Häusliche Krankenpflege: Neue Leistung bei Kompressionstherapie

Kompressionsstrümpfe helfen bei Venenerkrankungen – Foto: ©Artemida-psy - stock.adobe.com
Kompressionsstrümpfe dienen sowohl zur Prävention als auch zur Behandlung von Erkrankungen der Venen oder Lymphbahnen wie beispielsweise Thrombosen, Lymphödemen oder Venenentzündungen. Bisher konnten Patienten, die zu Hause Hilfe beim An- und Ausziehen der Strümpfe benötigten, erst ab Kompressionsklasse II die Kosten bei ihrer Krankenkasse geltend machen. Nun können Betroffene bereits ab der Kompressionsklasse I eine entsprechende Hilfe als Leistung häuslichen Krankenpflege erhalten. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) nun beschlossen.
Grundpflege nicht mehr als Voraussetzung
Die Hilfe beim An- und Ausziehen von ärztlich verordneten Kompressionsstrümpfen oder -strumpfhosen kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn darüber hinaus kein Bedarf an Grundpflege besteht. „Mit der Änderung der Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege können zukünftig auch Patientinnen und Patienten versorgt werden, die nur eine niedrigklassige Kompressionstherapie benötigen, aber nicht in der Lage sind, die ärztlich verordneten Kompressionsstrümpfe oder -strumpfhosen selbständig an- und auszuziehen. Bisher konnte diese Hilfeleistung zulasten der gesetzlichen Krankenkassen nur erbracht werden, wenn entweder auch ein grundpflegerischer Versorgungsbedarf bestand oder aber eine Kompressionstherapie höherer Klasse angezeigt war“, erklärt Professor Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA.
Anspruch auf Unterstützungspflege erweitert
Zudem wurde in der der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie (HKP-RL) der gesetzliche Anspruch auf sogenannte Unterstützungspflege ergänzt: Bei schwerer Krankheit können Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung auch dann verordnet werden, wenn keine medizinische Behandlungspflege angezeigt ist. Benötigen Patienten also aufgrund einer schweren Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit – insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung – Unterstützung, ist die Verordnung von Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung möglich. Die sogenannte Unterstützungspflege wurde vom Gesetzgeber mit dem Krankenhausstrukturgesetz eingeführt. Die Unterstützungspflege ist auf einen kurzzeitigen, vorübergehenden Versorgungsbedarf ausgerichtet und kann bis zu vier Wochen verordnet werden.
Die Häusliche Krankenpflege-Richtlinie regelt die ärztliche Verordnung von häuslicher Krankenpflege, deren Dauer und deren Genehmigung durch die Krankenkassen sowie die Zusammenarbeit der Leistungserbringer. Sie enthält ein Verzeichnis der Maßnahmen, die zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung ärztlich verordnet und erbracht werden können. Mit dem Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) hat der Gesetzgeber ermöglicht, dass Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung auch unabhängig von der Notwendigkeit einer medizinischen Behandlungspflege als Unterstützungspflege verordnet werden können. Der aktuelle Beschluss zur Änderung der HKP-RL tritt nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
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