Elektronische Gesundheitskarte: Anspruchsnachweis gilt nur in Ausnahmefällen
In den vergangenen Tagen gab es Medienberichte, wonach ein schriftlicher Anspruchsnachweis der Krankenkasse die elektronische Gesundheitskarte (eGK) dauerhaft ersetzen kann. Laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) ist das aber so nicht richtig. Der Schein gelte nur in Ausnahmefällen und sei befristet, bis die elektronische Gesundheitskarte ausgestellt sei, heißt es in einer Mitteilung der KBV vom Donnerstag.
Kassen dürfen die Anspruchsnachweise nur befristet ausstellen
Krankenkassen dürfen laut KBV nur dann eine solche Bestätigung erstellen, wenn gesetzlich Versicherte etwa nach einem Wechsel der Krankenkasse noch keine neue Karte haben oder diese verloren gegangen ist. Patienten legen diesen Nachweis dann ihrem Arzt oder Psychotherapeuten statt der Chipkarte vor. Der Schein muss aber befristet sein und einen Vermerk tragen, wie lange er gültig ist. Damit ist ausgeschlossen, dass ein papiergebundener Anspruchsnachweis dauerhaft als Ersatz für eine elektronische Gesundheitskarte benutzt wird.
Hintergrund dieser Regelung ist, dass einige Krankenkassen anstelle der elektronischen Gesundheitskarte papiergebundene Anspruchsnachweise ausstellen, mit denen der Versicherte gegenüber dem behandelnden Vertragsarzt seine Anspruchsberechtigung nachweisen kann. Eine Ausstellung eines Anspruchsnachweises anstelle einer Chipkarte schließt das Bundesmantelgesetz ab 1. Januar 2015 – bis auf die genannten Ausnahmen - aus.
Alte Gesundheitskarten funktionieren ab 1. Januar nicht mehr
Die alten Krankenversicherungskarten verlieren zum 1. Januar 2015 ihre Gültigkeit. Arztpraxen und Krankenhäuser können sie nicht mehr einlesen und akzeptieren sie auch nicht als Versicherungsnachweis. Hunderttausende Kassenpatienten haben noch keine neue Gesundheitskarte mit Foto. Für sie wurde die Übergangsregelung geschaffen.
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