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Pflegeheime müssen ärztliche Versorgung offenlegen

Freitag, 3. Januar 2014 – Autor: Michael Schulz
Vollstationäre Pflegeeinrichtungen müssen seit 1. Januar darüber informieren, wie ihre Bewohner ärztlich, zahnärztlich und mit Medikamenten versorgt werden. Der Gesetzgeber erhofft sich dadurch mehr Transparenz bei der Suche nach einem Pflegeheim.
Stationäre Pflegeheime sind ab Januar zu mehr Transparenz verpflichtet

Besser informiert: Stationäre Pflegeheime sind ab Januar zu mehr Transparenz verpflichtet

Geregelt wurde dies bereits im Pflege-Neuausrichtungsgesetz vom Oktober 2012. Hinweisen sollen die Pflegeheime insbesondere auf den Abschluss und den Inhalt von Kooperationsverträgen oder die Einbindung der Einrichtung in Ärztenetzwerke sowie über den Abschluss von Vereinbarungen mit Apotheken. Geliefert werden sollen die Informationen unmittelbar nach einer Qualitätsprüfung der Einrichtung. Sie stehen somit je nach Einrichtung im Laufe des Jahres zur Verfügung.

Pflegeheim-Suche: Ärztliche Versorgung ist ein wichtiges Kriterium

Ob und welche Regelungen ein Pflegeheim hinsichtlich der ärztlichen, fachärztlichen und zahnärztlichen Versorgung sowie der Arzneimittelversorgung getroffen hat, kann ein wichtiges Auswahlkriterium bei der Suche nach einer Pflegeeinrichtung sein, heißt es seitens des Bundesgesundheitsministeriums. 

Dabei kommt auch auf die Pflegekassen zusätzliche Arbeit zu. Diese haben sicherzustellen, dass die Informationen für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen verständlich, übersichtlich und vergleichbar sowohl im Internet als auch in anderer geeigneter Form kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Ergeben sich wesentliche Änderungen bei den neuen Informationspflichten, müssen die Pflegeheime die Pflegekassen innerhalb von vier Wochen informieren.

Hauptkategorien: Gesundheitspolitik , Pflege
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