Was ab sofort für Geimpfte und Genesene gilt

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Geimpfte und Genesene sind für andere (fast) nicht mehr ansteckend. Sie erhalten daher ab sofort bundesweit wieder mehr Freiheiten, was Test-Pflicht, Quarantäne und Kontaktregeln angeht. Die entsprechende Verordnung passierte den Bundesrat.
Laut Robert Koch-Institut ist das Risiko einer Übertragung des Coronavirus durch Personen, die vollständig geimpft wurden, spätestens ab dem 15. Tag nach Gabe der zweiten Impfdosis deutlich geringer sei als bei Vorliegen eines negativen Antigen-Schnelltests bei symptomlosen infizierten Personen.
Reiserückkehrer müssen nicht mehr in Quarantäne
Das gleiche gilt für genesene Personen für einen Zeitraum von sechs Monaten nach der überstandenen Infektion mit dem Coronavirus. Es handele sich daher nicht um Sonderrechte oder Privilegien, sondern um die Aufhebung nicht mehr gerechtfertigter Grundrechtseingriffe, heißt es weiter in der Verordnung.
Geimpfte und Genesene müssen nach dem Kontakt mit einer infizierten Person nicht mehr in Quarantäne. Auch als Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet müssen sie nicht mehr in Quarantäne, außer es handelt sich um ein Virusvariantengebiet.
Was für Geimpfte und Genesene noch gilt
Was für Geimpfte und Genesene noch gilt: Sie dürfen Ladengeschäfte, Zoos oder botanische Gärten ohne Vorlage eines Schnelltests besuchen, das gilt auch für Besuche beim Frisör oder der Fußpflege.
Geimpfte und Genesene können sich wieder uneingeschränkt treffen und müssen sich nicht an nächtliche Ausgangssperren halten. Sie werden bei Zusammenkünften mit Ungeimpften auch nicht mitgezählt. Sie müssen allerdings weiter Maske tragen und die Abstandsregeln beherzigen.
Keine Regelung für den nötigen Nachweis
Über den nötigen Nachweis wurden keine Regelungen im Detail getroffen. In Berlin muss die Impfung mit dem Impfpass nachgewiesen werden, den digitalen Impfpass gibt es noch nicht. Genesene benötigen einen positiven PCR-Test, der mindestens 28 Tage alt ist. Sechs Monate danach können sie sich bewegen wie Geimpfte, danach benötigen sie eine Einmal-Impfung, die sie mit dem Impfpass nachweisen.
Die Erleichterungen und Ausnahmen gelten nicht für Personen, die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus aufweisen oder bei denen eine aktuelle Infektion nachgewiesen wurde. Verändert sich das Infektionsgeschehen, zum Beispiel durch die Entstehung und Verbreitung neuer besorgniserregender Virusvarianten, kann die Verordnung wieder geändert werden.