenders festgestellt ist. Sieben Mitglieder halten den Hirntod jedoch nicht für den Tod des Menschen, da der Körper ja noch einige Vitalfunktionen zeige, auch wenn diese nur durch Apparate aufrechterhalten werden, so das Argument. Dennoch vertritt auch diese Minderheit die Ansicht, dass der Hirntod das Entnahmekriterium bleiben kann.
Hirntod: Kontroverse Debatte um verunsichert Viele
Mit seiner Stellungnahme hat der Deutsche Ethikrat versucht, etwas Orientierung in die kontroverse Debatte um den Hirntod zu geben. Viele Menschen sind verunsichert, weil sie den Hirntod eben nicht für den Tod des Menschen halten und eine vorschnelle Organentnahme befürchten. Genau deshalb fordert der Ethikrat eine bessere Aufklärung der Bevölkerung. „Jeder Mensch muss die Möglichkeit haben, seine individuelle Entscheidung zur Organspende auf der Grundlage hinreichender Information zu treffen. Dies gilt auch für die Frage, wann der Mensch tot ist“, erklärte der Deutsche Ethikrat am Dienstag in Berlin. Seine Empfehlungen beziehen sich auf die Gespräche mit den Angehörigen, die Aufklärung der Bevölkerung und die Bestellung von Transplantationsbeauftragten.
Keine Einigkeit über Umgang mit organprotektiven Maßnahmen
Kritisch sieht der Ethikrat so genannte organprotektive Maßnahmen, also wenn einem vermeintlich hirntoten Menschen Medikamente zur Aufrechterhaltung bestimmter Organfunktionen gegeben werden. „Für den Fall, dass eine Einwilligung des Organspenders in organprotektive Maßnahmen nicht festgestellt werden kann, sollte gesetzlich geregelt werden, welche Personen die Entscheidung über das Einleiten solcher Maßnahmen vor Feststellung des Hirntodes treffen dürfen“, erklärte der Ethikrat weiter.
Dem widersprachen drei Mitglieder des Ethikrats und legten ein Sondervotum ein. Darunter auch der Ärztliche Direktor des Universitätsklinikums Essen Eckhard Nagel. Für ihn steht fest: „Der ärztliche Behandlungsauftrag konzentriert sich auf das Wohl des Patienten und nicht auf eine theoretische Möglichkeit zur Organspende.“
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