Das Gesundheitsportal aus der Hauptstadt
Logo Gesundheitsstadt Berlin
Das Gesundheitsportal aus der Hauptstadt

Keine künstliche Befruchtung für Unverheiratete

Mittwoch, 18. Juni 2014 – Autor: Angela Mißlbeck
Krankenkassen dürfen unverheirateten Paaren auch freiwillig keine Zuschüsse zur künstlichen Befruchtung gewähren. Das hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschieden.
Gericht: Krankenkassen dürfen nur Ehepaaren Künstliche Befruchtung zahlen

Die Kinderwunschbehandlung bleibt Ehepaaren vorbehalten – Foto: detailblick. - Fotolia

Die Betriebskrankenkasse Verkehrsbauunion (BKK VBU) wollte die künstliche Befruchtung im Rahmen einer freiwilligen Satzungsleistung auch unverheirateten, auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaften bezuschussen. Solche freiwilligen Satzungsleistungen sind nach §11 Abs. 6 SGB V seit 2012 möglich. Die Krankenkasse hat auf dieser Basis bereits den Zuschuss zur künstlichen Befruchtung von den gesetzlich vorgesehenen 50 Prozent auf 75 Prozent erhöht und ihn auch Paaren unter 25 Jahren ermöglicht. Diese freiwilligen Zusatzleistungen hat das Bundesversicherungsamt (BVA) der BKK VBU genehmigt. Es untersagte jedoch die Erweiterung der Leistung auf unverheiratete Paare, die einen gemeinsamen Wohnsitz nachweisen.

Bundesversicherungamt: Ehe ist Voraussetzung für künstliche Befruchtung

Seine Entscheidung begründete das BVA damit, dass der Gesetzgeber die Ehe als unabdingbare Voraussetzung für die Leistung vorgesehen habe und nicht lediglich als Bedingung, wie das Alter der Versicherten und die Höhe des Zuschusses. Das BVA verwies zur Begründung seiner Rechtauffassung auch auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das die Rechtmäßigkeit der gesetzlichen Beschränkung der Leistung auf Ehepaare 2007 bestätigt hat (BVerfG AZ: 1 BvL 5/03 vom 28.02.2007).

Die BKK VBU klagte gegen den Bescheid des BVA. Sie unterlag jedoch vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG). Das Gericht folgte mit seiner Entscheidung der Argumentation des BVA. Es verwies zur Urteilsbegründung ebenfalls auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts.

Die Möglichkeit freiwilliger Leistungen nach §11 Abs. 6 SGB V gelte zwar grundsätzlich auch für die künstliche Befruchtung. Der Gesetzgeber habe diese Leistung aber aus sachlichen Gründen bewusst und ausdrücklich auf Eheleute beschränkt. Dieser gesetzliche Rahmen dürfe über eine Satzungsänderung einer Krankenkasse nicht zur Disposition gestellt werden, so das LSG in seiner mündlichen Urteilsbegründung. Das Gericht hat jedoch wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache Revision zum Bundessozialgericht zugelassen. (Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 13. Juni: Aktenzeichen L 1 KR 435/12 KL)

Krankenkasse: Leistung auf Trauschein ist realitätsfremd

Die BKK VBU hat bereits angekündigt, dass sie davon Gebrauch machen will. Der Zuschuss für eine Kinderwunschbehandlung sei die einzige Krankenkassenleistung, bei der ein Trauschein notwendig sei. „Wir sind der Meinung, dass ein Trauschein für die Entscheidung einer Krankenkasse in keinem Fall maßgeblich sein kann und darf“, so Kassenchefin Andrea Galle. Die Entscheidung des LSG basiere auf einer Rechtsauffassung, die mit den wirklichen Lebensrealitäten in unserer Gesellschaft absolut nichts mehr zu tun habe.

Foto: detailblick. - Fotolia.com

Hauptkategorien: Berlin , Gesundheitspolitik , Medizin

Weitere Nachrichten zum Thema Kinder

Aktuelle Nachrichten

Weitere Nachrichten
Die Langzeitfolgen der Corona-Pandemie machen Beschäftigten in Gesundheitsberufen besonders zu schaffen. Das zeigt eine Analyse der AOK-Nordost für Berlin. Eine Berufsgruppe ist sogar doppelt so oft betroffen wie der Durchschnitt der Versicherten.

Die Charité hat am Montag eine stadtweite Kampagne gestartet, um neue Mitarbeitende zu gewinnen. Besonders Pflegekräfte werden umworben, aber auch in Forschung, Lehre und Verwaltung sucht die Universitätsmedizin Verstärkung.

Trotz internationaler Transparenzregeln werden viele klinische Studien nicht veröffentlicht. Wichtige Ergebnisse bleiben somit verborgen. Dem setzt das Berlin Institute of Health (BIH) der Charité nun mit einem öffentlich einsehbaren Dashboard etwas entgegen.
Interviews
Einen ambulanten Pflegedienst in Berlin zu finden, ist schwierig geworden. Personalmangel ist das Hauptproblem. Dabei gäbe es relativ einfache Lösungen, sagt Thomas Meißner vom AnbieterVerband qualitätsorientierter Gesundheitspflegeeinrichtungen (AVG). Im Gespräch mit Gesundheitsstadt Berlin verrät der Pflegeexperte und Chef eines häuslichen Krankenpflegedienstes, wie man Menschen in den Pflegeberuf locken könnte und warum seine Branche noch ganz andere Sorgen hat als die Personalfrage.

Affenpocken verlaufen in der Regel harmlos. Doch nicht immer. Dr. Hartmut Stocker, Chefarzt der Klinik für Infektiologie am St. Joseph Krankenhaus in Berlin Tempelhof, über die häufigsten Komplikationen, die Schutzwirkung der Impfung und den Nutzen von Kondomen.

Zöliakie kann in jedem Lebensalter auftreten und ein buntes Bild an Beschwerden machen. Bislang ist das wirksamste Gegenmittel eine glutenfreie Ernährung. Gesundheitsstadt Berlin hat mit PD Dr. Michael Schumann über die Auslöser und Folgen der Autoimmunerkrankung gesprochen. Der Gastroenterologe von der Charité hat an der aktuellen S2K-Leitinie „Zöliakie“ mitgewirkt und weiß, wodurch sich die Zöliakie von anderen Glutenunverträglichkeiten unterscheidet.
Logo Gesundheitsstadt Berlin