Das Gesundheitsportal aus der Hauptstadt
Logo Gesundheitsstadt Berlin
Das Gesundheitsportal aus der Hauptstadt

Wer hat Anspruch auf Kurzzeitpflege?

Montag, 16. Januar 2017 – Autor:
Ein alter Herr ist bettlägerig. Er wird in den eigenen vier Wänden von seiner Tochter gepflegt. Wenn diese plötzlich krank wird, hat der Pflegebedürftige Anspruch auf eine stationäre Kurzzeitpflege.
Kurzzeitpflege

Daheim gepflegte Senioren können kurzfristig in einer Pflegeeinrichtung untergebracht werden – Foto: Sandor Kacso - Fotolia

Sie kann erforderlich sein, wenn der Pflegende den Gepflegten gar nicht oder nicht ausreichend unterstützen kann. Gründe dafür kann es viele geben, heißt es bei der DAK Gesundheit.

Die Kurzzeitpflege übernehmen vollstationäre Einrichtungen, die dafür zugelassen sein müssen. Sie wird bei der Pflegekasse beantragt. Beim Ausfüllen das Antrages können die Pflegekasse, ein Pflegedienst oder der Sozialdienst eines Krankenhauses helfen. Vorläufe oder Fristen gibt es nicht

Wer hat Anspruch auf Kurzzeitpflege?

Anspruch haben alle Menschen, die daheim betreut werden und Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 besitzen. Einen Anspruch haben auch Menschen, die keinen Pflegegrad haben, aber durch Krankheit oder Unfall plötzlich pflegebedürftig sind. Hierbei geht es ausschließlich um die Überbrückung von pflegerischen Engpässen und nicht um eine Entlastungspflege von Angehörigen. Diese Kurzzeitpflege wird von der Krankenkasse übernommen.

Das Portal pflege.de hat zusammengetragen, wann eine Kurzzeitpflege nötig sein kann:

  • Wenn ein Pflegebedürftiger, der bislang zuhause gepflegt wurde, nach einem Krankenhausaufenthalt noch nicht wieder fit genug für die häusliche Pflege ist.

  • Wenn ein bislang allein lebender Senior nach einer Erkrankung oder einem Unfall für eine begrenzte Zeit professionell gepflegt werden muss.

  • Wenn die Pflegebedürftigkeit des zuhause gepflegten Angehörigen spontan steigt und die Pflegenden den erhöhten Pflegebedarf selbst nicht auffangen können.

  • Wenn die Pflegebedürftigkeit unerwartet auftritt und erst einmal Zeit benötigt wird, um im häuslichen Umfeld die Rahmenbedingungen für eine Pflege zu schaffen.

  • Wenn der pflegende Angehörige selbst krank sind oder in die Reha muss und somit vorübergehend nicht zum Pflegen imstande ist.

  • Wenn der pflegende Angehörige aufgrund hoher psychischer und physischer Belastung eine Auszeit braucht oder einfach einmal in den Urlaub fahren möchte.

  • Wenn der pflegebedürftige Angehöriger langfristig in einer Pflegeeinrichtung untergebracht werden muss, aber noch kein Platz gefunden oder frei ist.

  • Wenn eine Einrichtung im Rahmen der Kurzzeitpflege für eine dauerhafte Pflege getestet werden soll.

Pflegekasse zahlt an Pflegeeinrichtung bis zu 1.612 Euro

Pro Kalenderjahr kann der Pflegebedürftige bis zu acht Wochen stationäre Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Die Pflegekasse übernimmt die Pflegekosten - und zwar bis zu einem Betrag von 1.612 Euro. Dieser Betrag gilt für die Pflegegerade 2 bis 5. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung - quasi die Hotelkosten - sowie die in der Einrichtung anfallenden Investitionskosten trägt der Pflegebedürftige selbst. Auch die Fahrtkosten muss er zahlen.

Die Tagessätze können je nach Pflegeheim stark variieren. Dazu kommt: Da die Einrichtungen die Kurzzeitpflege für jeden Pflegegrad unterschiedlich berechnen, schöpft ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 5 den Höchstbetrag schneller aus.

