Krebs und Kinderwunsch: Künftig zahlen die Kassen das Einfrieren von Ei- und Samenzellen
Jedes Jahr erkranken in Deutschland rund 9.000 Frauen und 6.000 Männer zwischen 18 und 39 Jahren an Krebs. Dass auch sie später vielleicht einmal eine Familie gründen wollen, spielte bisher neben der rein medizinischen Behandlung keine oder nur eine geringere Rolle. Dabei gibt es technisch schon lange die Möglichkeit, Ei- oder Samenzellen mit Hilfe einer Kryokonservierung für eine spätere Kinderwunschbehandlung einzufrieren. Diese Option ist wichtig, da bei vielen Krebstherapien die Fruchtbarkeit beeinträchtigt wird. Chemotherapien und Strahlenbehandlungen schädigen zum Beispiel die Keimzellen, so dass viele Krebspatienten später keine Kinder mehr bekommen können.
TSGV regelt Kryokonservierung für Krebspatienten neu
Das neue Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSGV) sieht nun eine neue Regelung vor: Danach soll die Kryokonservierung, also das Einfrieren von Ei- oder Samenzellen oder Keimzellgewebe, für junge Krebspatienten zur Kassenleistung werden.
Krebskranke Frauen können bis zum 40. Lebensjahr und Männer bis zum 50. Lebensjahr die Kryokonservierung als Versicherungsleistung der gesetzlichen Krankenkassen vor Beginn der Krebsbehandlung in Anspruch nehmen. Dabei gilt weder ein Mindestalter noch ist die Ehe eine Voraussetzung.
Nach Ansicht von Andrea Galle, Vorständin der Krankenkasse BKK VBU ist das Gesetz ein Schritt in die richtige Richtung. "Positiv bewerten wir, dass das Einfrieren der Ei- oder Samenzellen nicht wie bei der späteren künstlichen Befruchtung an das Vorliegen eines Trauscheins gebunden ist", betont Galle. "Auch die untere Altersgrenze, die bei künstlichen Befruchtungen bei 25 Jahren liegt, entfällt."
Künstlich Befruchtung nur in der Ehe
Leider habe das Bundesgesundheitsministerium hier nur die Chance verpasst, mit dem TSVG gleich die künstliche Befruchtung hinsichtlich der Voraussetzung der Ehe zu regeln. Nach wie vor müssen Paare, die sich künstlich befruchten lassen wollen, verheiratet sein. Galle: „Das ist nicht mehr zeitgemäß.“
Die Kasse war dafür sogar 2014 bis vor das Bundesozialgericht gezogen. Mit Blick auf das Gesetz (§ 27 a SGB V) lehnten die Richter die Ausweitung der Zusatzleistung auf Unverheiratete seinerzeit jedoch ab.
Das TSGV wurde bereits im Bundestag verabschiedet. Wenn der Bundesrat nicht unerwartet Einspruch einlegt, wird das Gesetz zum 1. Mai in Kraft treten.
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