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Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der Kritik

Mittwoch, 24. August 2016 – Autor:
Das Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (AM-VSG) wird voraussichtlich noch in diesem Jahr in Kraft treten. Doch medizinische Fachgesellschaften sehen in dem Entwurf gravierende Mängel.
Das Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung hat nach Ansicht von Medizinern einige Schönheitsfehler

Das Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung hat nach Ansicht von Medizinern einige Schönheitsfehler – Foto: racamani - Fotolia

Vor wenigen Wochen hat das Bundesgesundheitsministerium einen Referentenwurf des Gesetzes zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (AM-VSG) vorgelegt. Wichtige Eckpunkte des Papiers sind die künftige Festlegung von Arzneimittelpreisen, der Umgang mit Antibiotika und ein transparentes Informationssystem mit Daten zu neuen Arzneimitteln.

Elf Fachgesellschaften haben nun ihre Bedenken in einer schriftlichen Stellungnahme geäußert. Zwar begrüße man, dass mit dem geplanten Informationssystem verfügbare Daten zu neuen Arzneimitteln für verordnende Ärzte transparenter gemacht werden sollen. Allerdings seien die aktuellen Ansätze nicht weitreichend genug, heißt es darin. „Um die Arzneimittelversorgung von Patienten wirklich verbessern zu können, müssten neben den Ergebnissen der frühen Nutzenbewertung unbedingt auch aktuelle Erkenntnisse über die Langzeitwirkung von Medikamenten sowie über deren Nebenwirkungen enthalten sein“, fordert der Autor der Stellungnahme Prof. Bernhard Wörmann von der Deutschen Gesellschaft für Hämatologie und Medizinische Onkologie (DGHO).

Fachgesellschaften vermissen wissenschaftliche Expertise

Außerdem sollten wissenschaftlich-medizinische Erkenntnisse stärker berücksichtigt werden, heißt es in dem Papier. So sollten zum Beispiel auch die Wirksamkeit von Arzneimitteln in bestimmten Subgruppen, relevante Biomarker und die Empfehlungen aus Leitlinien aufgegriffen werden. „Hier ist die Begleitung durch die medizinische Wissenschaft unerlässlich“, sagt Mit-Autor Prof. Dirk Müller-Wieland, Vizepräsident der Deutschen Diabetes Gesellschaft (DDG). Deren Expertise sei darüber hinaus auch notwendig, um Erkenntnisse zu Arzneimitteln auf Patientengruppen zu übertragen, für die keine Studienergebnisse vorliegen, etwa bei kranken Kindern. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) habe bisher keine Methodik zur Festlegung von solchen Subgruppen etabliert. „Die zukünftige Möglichkeit, Medikamentenverordnungen einzuschränken, kann nicht nur auf einem Verfahren beruhen, das mit dem Ziel der Preisbildung gegründet wurde“, so Wieland.

Preisverhandlungen bleiben geheim

Auch in der geplanten Festlegung von Arzneimittelpreisen sehen die Fachgesellschaften gravierende Mängel. Nach dem Entwurf sollen Preisverhandlungen weiterhin unter Ausschluss der Öffentlichkeit allein zwischen GKV-Spitzenverband und dem Pharmaunternehmen geführt werden, die verhandelten Erstattungspreise aber künftig nicht mehr öffentlich gelistet werden. Hier reklamieren die Fachgesellschaften mehr Mitsprachrecht. „Wir empfehlen, dass die medizinische Plausibilität der Ergebnisse dieser geheimen Verhandlungen am Ende unter Einbindung der medizinischen Fachgesellschaften geprüft wird“, sagt Müller-Wieland. Zudem werden nach Meinung der Experten zentrale Probleme, die immer wieder zur Entstehung von Versorgungsengpässen bei Arzneimitteln führen, nicht gelöst.

Kein wirksames Mittel gegen Mondpreise

Der Verband der Ersatzkassen (vdek) sieht ebenfalls Nachbesserungsbedarf im Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung. Insbesondere im Hinblick auf Mondpreise wie zum Beispiel bei den neuen Hepatitis-C-Medikamenten ginge der Entwurf nicht weit genug. Der Umsatz-Schwellenwert bei hochpreisigen Medikamenten sei mit 250 Millionen Euro viel zu hoch angesetzt, kritisierte die vdek-Vorstandsvorsitzende des Ulrike Elsner. „Diese Umsatzschwelle wurde bis zum Jahr 2015 lediglich von drei Medikamenten überschritten“, sagte sie.  Zudem würde die Reduzierung auf den Erstattungsbetrag erst ab dem Folgemonat wirksam, in dem die Schwelle überschritten würde. „Damit sind nur noch Kostenreduktionen im kosmetischen Bereich realisierbar.“

Foto: © racamani - Fotolia.com

Hauptkategorien: Berlin , Gesundheitspolitik
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