Keine künstliche Befruchtung für Unverheiratete
Die Betriebskrankenkasse Verkehrsbauunion (BKK VBU) wollte die künstliche Befruchtung im Rahmen einer freiwilligen Satzungsleistung auch unverheirateten, auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaften bezuschussen. Solche freiwilligen Satzungsleistungen sind nach §11 Abs. 6 SGB V seit 2012 möglich. Die Krankenkasse hat auf dieser Basis bereits den Zuschuss zur künstlichen Befruchtung von den gesetzlich vorgesehenen 50 Prozent auf 75 Prozent erhöht und ihn auch Paaren unter 25 Jahren ermöglicht. Diese freiwilligen Zusatzleistungen hat das Bundesversicherungsamt (BVA) der BKK VBU genehmigt. Es untersagte jedoch die Erweiterung der Leistung auf unverheiratete Paare, die einen gemeinsamen Wohnsitz nachweisen.
Bundesversicherungamt: Ehe ist Voraussetzung für künstliche Befruchtung
Seine Entscheidung begründete das BVA damit, dass der Gesetzgeber die Ehe als unabdingbare Voraussetzung für die Leistung vorgesehen habe und nicht lediglich als Bedingung, wie das Alter der Versicherten und die Höhe des Zuschusses. Das BVA verwies zur Begründung seiner Rechtauffassung auch auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das die Rechtmäßigkeit der gesetzlichen Beschränkung der Leistung auf Ehepaare 2007 bestätigt hat (BVerfG AZ: 1 BvL 5/03 vom 28.02.2007).
Die BKK VBU klagte gegen den Bescheid des BVA. Sie unterlag jedoch vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG). Das Gericht folgte mit seiner Entscheidung der Argumentation des BVA. Es verwies zur Urteilsbegründung ebenfalls auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts.
Die Möglichkeit freiwilliger Leistungen nach §11 Abs. 6 SGB V gelte zwar grundsätzlich auch für die künstliche Befruchtung. Der Gesetzgeber habe diese Leistung aber aus sachlichen Gründen bewusst und ausdrücklich auf Eheleute beschränkt. Dieser gesetzliche Rahmen dürfe über eine Satzungsänderung einer Krankenkasse nicht zur Disposition gestellt werden, so das LSG in seiner mündlichen Urteilsbegründung. Das Gericht hat jedoch wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache Revision zum Bundessozialgericht zugelassen. (Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 13. Juni: Aktenzeichen L 1 KR 435/12 KL)
Krankenkasse: Leistung auf Trauschein ist realitätsfremd
Die BKK VBU hat bereits angekündigt, dass sie davon Gebrauch machen will. Der Zuschuss für eine Kinderwunschbehandlung sei die einzige Krankenkassenleistung, bei der ein Trauschein notwendig sei. „Wir sind der Meinung, dass ein Trauschein für die Entscheidung einer Krankenkasse in keinem Fall maßgeblich sein kann und darf“, so Kassenchefin Andrea Galle. Die Entscheidung des LSG basiere auf einer Rechtsauffassung, die mit den wirklichen Lebensrealitäten in unserer Gesellschaft absolut nichts mehr zu tun habe.
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