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Verfassungsgericht lehnt Eilantrag ab: Impfpflicht für Gesundheitspersonal kommt

Freitag, 11. Februar 2022 – Autor:
Die einrichtungsbezogene Impfpflicht kann Mitte März umgesetzt werden. Das Verfassungsgericht hat heute einen Eilantrag abgelehnt, der die Vorschriften außer Kraft setzen wollte. Das letzte Wort ist aber nicht gesprochen.
Impfpflicht für Gesundheitspersonal: Verfassungsrecht lehnt Eilanatrag ab – ob die Impfpflicht verfassungswidrig ist urteilt das Gericht später.

Impfpflicht für Gesundheitspersonal: Verfassungsrecht lehnt Eilanatrag ab – ob die Impfpflicht verfassungswidrig ist urteilt das Gericht später. – Foto: © Adobe Stock/ agenturfotografin

Eine Klage gegen die Impfpflicht für Gesundheitspersonal ist vor dem Verfassungsgericht vorerst gescheitert. Die Karlsruher Richter lehnten den Eilantrag ab, der die Vorschriften vorläufig außer Kraft setzen wollte. Die einrichtungsbezogene Impfpflicht kann also wie vorgesehen am 15. März starten.

Allerdings wird die Verfassungsmäßigkeit der Impfpflicht im Hauptsacheverfahren noch geprüft. Im Eilverfahren nahmen die Richter des Ersten Senats lediglich eine Folgenabwägung vor, ob die „Aussetzung der Verordnung“ gerechtfertigt ist. Dabei gelangten sie im Kern zu dem Schluss, dass die Nachteile einer Impfung letztlich nicht so schwer wiegen wie die Gefährdung vulnerabler Gruppen durch ungeimpftes Personal. Folglich habe eine vorübergehende Aussetzung des Gesetzes nachteiligere Auswirkungen als seine Anwendung - trotz aller noch zu klärenden Bedenken.

Folgen für Leib und Leben

„Der sehr geringen Wahrscheinlichkeit von gravierenden Folgen einer Impfung steht die deutlich höhere Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung von Leib und Leben vulnerabler Menschen gegenüber“, teilte das Verfassungsgericht am Freitag mit. Bei der Folgenabwägung der jeweils zu erwartenden Nachteile müsse daher das Interesse der Beschwerdeführenden zurücktreten, bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde weiterhin ungeimpft in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen tätig sein zu können.

Können ja den Job wechseln, sagt das Verfassungsgericht

Geklagt hatten überwiegend ungeimpfte Beschäftigte und auch Einrichtungsleiter, die weiter ungeimpftes Personal beschäftigen wollen. Ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit erkennen die Richter indirekt an. „Im Einzelfall können auch schwerwiegende Impfnebenwirkungen eintreten, die im extremen Ausnahmefall auch tödlich sein können“, bestätigte das Verfassungsgericht die Sorge der Kläger. Allerdings verlange das Gesetz den Betroffenen nicht unausweichlich ab, sich impfen zu lassen. So könnten diejeingen, die sich nicht impfen lassen wollen, etwa vorübergehend die Tätigkeit wechseln oder ihren Beruf aufgeben. Die sich daraus ergebenden Nachteile hätten die Beschwerdeführenden jedoch nicht dargelegt.

Von der einrichtungsbezogene Impfpflicht sind Menschen betroffen, die mit alten, kranken und geschwächten Personen zu tun haben, um diese zu schützen. Das komplette Personal in Krankenhäusern, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen, ebenso alle Mitarbeiter in Arztpraxen und ambulanten Pflegediensten bis hin zu Masseuren, Physiotherapeuten und zur Hebamme.

Bayern will Gesetz nicht umsetzen

Bayern hatte angekündigt, das Gesetz, so wie es jetzt ist, nicht umsetzen zu können. Es seien noch viele Fragen offen, sagte Bayerns Gesundheitsminister Klaus Holetschek. Etwa, wie die völlig überforderten Gesundheitsämter die Impfpflicht kontrollieren sollten. Andere Bundesländer wie etwa Niedersachsen sehen sich durchaus in der Lage zur Umsetzung und kritisieren Bayerns Vorstoß. Da es sich um ein Bundesgesetz handelt, ist die einrichtunsgbezogene Impfpflicht aber auch für Bayern rechtlich bindend.

Hauptkategorien: Corona , Gesundheitspolitik
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