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Ersthelfer in Betrieben dürfen Pflicht-Fortbildung bis Ende April absagen

Mittwoch, 25. März 2020 – Autor:
Von der Autoindustrie bis zum Supermarkt: Betriebliche Ersthelfer müssen fit sein, um Kollegen oder Kunden im Notfall professionell zu helfen und Leben zu retten. Fortbildung alle zwei Jahre ist deshalb Pflicht. Nur: Zum Erste-Hilfe-Seminar gehen bei Corona-Ansteckungsgefahr? „Absagen“, empfiehlt jetzt ganz offiziell die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV).
Arbeitsunfall: Mitarbeiterin mit gelbem Helm reanimiert Kollegen in Lagerhalle

In Mitgliedsbetrieben von Unfallkassen und Berufsgenossenschaften muss die Unternehmensführung eine vorgeschriebene Anzahl Ersthelfer benennen, ausbilden und regelmäßig fortbilden lassen. – Foto: ©Halfpoint - stock.adobe.com

Ohne die fitten Ersthelfer von Aldi wäre Jürgen heute wahrscheinlich nicht mehr am Leben. Der sportliche 70-Jährige brach an einer Berliner Supermarktkasse zusammen: Herzinfarkt. Bewusstlos, Herz- und Atemstillstand: „Die Mitarbeiter haben superprofessionell reagiert“, erzählt Anna-Luise, Jürgens Frau. Sofort den Notarzt alarmiert. In den Minuten, die der zum Ort des Notfalls unterwegs war, legten sie los mit der Reanimation. Jürgen war länger im Krankenhaus – heute fährt er wieder Fahrrad.

Betriebliche Ersthelfer: Pflicht zum Auffrischungskurs alle zwei Jahre

Nach den Vorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) muss es in jedem Betrieb eine fest definierte Mindestanzahl an Ersthelfern geben, die offiziell ernannt werden und namentlich bekannt sind. Ihre Anzahl richtet sich dabei nach Betriebsgröße und dem potentiellen Unfallrisiko. Damit sie bei Arbeitsunfällen oder Notfällen jederzeit bestmöglich helfen und gegebenenfalls sogar reanimieren können, müssen sie nicht nur einen Grundlehrgang in Erster Hilfe besucht haben. Sie müssen diese Kenntnisse auch spätestens alle zwei Jahre in einer Fortbildung wieder auffrischen, sonst hat das Unternehmen mit Sanktionen zu rechnen.

Erste Hilfe: Nicht um den Preis der Selbstgefährdung

Nach Paragraf 323c des Strafgesetzbuchs sind Ersthelfer im Notfall verpflichtet, Hilfe zu leisten – aber nicht den um den Preis, dass sie damit ihre eigene Gesundheit ernsthaft in Gefahr bringen. Und auch die wohlbegründete Pflicht zu Aus- oder Fortbildung wäre ad absurdum geführt, wenn damit ein Gesundheitsrisiko verbunden wäre. Bisher war das kein Thema. Angesichts der sprunghaft ansteigenden Zahlen von Coronavirus-Infizierten in Deutschland ist es das schon.

DGUV: Pflicht zur Fortbildung entfällt bis 30. April

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung hat deshalb jetzt die Ersthelfer aus ihren Mitgliedsbetrieben bis auf weiteres ausdrücklich von dieser Pflicht entbunden. „Die Versicherten von Mitgliedsbetrieben der Unfallkassen und Berufsgenossenschaften sollten bis zunächst 30. April 2020 an keiner Aus- oder Fortbildung zum Ersthelfer oder zur Ersthelferin teilnehmen“, heißt es in einem Statement der DGUV. „Das empfehlen die Unfallversicherungsträger dringend, um sich vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus zu schützen.“ Damit folge die DGUV den derzeitigen Vorgaben der politischen Entscheidungsgremien.

Arbeitnehmern, die bereits zu Ersthelferseminaren bis Ende April angemeldet sind, rät die DGUV, die Ausbildungsinstitution zu kontaktieren und den Termin für die Aus- oder Fortbildung zu verschieben – für den Fall, dass die Institution nicht ohnehin schon selbst abgesagt haben sollte.

Kulanzregelung bei Verletzung von Fristen

Nach der DGUV-Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention" haben Unternehmensleitungen dafür zu sorgen, dass Ersthelfer in Betrieben in Zeitabständen von zwei Jahren fortgebildet werden. „Sollte diese Frist aufgrund der Kurs-Absagen nun überschritten werden, zeigen sich Unfallkassen und Berufsgenossenschaften kulant“, heißt es bei der DGUV. Nach einer Wiederaufnahme des Regelbetriebs sollten die Kurse allerdings nachgeholt werden. Bei deutlicher Überschreitung oder in Zweifelsfällen sollte erneut eine Teilnahme an einer Erste-Hilfe-Basisausbildung erfolgen.

In Mitgliedsbetrieben von Unfallkassen und Berufsgenossenschaften in Deutschland muss die Unternehmensführung eine vorgeschriebene Anzahl Ersthelfer benennen, ausbilden und regelmäßig fortbilden lassen. Betriebe mit bis zu 20 präsenten Beschäftigten müssen einen Ersthelfer bestellen. Bei mehr als 20 anwesenden Versicherten hängt die Mindestzahl der erforderlichen Ersthelfer von der Betriebsgröße und der Art des Betriebes ab. In Handelsbetrieben müssen fünf Prozent der gerade anwesenden Beschäftigten ausgebildete Ersthelfer sein. In sonstigen Betrieben sind es zehn Prozent. In Kindertagesstätten ist ein Ersthelfer je Kindergruppe Vorschrift.

Keine Lehrgangsgebühren für Mitgliedsunternehmen

Die Gebühren für die verpflichtenden Lehrgänge in betrieblicher Erster Hilfe werden von den Unfallversicherungsträgern in Form von Pauschalgebühren getragen und direkt mit den Ausbildungsstellen abgerechnet. Weitere Lehrgangsgebühren, weder für Teilnehmer noch für Unternehmer, entstehen nicht. Lediglich Kosten für Entgeltfortzahlung und Fahrtkosten trägt der Unternehmer.

Foto: AdobeStock/Halfpoint

Hauptkategorien: Gesundheitspolitik , Corona
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