Videosprechstunde nun auch in der Psychotherapie abrechenbar

Die Möglichkeiten der Videosprechstunde wurden erweitert – Foto: ©agenturfotografin - stock.adobe.com
Lange Anfahrtswege, Parkplatzsuche, volle Wartezimmer – Es gibt viele Hürden, die Patienten den Gang zum Arzt oder Therapeuten erschweren. Insbesondere Patienten mit psychischen Erkrankungen fällt es oft schwer, sich auf den Weg zu machen. Um Betroffenen den Zugang zur Behandlung erleichtern, wurden die Möglichkeiten der Videosprechstunde erweitert. Auch Psychotherapeuten können diese nun mit den Krankenkassen abrechnen. Die neuen Regelungen gelten seit dem 1. Oktober 2019.
Akutsprechstunde per Video nicht möglich
Als Voraussetzung für die Änderungen wurde zuvur die Psychotherapie-Vereinbarung angepasst. Danach können Psychotherapeuten ihren Patienten eine Kurz- oder Langzeitbehandlung sowie Rezidivprophylaxe per Video anbieten. Für andere Leistungen ist dagegen das persönliche Gespräch erforderlich. Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung bei psychischen Erkrankungen sind nach wie vor nur im unmittelbaren Kontakt durchführbar. Ebenfalls ausgeschlossen von der Videobehandlung sind die psychotherapeutische Sprechstunde, die Probatorik, die Gruppenpsychotherapie, Hypnose und die Akutbehandlung.
Dass die Videobehandlung auch bei Akutbehandlungen ausgeschlossen wurde, wird von der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) kritisiert. Es sei nicht nachzuvollziehen, warum zum Beispiel Kurzzeitbehandlungen per Video erbracht werden können, nicht aber die Akutbehandlung, so die BPtK. Gerade die Dringlichkeit der Akutbehandlung mache es erforderlich, auch bei hier eine Videobehandlung möglich zu machen.
Bei Ärzten darf auch Erstkontakt online erfolgen
Geändert hat sich auch, dass Patienten bei einem Haus- oder Facharzt eine Videosprechstunde erhalten können, wenn sie den Arzt zum ersten Mal aufsuchen. Bisher galt das Angebot der Video-Sprechstunde nur für Patienten, die bereits Kontakt mit dem behandelnden Arzt hatten. Um die Neuerungen auf den Weg zu bringen, haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM), die Grundlage für die Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen, in mehreren Punkten angepasst.
Ärzte und Therapeuten erhalten Zuschlag
Für den Einsatz der Videosprechstunde erhalten die Ärzte und Psychotherapeuten einen Technikzuschlag auf ihre Grundpauschale in Höhe von 4,33 Euro je Videogespräch bis zu einem Höchstwert von 205 Euro im Quartal. Ebenfalls mit Wirkung zum 1. Oktober wird die Videosprechstunde in den kommenden zwei Jahren mit einer Anschubfinanzierung in Höhe von weiteren zehn Euro je Videobehandlung für bis zu 50 Sprechstunden unterstützt. Insgesamt dürfen jedoch nur 20 Prozent der Behandlungsfälle im Quartal ausschließlich per Video erfolgen.
Die technischen und fachlichen Voraussetzungen zur Durchführung der Videobehandlung sind im Bundesmantelvertrag-Ärzte geregelt. Danach kann nur ein Videodienstanbieter genutzt werden, der zertifiziert ist. Ferner muss gewährleistet sein, dass die Videobehandlung vertraulich und während der gesamten Übertragung Ende-zu-Ende verschlüsselt ist.
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