Geändertes Infektionsschutzgesetz: 3G am Arbeitsplatz und in Bussen und Bahnen

Genesen, geimpft oder getestet: Das neue Infektionsschutzgesetz schreibt die 3G-Regel in öffentlichen Verkehrsmitteln vor – Foto: © Adobe Stock/ Pajaros Volando
Die Änderungen am Infektionsschutzgesetz sind beschlossene Sache. Nachdem der Gesetzesentwurf der Ampel-Koalition in spe am Donnerstag vom Bundestag verabschiedet wurde, hat nun auch der Bundesrat zugestimmt. Die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite läuft derweil am25. November aus. Das neue Infektionsschutzgesetz soll ermöglichen, auch weiterhin erforderliche Corona-Schutzvorkehrungen zu treffen.
3-G-Regeln am Arbeitsplatz
Die neuen Regeln greifen zum Teil weiter als die alten. So gilt etwa die 3G-Regelung künftig auch am Arbeitsplatz und in öffentlichen Verkehrsmitteln. Das heißt, wer nicht genesen oder geimpft ist, muss sich testen lassen, um mit Bus oder Bahn zur Arbeit zu kommen.
Eine Testpflicht gilt künftig in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen für Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher.
Wer beim Nachweis schummelt, etwa einen gefälschten Impfpass oder das Testergebnis des Nachbarn benutzt, muss künftig mit hohen Strafen rechnen.
Beschäftigte sollen außerdem wieder im Homeoffice arbeiten, sofern das möglich ist. Die sozialen und wirtschaftlichen Schutzschirme sollen verlängert werden. Schutzmaßnahmen wie die Maskenpflicht und Abstandsregelungen gelten weiterhin. Ebenso werden die sozialen und wirtschaftlichen Schutzschirme verlängert.
Lockdown ausgeschlossen
Maßnahmen wie Ausgangssperren, Lockdowns, flächendeckende Schulschließungen und Beherbungsverbote werden im neuen Infektionsschutzgesetz ausgeschlossen. Gastronomie, Hotels, Einzelhandel und andere Dienstleister bleiben also weiterhin geöffnet. Jedoch können von den Ländern je nach Infektionslage Maßnahmen wie 2G plus Test beschlossen werden.
Die neuen Regelungen gelten bundesweit bis zum 19. März 2022. Eine Verlängerung um drei Monate ist möglich.