Impfpflicht: Kabinett beschließt Masernschutzgesetz

Spahn greift durch: Kinder und Erwachsene aus Gemeinschaftseinrichtungen müssen künftig ihren Masernschutz nachweisen
Die lang diskutierte Masernimpfpflicht ist nun amtlich: Heute das Bundeskabinett das Masernschutzgesetz beschlossen. Danach müssen Kinder beim Eintritt in die Schule oder den Kindergarten beide, von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen. Einen solchen Nachweis müssen auch Kinder vorlegen, die von einer Tagesmutter betreut werden.
Impfausweis muss zwei Masernimpfungen belegen
Der Nachweis wird durch den Impfausweis erbracht. War ein Kind bereits an Masern erkrankt, entfällt die Impfpflicht, jedoch muss die Erkrankung durch ein ärztliches Attest bestätigt werden. Kinder, die schon jetzt im Kindergarten und in der Schule oder in anderen Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden, müssen den Nachweis bis zum 31. Juli 2021 erbringen. Ansonsten gilt die Masernimpfpflicht ab dem kommenden Jahr.
Neben Kindern müssen sich auch bestimmte Erwachsene gegen Masern impfen lassen bzw. einen Nachweis vorlegen. Betroffen sind Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen arbeiten, also Erzieher, Lehrer, Tagepflegepersonen und medizinisches Personal. Für Personen, die vor 1970 geboren wurden, gilt die Impfpflicht allerdings nicht, da diese Gruppen mit hoher Wahrscheinlichkeit immun gegen Masern sind. Weiter müssen auch Asylbewerber und Flüchtlinge den Impfschutz vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft nachweisen.
Es drohen hohe Bußgelder
Das Masernschutzgesetz zielt darauf ab, Schul- und Kindergartenkinder vor der hoch ansteckenden Infektionskrankheit zu schützen. „Egal ob in der Kita, bei der Tagesmutter oder in der Schule – wir wollen möglichst alle Kinder vor einer Masernansteckung schützen“, erklärte dazu Bundesgesundheitsminister Jens Spahn.
Der Schutz geht so weit, dass Ungeimpften empfindliche Sanktionen drohen. So werden nichtgeimpfte Kinder vom Besuch des Kindergartens künftig ausgeschlossen. Auch nichtgeimpftes Personal darf in Gemeinschafts- oder Gesundheitseinrichtungen nicht arbeiten.
Eltern, die ihre in Gemeinschaftseinrichtungen betreuten Kinder nicht impfen lassen, müssen künftig mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 2.500 Euro rechnen. Das Bußgeld kann auch gegen Kindertagesstätten verhängt werden, die nicht geimpfte Kinder zulassen. Ein Bußgeld kommt auch in Betracht gegen nicht geimpftes Personal in Gemeinschaftseinrichtungen, Gesundheitseinrichtungen und Asylbewerberunterkünften und gegen nicht geimpfte Bewohner solcher Unterkünfte.
Impflücken schließen
Der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) begrüßt die heutige Verabschiedung des Masernschutzgesetzes im Bundeskabinett. „Durch die Regelungen zur Masern-Impfpflicht können die bestehenden Impflücken in der Bevölkerung wirkungsvoll geschlossen werden“, erklärte vdeK-Vorstand Ulrike Elsner.
Neben der Impfpflicht sieht das Masernschutzgesetz eine Reihe weiterer Maßnahmen vor, um die Impfquoten zu erhöhen. Vorgesehen sind Reihenimpfungen in Schulen und neue Aufklärungskampagnen. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung erhält für verstärkte Aufklärungsarbeit künftig zwei Millionen Euro pro Jahr.
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