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Wer hat Anspruch auf Verhinderungspflege?

Montag, 23. Januar 2017 – Autor:
Eine Tochter pflegt den alten Vater in seinen eigenen vier Wänden. Fällt sie aus, weil sie krank wird oder in den Urlaub fahren möchte, hat der Gepflegte Anspruch auf Verhinderungspflege.
Ambulante Pflege

Fällt die Pflegeperson aus, kommt die Kasse für einen Ersatzpfleger auf – Foto: JSB31 - Fotolia

Die Verhinderungspflege ist eine häusliche Ersatzpflege. Sie sorgt dafür, dass der Gepflegte seine gewohnte Umgebung nicht verlassen muss. Für Stunden, Tage oder Wochen kann jemand anders als Pflegender einspringen. Dies kann ein Verwandter oder ein Nachbar sein, oder es wird ein ambulanter Pflegedienst engagiert.

Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige bereits seit sechs Monaten zu Hause gepflegt wird, und dass er Pflegegrad 2 bis 5 besitzt. Die Verhinderungspflege muss bei der Pflegekasse beantragt werden. Das kann auch im Nachhinein geschehen.

Wer hat Anspruch auf Verhinderungspflege?

Die Gründe für den Ausfall der Pflegeperson können vielfältig sein: Die Pflegeperson muss ins Krankenhaus oder benötigt eine Reha, sie macht Urlaub, nimmt sich eine Auszeit oder besucht eine berufliche Fortbildung. Einen Anspruch auf Verhinderungspflege gibt es auch, wenn die Pflegeperson einen Termin hat, wie einen Zahnarzt- oder Frisörbesuch, oder einen Abend im Theater oder bei Freunden verbringen möchte.

Laut Statistik nehmen noch immer zu wenig Pflegende diese Möglichkeit in Anspruch. Dabei ist es gerade für sie wichtig, auf ihre seelische und körperliche Gesundheit zu achten. Fühlen sie sich überfordert, ist es kein Zeichen von Schwäche, sondern von Verantwortungsgefühl, sich Entlastung zu suchen, heißt es beim Portal pflege.de. Dass sie gesund bleiben, ist wichtig für den Pflegebedürftigen, der ohne sie hilflos wäre.

Pflegekasse erstattet höchstens 1.612 Euro für sechs Wochen

Die Pflegekasse erstattet im Kalenderjahr für bis zu sechs Wochen Verhinderungspflege einen Beitrag von bis zu 1.612 Euro. Die Verhinderungspflege kann am Stück, wochenweise oder tageweise in Anspruch genommen werden. Die Summe lässt sich aufstocken, wenn im gleichen Jahr die Leistungen der stationären Kurzzeitpflege nicht oder nur teilweise ausgeschöpft wurden. In Kombination beider Leistungen werden insgesamt bis zu 2.418 Euro für die Verhinderungspflege erstattet. Während der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld zu 50 Prozent weiterbezahlt.

Diese Regelung gilt, wenn Freunde, Nachbarn oder ein ambulanter Pflegedienst als Ersatz-Pfleger einspringen. Übernimmt eine naher Angehöriger die Verhinderungspflege, der mit dem Gepflegten verwandt oder verschwägert ist, zahlt die Pflegekasse in der Zeit höchstens das 1,5-fache des Pflegegeldes. Entstehen dieser Pflegeperson zusätzliche Kosten wie Fahrtkosten oder ein Verdienstausfall, werden diese durch die Pflegekasse erstattet – und zwar in einer Höhe von bis zu 1.612 Euro bis höchstens 2.418 Euro.

Verhinderungspflege ist auch stundenweise möglich

Auch eine stundenweise Verhinderungspflege ist möglich. In diesem Fall wird die Verhinderungspflege nicht auf die Höchstanspruchsdauer von 6 Wochen (42 Tage) angerechnet, auch das Pflegegeld wird nicht gekürzt. So erklärt es die DAK-Gesundheit. Das gilt allerdings nur, wenn die Pflegegeperson weniger als acht Stunden am Tag ausfällt beziehungsweise den Gepflegten nicht betreuen kann. Ab acht Stunden wird ein Tag Verhinderungspflege veranschlagt.

Foto: JSB31/Fotolia.com

Hauptkategorie: Pflege
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