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Telefonische Krankschreibungen jetzt bis 4. Mai möglich

Mittwoch, 22. April 2020 – Autor:
Telefonische Krankschreibungen bei Erkältungskrankheiten sind nun doch weiterhin möglich. Nach massiver Kritik hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Corona-bedingte Maßnahme bis zum 4. Mai verlängert - vorerst.
Bei Erkältungskrankheiten können Ärzte ihre Patienten weiterhin telefonisch krankschreiben. Grund ist die COVID-19-Pandemie

Bei Erkältungskrankheiten können Ärzte ihre Patienten weiterhin telefonisch krankschreiben. Grund ist die COVID-19-Pandemie

Am 20. April sollte Schluss sein mit telefonischen Krankschreibungen bei Erkältungskrankheiten. So hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) Ende letzter Woche angekündigt, die im Zuge der COVID-19-Pandemie eingeführte Maßnahme nicht verlängern zu wollen. Doch es gab von Ärztevertretern so viel massive Kritik daran, dass der G-BA bereits am Montag zurückgerudert ist. Ein Argument war die zum Teil noch fehlende Schutzausrüstung in den Praxen.

Seit Dienstag ist es nun amtlich: Telefonische Krankschreibungen bei Erkältungskrankheiten sind definitiv bis zum 4. Mai möglich. Sinn und Zweck der telefonischen Krankschreibung ist es, erkältete Patienten aus den Praxen fernzuhalten, damit sie dort niemanden anstecken.

Grundsätzlich gilt jedoch, dass eine Krankschreibung und das Ausstellung der Bescheinigung nur aufgrund einer ärztlichen Untersuchung erfolgen darf.  Mit einer Ausnahmeregelung vom 20. März setzte der G-BA diese Vorgabe außer Kraft bzw. reduzierte es auf ein Telefongespräch. Ärzte konnten seither ihre Patienten für 14 Tage krankschreiben – Anruf genügt.

Krankschreibung auf sieben Tage verkürzt

Die Dauer der Krankschreibung wurde jetzt auf sieben Tage verkürzt und kann nach erneuter telefonischer „Anamnese“ für weitere sieben Tage fortgesetzt werden. Um Missbrauch zu vermeiden schreibt der G-BA Ärzten vor, „sich vom Zustand der Patienten durch eingehende telefonische Befragung zu überzeugen.“

Zu dem Hin und Her erklärte der G-BA-Vorsitzende Josef Hecken: Alle Verantwortlichen müssten derzeit tagesaktuell und auf unsicherer Erkenntnislage neu abwägen und entscheiden, wie eine schrittweise Herstellung des regulären Medizinbetriebes unter Wahrung des gebotenen Infektionsschutzes möglich sei. „Denn es geht ja darum, Versicherten und Patienten auch in der aktuellen Situation solide Diagnosen und umfassende Behandlungen aller Erkrankungen zu ermöglichen“, sagte Hecken.

4. Mai ist der Tag, an dem Friseure öffnen

Unabhängig davon gilt auch weiterhin dass Versicherte bei typischen COVID-19-Symptomen, nach Kontakt zu COVID-19-Patienten und bei unklaren Symptomen von Infektionen der oberen Atemwege vor dem Arztbesuch telefonisch Kontakt zur Praxis aufnehmen und das weitere Vorgehen besprechen.

Rechtzeitig vor Auslaufen der nun verlängerten Ausnahmeregelung will der G-BA erneut über eine mögliche Verlängerung entscheiden. Der Ausschuss wird gut begründen müssen, warum nicht Ärzte auch in der Lage sein sollten, sich und ihre Patienten zu schützen, wenn Friseuren das zugetraut wird, die ja am 4. Mai wieder öffnen dürfen.

Foto: © Adobe Stock/Stockfotos-MG

Hauptkategorien: Gesundheitspolitik , Medizin
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