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Was ändert sich 2018 in der Gesetzlichen Krankenversicherung?

Donnerstag, 28. Dezember 2017 – Autor: Angela Mißlbeck
Höhere Beitragsbemessungsgrenzen, niedrigere Zusatzbeiträge, neue Beitragsberechnungsgrundlagen für freiwillig versicherte Selbstständige – was ändert sich 2018 in der Gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung noch?
Das kommt 2018 in der Gesetzlichen Krankenversicherung

Neues Jahr, neue Gesetzesregelungen: Das kommt 2018 in der Gesetzlichen Krankenversicherung. – Foto: Alexander Limbach

Übersichtlich sind die Änderungen in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der sozialen Pflegeversicherung am Ende des Wahljahres 2017. Die bedeutendsten Veränderungen 2018 in der Gesetzlichen Krankenversicherung wirken sich jedoch unmittelbar auf die Beiträge aus.

Die gute Nachricht für Versicherte zuerst: Der durchschnittliche Zusatzbeitrag sinkt – und zwar von bisher 1,1 auf nun genau ein Prozent. Nicht alle Krankenkassen geben diese Senkung des Orientierungswertes an ihre Versicherten weiter. Die meisten halten ihre Beitragssätze stabil. Erhöht eine Kasse ihren Zusatzbeitrag, können Mitglieder ihr Sonderkündigungsrecht ausüben. Für wechselwillige Versicherte bietet der GKV-Spitzenverband eine Übersicht über die kassenindividuellen Zusatzbeiträge.

Beitragsgestaltung 2018 in der Gesetzlichen Krankenversicherung

Weitere Änderungen: Die Versicherungspflichtgrenze in der GKV steigt von 57.600 Euro auf 59.400 Euro pro Jahr. Die Beitragsbemessungsgrenze der GKV steigt von jährlich 52.200 auf 53.100 Euro. Das entspricht einem Monatseinkommen von 4425 Euro (2017: 4.350 Euro). Arbeitnehmer mit einem Einkommen an dieser Obergrenze müssen damit künftig mehr zahlen. Die Bezugsgröße, die unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige GKV-Mitglieder wichtig ist, erhöht sich von 2975 auf 3045 Euro pro Monat in den alten Bundesländern und von 2660 auf 2695 Euro in den neuen Bundesländern.

Für freiwillig Versicherte tritt zugleich ein neues Beitragsbemessungsverfahren in Kraft. Es soll gewährleisten, dass die Krankenkassenbeiträge von Selbstständigen sich stärker an deren Einnahmen orientieren. Dazu wird die endgültige Beitragsfestsetzung künftig rückwirkend entsprechend der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen vorgenommen – unter Berücksichtigung Mindestbemessungsgrundlagen und der Beitragsbemessungsgrenze. Der vorläufigen Beitragsfestsetzung für die Zukunft wird der letzte vorgelegte Einkommensteuerbescheid zugrunde gelegt.

Neue Regelungen gelten auch für Saisonarbeiter. Die befristet Beschäftigten aus dem Ausland müssen künftig einer freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV erst zustimmen, bevor sie in die Anschlussversicherung kommen. Arbeitgeber müssen „Saisonarbeitnehmer“ bei den Krankenkassenmeldungen künftig kennzeichnen.

Neue Leistungen 2018 in der Gesetzlichen Krankenversicherung

Männer ab 65 Jahren können künftig einmal im Leben eine Ultraschall-Untersuchung zur Früherkennung eines Aneurysmas der Bauchaorta (Ausbuchtung der Bauchschlagader) in Anspruch nehmen. Die neue Screening-Leistung kann ab Januar 2018 auch von Hausärzten vorgenommen werden, wenn sie über eine Genehmigung dafür verfügen.

Änderungen gibt es auch an der Krankenhausstatistik und bei der Zahl der Krankenkassen. Erneut gab es Fusionen bei den Betriebskrankenkassen, so dass deren Zahl weiter abnimmt.

Foto: style-photography – fotolia.com

Hauptkategorie: Gesundheitspolitik
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