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Mindestmengen verbessern den Patientenschutz

Samstag, 10. November 2012 – Autor:
Festgelegte Mindestmengen sind verfassungsgemäss und angemessen, um den Patientenschutz zu verbessern. Mit diesem Urteil hat das Bundessozialgericht eine richtungweisende Entscheidung zur Qualitätssicherung getroffen.
Mindestmengen verbessern den Patientenschutz

Erfahrung zählt besonders im OP

Mindestmengenregelungen im Rahmen von Qualitätssicherungsmassnahmen treffen bei Krankenhäusern, denen solche Eingriffe versagt werden, auf erbitterten Widerstand. Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hatte 2005 festgelegt, dass nur solche Krankenhäuser neue Kniegelenke implantieren dürfen, die jährlich mehr als 50 derartiger Eingriffe vornehmen. Dagegen hatten mehrere Krankenhäuser geklagt und vor dem Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg Recht bekommen. Im September entschied nun das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel, dass Mindestmengen prinzipiell verfassungsgemäss sind und auch angemessen sein können, um den Patientenschutz zu verbessern. Das LSG muss nun erneut über den Einzelfall verhandeln.

Erfahrung gilt als wichtige Qualitätsvoraussetzung

Der GBA begrüsste die Entscheidung des BSG. "Endlich wurde nun geklärt, dass Patienten vor problematischer Gelegenheitsversorgung durch Krankenhäuser durch definierte Mindestmengen geschützt werden dürfen", so Ilona Köster-Steinebach, Sprecherin der Patientenvertretung im zuständigen Unterausschuss des GBA. Die Erfahrung eines Arztes oder eines Krankenhauses in einem speziellen Leistungsbereich gelte international als wichtige Qualitätsvoraussetzung für eine gute Patientenversorgung.

Auch der Bundesverband "Das Frühgeborene Kind" zeigte sich erfreut über das Urteil. "Wir begrüssen das Urteil des BSG als richtungsweisendes Signal auch für den Streit um die Mindestmengen bei den sehr kleinen Frühchen. In diesen Fällen kann Unerfahrenheit beim behandelnden Krankenhaus leicht lebensbedrohliche Konsequenzen haben", sagte Hans-Jürgen Wirthl vom Bundesverband "Das Frühgeborene Kind".

2011 hatte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg die Mindestmengen bei Frühgeborenen gekippt, nachdem 43 Kliniken gegen einen Beschluss des GBA geklagt hatten. Dieser hatte im Juni 2010 beschlossen, dass nur noch jene Krankenhäuser Frühchen versorgen dürfen, die erfahren genug sind und eine Mindestmenge von 30 pro Jahr festgelegt. Das neue Urteil aus Kassel dürfte nun auch Bewegung in die Auseinandersetzung um die Versorgung von Frühchen bringen.

Foto: Martin Büdenbender / pixelio.de

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