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Montgomery: Auch Tote haben ein Recht auf ärztliche Schweigepflicht

Dienstag, 31. März 2015 – Autor:
Der offenbar mutwillig vom Co-Piloten eingeleitete Absturz des Germanwings-Flugs 4U9525 wirft die Frage nach einer Lockerung der ärztlichen Schweigepflicht auf. Bundesärztekammerpräsident Montgomery warnte davor, dieses Patientenrecht zur Disposition zu stellen.
Montgomery: Auch Tote haben ein Recht auf ärztliche Schweigepflicht

Bundesärztekammerpräsident Montgomery: Die ärztliche Schweigepflicht ist ein Menschenrecht

Was dürfen Ärzte eigentlich über ihre Patienten bekanntgeben, wenn großes öffentliches Interesse wie nach dem Germanwings-Absturz besteht? Dem Gesetz nach besteht auch über den Tod hinaus die ärztliche Schweigepflicht. Gemäß § 203 Strafgesetzbuch können Ärzte sogar zu Freiheitsstrafen verurteilt werden, wenn sie ihre Schweigepflicht verletzen. Bundesärztekammerpräsident Prof. Frank Ulrich Montgomery hat anlässlich der nun entbrannten Diskussion, vor einer Lockerung der Schweigepflicht gewarnt. „Die bislang bekannt gewordenen Hintergründe des schrecklichen Flugzeugabsturzes vom vergangenen Dienstag dürfen nicht zu vorschnellen politischen und rechtlichen Entscheidungen verleiten. Die ärztliche Schweigepflicht ist ebenso wie das verfassungsrechtlich geschützte Patientengeheimnis ein hohes Gut und für alle Bürger in Deutschland ein Menschenrecht“, sagte er.

Patientengeheimnis gilt über den Tod hinaus

Allerdings gibt es Ausnahmen. Hat ein Arzt ganz konkrete Anhaltspunkte, dass der Patient eine Gefahrensituation herbeiführen wird, kann er diese Informationen gegenüber Angehörige oder Behörden offenbaren. Das gilt für eine potenzielle Straftat genauso wie wenn etwa ein Alkoholiker oder Demenzkranker Auto fährt und damit sich und andere gefährdet. Auch wenn ein Patient unter einer schweren ansteckenden Krankheit leidet, darf der Arzt das Umfeld warnen. Erforderlich ist in allen Fällen jedoch, dass der Arzt vorher auf den Patienten ohne Erfolg eingewirkt hat, um ihn von der Herbeiführung der Gefahrensituation abzuhalten.

Wann dies den Bruch der Schweigepflicht rechtfertigt, könne nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Zugrundelegung der Vorschrift des § 34 Strafbesetzbuchs über den rechtfertigenden Notstand entschieden werden, erklärte Montgomery. „Wir können aber davon ausgehen, dass das Interesse an der Abwehr konkreter Gefahren für Leib, Leben oder Gesundheit höherwertig ist gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse des Patienten.“

Nicht jede depressive Stimmung ist Anlass für ein Flugverbot

Hätten den Ärzten also im Vorfeld konkrete Hinweise auf das Vorhaben des Co-Piloten vorgelegen, hätten sie ihre Schweigepflicht brechen dürfen. Nach dieser Straftat jedoch nicht. Die ärztliche Schweigepflicht gelte nicht umsonst über den Tod hinaus, bekräftigte Montgomery in einem Interview mit der Ärztezeitung. Sie sei eine Verpflichtung des Arztes und ein Menschenrecht des Patienten, auch wenn dieser ein mutmaßlicher Täter war. Alles andere würde bloß zu einer weiteren Stigmatisierung von psychisch Kranken führen. „Wir wollen doch nicht, dass in Zukunft jede depressive Verstimmung sofort zu einem Flugverbot führt“, sagte er dem Blatt. „Hier muss die Kirche im Dorf gelassen werden.“

Foto: © Helliwood media & education

Hauptkategorien: Berlin , Medizin
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