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Organspende: Vorerst ändert sich nichts

Sonntag, 19. Januar 2020 – Autor:
Statt Widerspruchslösung kommt nun die erweiterte Zustimmungslösung. Die neue Regelung tritt aber erst in zwei Jahren in Kraft. Die geltende Rechtslage einer aktiven Entscheidung für oder gegen die Organspende bleibt indes unverändert.
Kein Nein ist auch kein Ja: Baerbocks Organspenderegelung behält den Kerngedanken der heutigen Gesetzeslage bei

Kein Nein ist auch kein Ja: Baerbocks Organspenderegelung behält den Kerngedanken der heutigen Gesetzeslage bei

Das Argument, dass in vielen anderen europäischen Ländern die Widerspruchlösung gilt, hat nicht überzeugt: Der Gesetzesentwurf von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn ist am Donnerstag im Bundestag gescheitert. Die Parlamentarier haben sich für den alternativen Entwurf von Annalena Baerbock entschieden, der eine erweiterte Entscheidungslösung vorsieht.

 

Neue Regelung tritt 2022 in Kraft

Was wird sich dadurch bei der Organspende ändern? Vorerst nichts. Denn die neue Regelung tritt frühestens im ersten Quartal 2022 in Kraft – also erst in zwei Jahren. Aber auch dann bleibt die geltende Rechtslage in ihrem Kern unverändert. Jeder wird weiterhin das Recht haben, sich für oder gegen eine Organentnahme zu entscheiden und eben auch keine Entscheidung zu treffen, ohne dass er oder sie gleich automatisch zum Organspender wird. Das ist der große Unterschied zur Widerspruchsregelung, die jeden automatisch zum potenziellen Organspender gemacht hätte, der nicht zu Lebzeiten widersprochen hat.

Das ist neu

Änderungen sieht die neue Regelung lediglich in organisatorischen Dingen vor.

·         Es wird eine neue bundesweites Online-Register beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfARM) geschaffen, in das man seine Entscheidung eintragen und jederzeit ändern kann (nicht muss).

·         Eine neue Aufgabe bekommen die Meldebehörden: Beim Antrag auf einen neuen Personalausweis oder Reisepass müssen sie den Bürgern künftig Aufklärungsmaterial und Organspendeausweise aushändigen bzw. bei elektronischer Antragsstellung das Material elektronisch übermitteln.

·         Hausärzte können künftig bei Bedarf ihre Patienten alle zwei Jahre über die Organ- und Gewebespende ergebnisoffen beraten.

·         Das Gesetz sieht außerdem vor, die Organ- und Gewebespende verstärkt in der ärztlichen Ausbildung zu verankern.

·         Grundwissen zur Organspende soll zudem in den Erste-Hilfe-Kursen im Vorfeld des Erwerbs des Führerscheins vermittelt werden.

Unverändert bleibt der Ablauf einer Organspende

Ärzte müssen nach dem vermeintlichen Hirntod eines Patienten klären, ob dieser für eine Organspende in Frage kommt. Wenn ein Organspendeausweis oder ein Eintrag im Register vorliegt, ist die Sache klar. Andernfalls werden die Angehörigen befragt, ob ihnen ein Wille bekannt ist. Erst wenn eine Zustimmung zur Organspende vorliegt, sei es durch den Patienten zu Lebzeiten oder  durch seine Angehörigen, darf die eigentliche Hirntoddiagnostik durch zwei unabhängige Ärzte erfolgen. Stellen beide dabei den unwiederbringlichen Hirntod fest, dürfen dem Spender Organe und Gewebe entnommen werden. Sowohl im Organspendeausweis als auch im Register kann man festlegen, welche Organe man spenden möchte. Erst nach der Organentnahme werden die lebenserhaltenden Maschinen abgestellt und der Patient stirbt im OP einen Herz-Kreislauf-Tod.

Foto: Deutscher Bundestag/ Marc-Steffen Unger

Hauptkategorien: Berlin , Gesundheitspolitik
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