Corona-Infektion kann als „Berufskrankheit“ gelten

Putzkräfte sind in Coronazeiten verstärkt im Einsatz, um für andere die Hygiene aufrechtzuerhalten. Dabei sind sie ihrerseits besonderen Infektionsrisiken ausgesetzt.
Eine COVID-19-Erkrankung kann bei Beschäftigten des Gesundheitswesens in begründeten Fällen als Berufskrankheit eingestuft werden und außerhalb des Gesundheitswesens als „Arbeitsunfall“. Hierauf weist die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) angesichts rapide steigender Infektionszahlen hin. Die BG BAU ist die gesetzliche Unfallversicherung für die Bauwirtschaft und baunahe Dienstleistungen und betreut circa 2,9 Millionen Versicherte in über 500.000 Betrieben.
„Die Anerkennung einer COVID-19-Erkrankung als Berufskrankheit nach der Nr. 3101 (Infektionskrankheiten) setzt voraus, dass die erkrankte Person durch ihre Berufstätigkeit im Gesundheitsdienst, beispielsweise als Reinigungskraft in einer Klinik oder Pflegeeinrichtung, infektionsgefährdet war", sagt Jörg Wachsmann, Leiter der Abteilung Steuerung Rehabilitation und Leistungen der BG BAU. Allerdings müsse in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die Voraussetzungen zur Anerkennung als Versicherungsfall vorlägen. „Voraussetzung dafür ist ein intensiver berufsbedingter Kontakt des oder der Versicherten zu einer oder mehreren infizierten Personen."
So meldet man der BG eine Berufskrankheit
Wird eine beruflich bedingte Infektion vermutet, sollte die Verdachtsanzeige unverzüglich an die BG BAU gemeldet werden. Das können Arbeitnehmer wie Arbeitgeber tun oder der behandelnde Arzt.
„Arbeitsunfall“ bei nachweislichem Kontakt zu Infizierten
Ist eine Infektion im beruflichen Kontext mit dem Coronavirus außerhalb medizinischer Tätigkeitsbereiche erfolgt, kann auf Grundlage aktueller Erkenntnisse über die Verbreitung des Coronavirus eine Erkrankung auch einen Arbeitsunfall darstellen. „In solchen Fällen", sagt BG-Experte Wachsmann, „muss die BG BAU in jedem Einzelfall prüfen und bewerten, ob die Voraussetzungen zur Anerkennung einer COVID-19-Erkrankung vorliegen". So muss eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter nachweislich mit einer infektiösen Person („Indexperson") während der versicherten Tätigkeit in Kontakt gekommen sein. Hat der Kontakt mit einer Indexperson auf dem Weg zur Arbeit oder auf dem Heimweg stattgefunden und ist in der Folge eine COVID-19 Erkrankungen aufgetreten, kann ebenfalls ein Arbeitsunfall vorliegen.
Bei der Anerkennung einer Erkrankung als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit spielen vor allem die Dauer sowie Intensität des Kontaktes einer nachweislich mit dem Virus infizierten Person eine Rolle, teilt die BG BAU weiter mit. Eine Entschädigung durch die BG setzt weiterhin voraus, dass nach einer Infektion mindestens geringfügige klinische Symptome auftreten. Treten erst später Gesundheitsschäden auf, die als Folge einer beruflich verursachten Infektion anzusehen sind, übernimmt die BG BAU auch ab diesem Zeitpunkt die Heilbehandlung.
Bei Verdacht: Allgemeinmediziner oder Internisten aufsuchen
Die BG rät Betroffenen dazu, bei Verdacht auf eine SARS-CoV-2 Infektion einen Allgemeinmediziner oder Internisten aufszuuchen und zum zuständigen Gesundheitsamt Kontakt aufnehmen. Die Kosten für einen Corona-Test (PCR-Analyse) trägt in der Regel die Krankenkasse. Die BG BAU erstattet diese Kosten, wenn aufgrund der beruflichen Tätigkeit ein Kontakt mit einer Indexperson vorlag.
COVID-Patienten: Häufig Gesundheitsprobleme trotz Genesung
Ist die Erkrankung als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall anerkannt, übernimmt die BG BAU nach eigenen Angaben die Kosten der Heilbehandlung sowie der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation. Viele Patienten haben nach überstandener COVID-19-Erkrankung weiterhin gesundheitliche Probleme und brauchen deshalb eine Anschlussheilbehandlung zur Rehabilitation. Das ergibt sich aus einer erst im November veröffentlichten Studie europäischer und amerikanischer Pneumologen. Eine Coronavirus-Erkrankung kann im Körper beziehungsweise bestimmten Organen (Herz, Lunge, Gehirn) zu langfristigen Schäden führen. Eine Folge kann auch chronische Erschöpfung sein. Bei einer bleibenden Minderung der Erwerbsfähigkeit kann eine Rente gezahlt werden. Im Todesfall können Hinterbliebene eine Hinterbliebenenrente erhalten.
Foto: BG BAU