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Immer mehr Kassen erstatten OTC-Arzneimittel

Mittwoch, 19. März 2014 – Autor:
Homöopathische Arzneimittel und andere nicht verschreibungspflichtige OTC-Arzneimittel gehören eigentlich nicht in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Dennoch erstatten immer mehr Kassen deren Kosten.
OTC-Arzneimittel wie Homöopathische Mittel sind beliebt. Das haben auch die Kassen erkannt.

OTC-Arzneimittel wie Homöopathische Mittel sind beliebt. Das haben auch die Kassen erkannt.

Umfragen zeigen, dass Homöopathische Arzneimittel, Heuschnupfenpräparate sowie Präparate der Anthroposophie und Phytotherapie in Deutschland äußerst beliebt sind. Diese nicht verschreibungspflichtigen Tropfen, Pillen und Kügelchen fallen unter den Begriff „OTC-Arzneimittel“, was so viel bedeutet wie over the counter‚ also über die Ladentheke verkauft. 2004 wurden sie im Rahmen des GKV-Modernisierungsgesetzes aus dem Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung gestrichen. Nicht zuletzt, weil Studien fehlen, die ihre Evidenz belegen könnten.

60 von 132 gesetzlichen Krankenkassen machen entsprechende Angebote

Doch inzwischen gibt es in Deutschland immer mehr Krankenkassen, die bestimmte Präparate der Selbstmedikation als Satzungsleistungen anbieten. Laut Bundesverband der Pharmaindustrie (BPI) machen fast 60 Kassen ihren Versicherten mittlerweile derartige Angebote, im Jahr 2012 waren es erst rund 30. "Das bedeutet, dass immer mehr gesetzlich Versicherte bestimmte nicht verschreibungspflichtige Medikamente erstattet bekommen oder nur noch anteilig bezahlen", betont Anja Klauke, Expertin für OTC-Arzneimittel beim BPI. Klauke begrüßt diese Entwicklung, weil damit die Erstbehandlung mit OTC-Medikamenten bei leichteren Erkrankungen gefördert werde. „Die Präparate der Selbstmedikation sind in der Regel gut verträglich und verfügen über ein ausgezeichnetes Nutzen-Risiko-Profil", so die Expertin.

Versorgungsstrukturgesetz ermöglicht die Erstattung von OTC-Arzneimitteln

Dass Kassen OTC-Arzneimittel überhaupt erstatten dürfen, geht auf das 2012 in Kraft getretene Versorgungsstrukturgesetz zurück. Die bis dato geltende Regel, dass nur Präparate, die bei schwerwiegenden Erkrankungen als Therapiestandart gelten, ausnahmsweise erstattet werden dürfen, wurde durch das Gesetz aufgeweicht. Seither steht es den Krankenkassen frei, nicht verschreibungspflichtige und apothekenpflichtige Medikamente im Rahmen der kassenindividuell festgelegten Satzungsleistungen zu erstatten. Ausgeschlossen sind aber nach wie vor frei verkäufliche Arzneimittel ohne Apothekenpflicht. Dazu gehören zum Beispiel Arzneimittel aus der Drogerie, arzneimittelähnliche Medizinprodukte wie Nasentropfen mit Kochsalzlösung und Kosmetika. In der Regel müssen Versicherte die entsprechenden OTC-Arzneimittel zunächst in der Apotheke selbst bezahlen und können die Rechnung dann zusammen mit der ärztlichen Verordnung bei ihrer Krankenkasse einreichen. Meist ist die jährliche Erstattungs-Summe auf einen bestimmten Betrag begrenzt. Aber natürlich nur dann, wenn die Kasse auch ein entsprechendes Angebot macht. Von den derzeit 132 gesetzlichen Krankenkassen hat inzwischen knapp die Hälfte entsprechende Leistungen im Angebot.

Foto: © fotoknips - Fotolia.com

Hauptkategorien: Gesundheitspolitik , Medizin

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