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Fünf Irrtümer rund ums Pflegegeld

Dienstag, 11. Oktober 2022 – Autor:
Wenn ein Pflegefall auftritt, gibt es vieles zu beachten. Eine der dringendsten Fragen ist die nach der Finanzierung der Pflegesituation. Rund um das Thema Pflegegeld kursieren aber offenbar viele irrtümliche Annahmen und Fehleinschätzungen.
Seniorin sitzt am Couchtisch und studiert Unterlagen.

Pflegefall? Eine der dringendsten Fragen ist die Finanzierung der Pflegesituation. – Foto: compass

Ist man selbst oder ein Angehöriger plötzlich auf Pflege angewiesen, gibt es vieles zu beachten. Eine der dringendsten Fragen ist die nach der Finanzierung der Pflegesituation. Wie kann die häusliche Pflege sichergestellt werden? Welche Unterstützungsleistungen gibt es und welche Voraussetzungen müssen für die Inanspruchnahme erfüllt sein? Am häufigsten wird hierbei das Pflegegeld beansprucht.

„Rund um das Thema Pflegegeld gibt es jedoch viele irrtümliche Annahmen und Fehleinschätzungen“, warnen Experten der privaten Pflegeberatung „Compass“ in Köln. Das Tochterunternehmen des Verbands der Privaten Krankenversicherung (PKV) beschäftigt bundesweit rund 600 Pflegeberater und berät Pflegebedürftige und deren Angehörige telefonisch, per Videogespräch und auf Wunsch auch zu Hause gemäß dem gesetzlichen Anspruch aller Versicherten auf kostenfreie und neutrale Pflegeberatung. Hier erläutern Experten von Compass fünf wichtige Fragen rund um das Thema Pflegegeld und die gesetzlichen Vorgaben.

1. Irrtum: Die Inanspruchnahme des Pflegegeldes bemisst sich an der Höhe meines Einkommens

Nein! Die Inanspruchnahme und die Höhe des Pflegegeldes stehen nicht in Zusammenhang mit der Höhe des persönlichen Einkommens. Beim Pflegegeld handelt es sich um eine monatliche Sozialleistung der gesetzlichen und privaten Pflegeversicherung. Bei Vorliegen eines Pflegegrades dient das Pflegegeld zur in geeigneter Weise selbst sichergestellten Pflege durch Angehörige, Freunde oder andere ehrenamtlich pflegende Personen.

Versicherte müssen bei ihrer Pflegekasse einen Antrag zur Feststellung eines Pflegegrades stellen, der dann durch Gutachter vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder bei Privatversicherten von Medicproof festgestellt wird. Wer im Sinne der Pflegeversicherung als pflegebedürftig eingestuft wurde, kann anschließend einen Antrag auf Pflegegeldzahlung stellen. Dies gilt natürlich auch für Rentner und Pensionäre. Auch in diesem Fall hat die Höhe der Rente oder Pension keinen Einfluss auf die Inanspruchnahme oder Höhe des ausgezahlten Pflegegeldes. Rente und Pension werden Pflegegeldempfänger nicht gekürzt oder mit dem Pflegegeld verrechnet.

2. Irrtum: Ich bekomme nur Pflegegeld ausgezahlt, um damit professionell Pflegende zu bezahlen

Das stimmt nicht! Für die Zahlung des Pflegegeldes ist es unerheblich, ob Sie durch ehrenamtlich tätige Personen, erwerbsmäßig tätige professionell Pflegende oder auch durch eine angestellte Pflegeperson versorgt werden. Entscheidend ist die durch Sie selbst sichergestellte Pflege. Das Pflegegeld soll Ihnen hierbei helfen der jeweiligen Pflegeperson eine materielle Anerkennung für Ihre Mühen zukommen lassen zu können. Pflegegeldempfänger entscheiden selber, oder gemeinsam mit ihren Pflegenden, wie sie die Pflegesituation organisieren möchten und können. Diese Entscheidungen orientieren sich an den persönlichen Vorlieben und der Versorgungslage, haben aber keinen Einfluss auf die Zahlung des Pflegegeldes.

3. Irrtum: Die Höhe des ausgezahlten Pflegegeldes orientiert sich an der Schwere meiner Erkrankung

Auch das ist nicht richtig! Die Schwere eine Erkrankung oder Einschränkung ist nicht ausschlaggebend, sondern die Schwere der Pflegebedürftigkeit. Weder die Art einer Diagnose, noch die Ursächlichkeit der Erkrankung haben unmittelbare Auswirkungen auf die Höhe oder die Auszahlung des Pflegegeldes. Mittelbar können gesundheitliche Einschränkungen aber durchaus den Grad der Pflegebedürftigkeit beeinflussen. Die Höhe des Pflegegeldes orientiert sich an den fünf möglichen Pflegegraden, die gutachterlich festzustellen sind. Die Zahlung des Pflegegeldes beginnt mit dem Pflegegrad 2 in einer monatlichen Höhe von 316 Euro und erhöht sich bis zum Pflegegrad 5 in einer durch den Gesetzgeber festgelegten Staffelung auf bis zu 901 Euro pro Monat.

4. Irrtum: Ich kann aus der Pflegeversicherung entweder die Kostenerstattung durch den Pflegedienst ODER das Pflegegeld beanspruchen

Nein! Sofern die Kostenerstattung für einen ambulanten Pflegedienst - die sogenannte Sachleistung - den jeweiligen vom individuellen Pflegegrad abhängenden Höchstbetrag nicht ausschöpft, erhalten Sie ein anteiliges Pflegegeld. Hierbei berechnet die Pflegeversicherung zunächst, wie viel Prozent der Ihnen zustehenden Sachleistung Sie für die Kosten des Pflegedienstes aufwenden. Um diesen Prozentsatz reduziert die Pflegeversicherung anschließend Ihren Pflegegeldanspruch, und zahlt Ihnen den entsprechenden Geldbetrag aus.

5. Irrtum: Ich bekomme kein Pflegegeld, wenn ich im Ausland lebe

Stimmt nicht! Das Pflegegeld wird Ihnen dauerhaft auch gezahlt, wenn Sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz wohnen. Zu den Mitgliedern der EU zählen derzeit: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern. Der Europäische Wirtschaftsraum (EWR) umfasst die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Island, Liechtenstein und Norwegen. Bei einem Aufenthalt in anderen Ländern wird Ihnen das Pflegegeld zudem für bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr weitergezahlt.

Hauptkategorie: Demografischer Wandel
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