Krankenkassen dürfen privaten Auslandskrankenschutz nicht zahlen
Das oberste deutsche Gericht in Sachen Sozialversicherung bestätigte damit die Rechtsauffassung des Bundesversicherungsamtes, das die Aufsicht über bundesweit agierende Krankenkassen führt. Geklagt hatten drei Betriebskrankenkassen, die Gruppenversicherungsverträge mit einem privaten Krankenversicherer geschlossen hatten, um ihren Mitgliedern und deren familienversicherten Angehörigen weltweit Krankenversicherungsschutz bei Auslandsreisen zu gewähren.
Wie aus dem Terminbericht des BSG hervorgeht, hat das Bundesversicherungsamt (BVA) diese Kooperationen zunächst geduldet, später jedoch erklärt, dass es diese Duldung nicht fortsetzen will. Das BVA bat die Krankenkassen, die Gruppenversicherungsverträge zu beenden, beriet sie aufsichtsrechtlich und verpflichtete sie schließlich, die Verträge unverzüglich zu beenden.
Krankenkassen wollten kostenlosen weltweiten Versicherungsschutz bieten
Dagegen klagten die Krankenkassen. Die zuständigen Landessozialgerichte haben die von den Kassen erhobenen Klagen jedoch abgewiesen. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass solche Gruppenversicherungsverträge kein Geschäft zur Erfüllung gesetzlich vorgeschriebener oder zugelassener Aufgaben der Krankenkassen seien. Den Einsatz von Beitragsmitteln zu diesem Zweck bewerteten die Landessozialgerichte als unzulässig.
Gegen diese Entscheidungen haben die drei Krankenkassen BKK RWE, BK PricewaterhouseCoopers und R + V BKK Revision beim Bundessozialgericht eingelegt. Der erste Senat des BSG hat aber die Entscheidungen der Landessozialgerichte bestätigt und wie die Vorinstanzen entschieden, dass ein Versicherungsvertrag zwischen einer gesetzlichen Krankenkasse und einem privaten Versicherungsunternehmen über einen kostenlosen weltweiten Krankenversicherungsschutz für gesetzlich Versicherte unzulässig ist.
Gericht: Keine Beitragsgelder für privaten Auslandskrankenschutz
Ein solches Angebot sei weder eine gesetzlich vorgesehene noch eine vom Gesetz zumindest zugelassene Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung. Daher dürften die Krankenkassen für solche Angebote auch keine Beitragsgelder verwenden, berichtete das BVA unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BSG. BVA-Präsident Frank Plate begrüßte die Entscheidung des BSG und die damit geschaffene Rechtsicherheit ausdrücklich. „Mit der Entscheidung ist klargestellt, dass die Versicherten im Rahmen der Eigenverantwortung selbst für eine private Auslandsreise-Krankenversicherung sorgen müssen, wenn sie die über die gesetzlichen Leistungsansprüche bei Auslandserkrankungen hinausgehenden Kosten absichern wollen.“
Der Chef der Aufsichtsbehörde stellte auch klar, dass das Gerichtsurteil nicht den Sinn einer solchen Auslandszusatzversicherung in Frage stellt. „Eine zusätzliche private Auslandsreise-Krankenversicherung kann durchaus sinnvoll sein. Daher empfehle ich den Versicherten gerade jetzt vor Beginn der Reisezeit die Notwendigkeit einer solchen Versicherung zu überprüfen“, so Plate weiter.
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