Leistungsbetrag kann auf 3.224 Euro aufgestockt werden

Für die Dauer der Kurzzeitpflege wird das bisherige Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt. Der Beitrag der Pflegekasse zur Kurzzeitpflege kann zudem mit dem Betrag für die Verhinderungspflege (pro Jahr 1.612 Euro) kombiniert werden, wenn diese nicht in Anspruch genommen oder nicht voll ausgeschöpft wurde. Dann steigt der Höchstanspruch auf bis zu 3.224 Euro im Jahr.

In den Schulferien sind Plätze in den zugelassenen Pflegeeinrichtungen besonders gefragt, daher ist es günstig, rechtzeitig anzufragen, wenn eine stationäre Kurzzeitpflege geplant ist.

Verhinderungspflege findet ambulant statt

Die Verhinderungspflege findet im Gegensatz zur Kurzzeitpflege zu Hause statt. Sie kann nur beantragt werden, wenn der Pflegebedürftige mindestens 6 Monate durch eine Pflegeperson in seiner häuslichen Umgebung gepflegt wurde. Dabei wird der pflegende Angehörige durch eine Ersatzperson vertreten, die stunden- oder tageweise angefordert werden kann. Das können Angehörige, Bekannte oder professionelle Pflegekräfte sein.

Foto: sandor kacso/Fotolia.com

Lesen Sie weitere Nachrichten zu diesen Themen: Pflegende Angehörige

Weitere Nachrichten zum Thema Pflegende Angehörige

Aktuelle Nachrichten

Mehr zum Thema
Mehr als jeder dritte Pflegebedürftige wird über Nacht zum Pflegefall. Angehörige müssen dann nicht nur die Pflege organisieren, sondern einen Berg an Bürokratie bewältigen. Töchter & Söhne-Gründer Thilo Veil will sie dabei unterstützen.
Weitere Nachrichten
Die Langzeitfolgen der Corona-Pandemie machen Beschäftigten in Gesundheitsberufen besonders zu schaffen. Das zeigt eine Analyse der AOK-Nordost für Berlin. Eine Berufsgruppe ist sogar doppelt so oft betroffen wie der Durchschnitt der Versicherten.

Die Charité hat am Montag eine stadtweite Kampagne gestartet, um neue Mitarbeitende zu gewinnen. Besonders Pflegekräfte werden umworben, aber auch in Forschung, Lehre und Verwaltung sucht die Universitätsmedizin Verstärkung.

Trotz internationaler Transparenzregeln werden viele klinische Studien nicht veröffentlicht. Wichtige Ergebnisse bleiben somit verborgen. Dem setzt das Berlin Institute of Health (BIH) der Charité nun mit einem öffentlich einsehbaren Dashboard etwas entgegen.
Interviews
Einen ambulanten Pflegedienst in Berlin zu finden, ist schwierig geworden. Personalmangel ist das Hauptproblem. Dabei gäbe es relativ einfache Lösungen, sagt Thomas Meißner vom AnbieterVerband qualitätsorientierter Gesundheitspflegeeinrichtungen (AVG). Im Gespräch mit Gesundheitsstadt Berlin verrät der Pflegeexperte und Chef eines häuslichen Krankenpflegedienstes, wie man Menschen in den Pflegeberuf locken könnte und warum seine Branche noch ganz andere Sorgen hat als die Personalfrage.

Affenpocken verlaufen in der Regel harmlos. Doch nicht immer. Dr. Hartmut Stocker, Chefarzt der Klinik für Infektiologie am St. Joseph Krankenhaus in Berlin Tempelhof, über die häufigsten Komplikationen, die Schutzwirkung der Impfung und den Nutzen von Kondomen.

Zöliakie kann in jedem Lebensalter auftreten und ein buntes Bild an Beschwerden machen. Bislang ist das wirksamste Gegenmittel eine glutenfreie Ernährung. Gesundheitsstadt Berlin hat mit PD Dr. Michael Schumann über die Auslöser und Folgen der Autoimmunerkrankung gesprochen. Der Gastroenterologe von der Charité hat an der aktuellen S2K-Leitinie „Zöliakie“ mitgewirkt und weiß, wodurch sich die Zöliakie von anderen Glutenunverträglichkeiten unterscheidet.
Logo Gesundheitsstadt Berlin