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Was tun bei Verdacht auf Coronavirus Infektion?

Samstag, 1. Februar 2020 – Autor:
Die Symptome des neuen Coronavirus ähneln einer Erkältung oder Grippe. Doch nicht jeder, der jetzt Fieber hat oder hustet, ist gleich ein Verdachtsfall. Das Robert Koch Institut hat Regeln herausgegeben, wann Ärzte und Patienten alarmiert sein müssen.
Das Coronavirus verbreitet sich rasend schnell. Auch in Deutschland gibt es schon vier bestätigte und etliche unbestätigte Verdachtsfälle

Das Coronavirus verbreitet sich rasend schnell. Auch in Deutschland gibt es schon vier bestätigte und etliche unbestätigte Verdachtsfälle

Schnupfen, Husten, Kopfschmerzen, Fieber: Die Wartezimmer sind derzeit voll mit Patienten, die über grippeartige Symptome klagen. Für die Jahreszeit völlig normal, denn auch die Grippewelle ist vor drei Wochen gestartet. Die Besonderheit in dieser Saison: Weltweit verbreitet sich gerade das neuartige Coronavirus aus China mit rasender Geschwindigkeit.

Das Virus 2019-nCoV macht genau die gleichen Symptome wie eine Erkältung oder Grippe. Aber wie unterscheidet man das eine vom anderen? Und ab wann ist jemand ein Verdachtsfall?

Ein Verdachtsfall wird so definiert

Ein begründeter Verdacht auf eine Infektion mit dem  Coronavirus 2019-nCoV besteht laut Robert Koch-Institut (RKI), wenn

  • eine Person mit respiratorischen Symptomen (Husten, Atemwegsprobleme) Kontakt zu einem bestätigten Fall mit dem neuartigen Coronavirus hatte,
  • oder wenn eine Person, bei der der Verdacht besteht, dass die unteren Atemwege betroffen sind (z.B. Lungenentzündung oder Akutes Atemnotsyndrom) sich zuvor in Wuhan oder einem anderen Risikogebiet aufgehalten hat.

In diesen Fällen sollten Ärzte umgehend eine Laboruntersuchung auf das neuartige Coronavirus veranlassen. Die Risikogebiete und Falldefinitionen sind auf der Internetseite des RKI abrufbar.

Patienten sollen Arzt vorher anrufen

Patienten rät das RKI, dem Arzt bzw. der Praxis die Erkrankungsumstände zunächst telefonisch genau zu schildern, damit sich das Personal vorbereiten kann. Es kann sich selbst zum Beispiel durch das Tragen eines Schutzkittels, von Handschuhen, eines Mund-Nasen-Schutzes oder einer Schutzbrille vor einer Ansteckung schützen. Auch der Patient selbst sollte einen Mund-Nasen-Schutz tragen, um eine Weitergabe des Erregers durch Tröpfcheninfektion zu vermeiden.

Meldung ans Gesundheitsamt ist Pflicht

Hat der Arzt einen begründeten Verdacht, dass eine Infektion mit dem Coronavirus vorliegt, muss er umgehend das zuständige Gesundheitsamt informieren. So geschehen auch an einem Potsdamer Gymnasium. Im Fall der aus China stammenden Schülerin hat sich der Verdacht jedoch nicht bestätigt. Anders in einem Betrieb in Bayern: Hier haben sich tatsächlich vier Menschen mit dem neuen Coronavirus infiziert.

Auch das Labor, das das neuartige Coronavirus bei einem Menschen nachweist, muss dies dem Gesundheitsamt melden - spätestens innerhalb von 24 Stunden. Die Meldung muss Name, Adresse und Kontaktdaten der betroffenen Person enthalten, damit das Gesundheitsamt die Person kontaktieren kann und weiterer Kontaktpersonen ermitteln kann. Betroffene werden dann von den Gesundheitsämtern angerufen und über Verhaltensmaßnahmen aufgeklärt.

Das Gesundheitsamt ist wiederum verpflichtet, die Fälle an die Landesbehörde weiterzuleiten. Diese Übermittlung erfolgt ohne Namen und Adresse und wird von dort ans Robert Koch-Institut weitergeleitet.

Bei Verdacht kommt die Isolation

Krankenhäuser isolieren Patienten sofort, auch wenn nur ein Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus besteht. Auch die 90 Deutschen, die am Wochenende aus Wuhan ausgeflogen werden, kommen zunächst einmal in Quarantäne – und zwar für 14 Tage, so lange kann die Inkubationszeit dauern. Damit soll sichergestellt werden, dass sich nicht angesteckt haben und die Lungenkrankheit sich in Deutschland nicht weiter verbreitet.

Foto: pixabay

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