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Krankenkasse muss Kosten für telemedizinische Behandlung nicht übernehmen

Mittwoch, 13. September 2017 – Autor: Angela Mißlbeck
Krankenkassen müssen die Kosten für eine neuartige Videotherapie für Babys nicht übernehmen, solange der Gemeinsame Bundesausschuss die Methode nicht empfohlen hat. Das hat das Sozialgericht Berlin entschieden.
Ferndiagnosen und Fernbehandlung im Sozialrecht

Telemedizinische Fernbehandlung beschäftigt nun auch die Gerichte. – Foto: Alexander Limbach

Die Mutter muss die Kosten die für die telemedizinische Entwöhnung ihres Babys von der Sondennahrung angefallen sind, selbst tragen, so die Entscheidung des größten deutschen Sozialgerichts. Ein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bestehe nicht, weil es sich um eine neuartige Behandlungsmethode handele, die vom zuständigen Gemeinsamen Bundesausschuss noch nicht geprüft und anerkannt worden sei. Die Krankenkasse übernehme Kosten nur für anerkannte Behandlungsmethoden, so das Gericht.

Im Zuge technischer Neuerungen gibt es immer mehr Behandlungsmethoden, bei denen der direkte Kontakt zwischen Arzt und Patient durch internetbasierten Austausch ersetzt wird. Das gilt etwa für Untersuchungen und Beratungen mittels Videotechnik oder per Email.

Ferndiagnose und Fernbehandlung sind im Kommen

Seit April dieses Jahres sind zwar Videosprechstunden in eng begrenzten Fällen als ergänzende Behandlungsmethode im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zugelassen. Das gilt jedoch nicht für alle Formen der Telemedizin. Für eine Anerkennung in der GKV ist eine Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses nötig.

Im konkreten Fall ging es um die Fernbehandlung eine Säuglings, der 2015 mit einer Fehlbildung der Speiseröhre zur Welt kam. Das Baby musste mehrfach operiert werden, bevor die Fehlbildung erfolgreich behandelt war. Währenddessen wurde es durch eine Sonde ernährt. Als das Baby auf normale Nahrungsaufnahme umgestellt werden sollte, reagierte es mit Würgereiz und Erbrechen.

Die Mutter organisierte für das Kind ab November 2016 die Teilnahme an einem von der Universität Graz entwickelten telemedizinischen Sonden-Entwöhnungsprogramm. Bei diesem Netcoaching werden betroffene Familien rund um die Uhr durch ein Team aus Ärzten und Therapeuten auf telemedizinischem Weg betreut. Der Patient bleibt zuhause und die Betreuung erfolgt durch Videoanalysen mittels täglicher Cybervisiten und Beratungen per email. Dafür fielen Kosten von 4360 Euro an.

Krankenkasse lehnte Kostenübernahme für Fernbehandlung ab

Die Techniker Krankenkasse hatte die Kostenübernahme unter Verweis darauf abgelehnt, dass der Gemeinsame Bundesausschuss für diese Behandlungsmethode noch keine positive Empfehlung ausgesprochen habe und es andere, bereits anerkannte Behandlungsmethoden gebe. Dagegen klagte die Mutter. Sie verwies darauf, dass die telemedizinische Behandlung im häuslichen Umfeld die beste und auch kostengünstigste Lösung sei. Außerdem gab sie an, dass ein weiterer Klinikaufenthalt den Kläger psychisch erheblich belastet und großer Ansteckungsgefahr ausgesetzt hätte.

Mit seinem Urteil vom 11. Juli 2017 (Aktenzeichen: S 81 KR 719/17) hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen und die Auffassung der Krankenkasse bestätigt. Prägend für das Netcoaching ist nach Auffassung des Gerichts, dass die Eltern die Sondenentwöhnung durchführen und Ärzte und anderes Fachpersonal sie dabei mit modernen Kommunikationsmitteln anleiten und überwachen. Das Gericht räumte ein, dass es vorteilhaft und sicher auch deutlich preiswerter als ein Krankenhausaufenthalt sei, dass die Behandlung im häuslichen Umfeld erfolge. Es verwies aber auch auf Risiken, weil die Ärzte den Patienten nicht selbst untersuchten und bei etwaigen Komplikationen auch nicht sofort einschreiten könnten.

Foto: style-fotography – fotolia.com

Hauptkategorie: Gesundheitspolitik
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