Liposuktion und nicht invasiver Pränatal-Test auf Trisomie werden Kassenleistung
Patientinnen, die an einem Lipödem im Stadium III leiden, können künftig unter bestimmten Bedingungen mit einer Liposuktion zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) behandelt werden. Den entsprechenden Beschluss fasste der Gemeinsame Bundesausschuss.
Zugleich beschloss der G-BA, den nicht-invasiven Pränatal-Test (NIPT), mit denen beim Ungeborenen Trisomie 13, 18 oder 21 nachgewiesen kann, zur Kassenleistung zu machen - aber nur begründeten Einzelfällen und nach ärztlicher Beratung. Das soll helfen, invasive Untersuchungsformen wie Chorionzottenbiopsie oder Amniozentese und das damit verbundene Fehlgeburts-Risisko zu vermeiden.
Liposuktion zunächst nur bis 2024 Kassenleistung
Bei der Liposuktion ist die Übernahme durch die Kasse zunächst bis zum 31. Dezember 2024 befristet, da bis dahin die Ergebnisse einer vom G-BA in die Wege geleiteten Erprobungsstudie erwartet werden. Sobald die Studienergebnisse vorliegen, wird der G-BA abschließend zur Methode für alle Stadien der Erkrankung entscheiden.
Die Erprobungsstudie soll die nötigen Informationen für eine zuverlässige Abwägung von Nutzen und Schaden der Methode liefern, sagte Dr. Monika Lelgemann, unparteiisches Mitglied und Vorsitzende des Unterausschusses Methodenbewertung des G-BA.
Schmerzen und Bewegungseinschränkungen
Das Lipödem ist eine krankhafte Fettvermehrungsstörung, die an Armen und Beinen auftreten kann und insbesondere im Stadium III zu starken Schmerzen und Bewegungseinschränkungen führt. Die Krankheit tritt nahezu ausschließlich bei Frauen auf.
Folgende Symptome liefern eine gesicherte Diagnose des Lipödems im Stadium III: Die Patientin leidet an einer übermäßigen Fettgewebsvermehrung mit überhängenden Gewebeanteilen von Haut und Unterhaut und einem Druck- oder Berührungsschmerz im Weichteilgewebe der betroffenen Extremitäten, wobei Hände und Füße nicht betroffen sind.
Vor der OP konservative Therapie
Vor einer Operation muss über einen Zeitraum von sechs Monaten eine konservative Therapie (zum Beispiel Lymphdrainage, Kompression, Bewegungstherapie) kontinuierlich durchgeführt worden sein. Wenn trotz der konservativen Therapie keine Linderung der Beschwerden eintritt, kann der behandelnde Arzt die Liposuktion verordnen.
Berechtigt zur Indikationsstellung und Durchführung der Liposuktion zulasten der GKV sind Fachärzte für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie sowie andere operativ tätige Fachärzte, wenn sie die im Beschluss genannten Anforderungen erfüllen. Wer an einem Lipödem leidet und an der Liposuktion-Erprobungsstudie teilnehmen möchte, kann sich vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2019 auf der Webseite www.erprobung-liposuktion.de informieren.
Fetale DNA im Blut der Schwangeren
Bei der nicht-invasiven Pränataldiagnostik (NIPT) wird die im Blut der Schwangeren vorhandene fetale DNA molekulargenetisch analysiert. Sie darf nur bei Schwangerschaften mit besonderen Risiken durchgeführt werden und muss mit intensiver Beratung und Aufklärung verbunden sein.
Eine risikoreichere Amniozentese oder einer Chorionzottenbiopsie würde dann nur zur möglicherweise erforderlichen Abklärungsdiagnostik eingesetzt. Die NIPT solle aber nicht als "ethisch unvertretbares" Screening eingesetzt werden, so Prof. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA.
Beratung über Tragweite der DNA-Untersuchung
Ein NIPT kann zulasten der GKV angewendet werden, wenn im Rahmen der ärztlichen Schwangerenbetreuung die Frage entsteht, ob eine fetale Trisomie vorliegen könnte, und dies für die Schwangere eine unzumutbare Belastung darstellt. Ziel ist es, sie in dieser Situation möglichst nicht dem mit einer invasiven Untersuchung einhergehenden Risiko einer Fehlgeburt auszusetzen.
Die ärztliche Aufklärung und Beratung über das Wesen, die Bedeutung und Tragweite der genetischen Untersuchung und deren mögliche Befunde hat ausdrücklich ergebnisoffen und in verständlicher Form stattzufinden. Insbesondere ist von Seiten des Arztes auch das jederzeitige Recht der Schwangeren auf Nichtwissen, auch für Teilergebnisse des NIPT, zu betonen.
Liposuktion und Bluttest auf Trisomie Kassenleistung
Ärzte, die Schwangere vor und nach Durchführung des Tests aufklären und beraten, müssen über eine Qualifikation gemäß dem Gendiagnostikgesetz und den Richtlinien der Gendiagnostik-Kommission verfügen.
Für die ärztliche Beratung lässt der G-BA vom Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit (IQWiG) derzeit eine verpflichtend dazu vorgesehene, zweiseitige Versicherteninformation entwickeln. Erst wenn die vom G-BA beschlossen wurden, tritt die Regelung in Kraft. Das wird nicht vor 2020 sein.
Beide Beschlüsse - zur Liposuktion und zum Bluttest auf Trisomien des Ungeborenen als Kassenleistung - müssen nun vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) geprüft werden.
Foto: G-BA