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DMBA-Produkte dürfen nicht mehr verkauft werden

Montag, 9. Februar 2015 – Autor:
Viele Sportler schwören auf Nahrungsergänzungsmittel. Solche mit der Substanz DMBA (1.3-Dimethylbutylamin) dürfen in Deutschland nicht mehr verkauft werden.
Viele Sportler wie Bodybuilder unterstützen ihr Training mit Nahrungsergänzungsmitteln.

Vor allem im Kraftsport sind Nahrungsergänzungsmittel beliebt. – Foto: Kzenon - Fotolia

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) in Berlin weist daraufhin, dass Nahrungsergänzungsmittel, die DMBA enthalten, unerwünschte Nebenwirkungen haben können und nicht veräußert werden dürfen. Im vergangenen Jahr wurde ein DMBA-haltiges Nahrungsergänzungsmittel von den Überwachungsbehörden vom Markt genommen. 

Verbraucher in den Niederlanden hatten im Oktober 2014 unerwünschte Wirkungen nach der Einnahme eines Nahrungsergänzungsmittels gemeldet. Sie klagten über Unruhe, Bewegungsdrang und gesteigerte Aufmerksamkeit. Untersuchungen ergaben, dass sie ein aus Kanada stammendes Nahrungsergänzungsmittel zu sich genommen hatten, das DMBA enthielt.

DMBA soll Training effektiver machen

DMBA ist eine synthetisch hergestellte, stimulierende Substanz, die vor allem zur Leistungssteigerung beim Sport genommen wird. Aufgrund der aufputschenden und leistungsverbessernden Wirkung ist DMBA in der Kraftsportszene vor allem als so genannter „pre-workout-booster“ beliebt. Durch die Einnahme der Stimulanz soll man härter, intensiver und besser trainieren können. DMBA wird aber auch zur Unterstützung bei der Gewichtsabnahme (fat-burner) oder zur Verbesserung der mentalen Leistungsfähigkeit angeboten. 

Das betroffene Nahrungsergänzungsmittel mit DMBA wurde auch in Deutschland vertrieben. Hier wurde es inzwischen vom Markt genommen. Allerdings, so das BVL, kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses oder andere Produkte mit Zusatz von DMBA weiterhin, beispielsweise über den Online-Handel, angeboten werden. Das Bundesamt rät von einem Kauf dringend ab.

DMBA als Ersatz für das verbotene DMAA

DMBA ist eine nicht autorisierte Substanz. Aufgrund seiner strukturellen Ähnlichkeit zur schon länger bekannten, ebenfalls leistungssteigernden Stimulanz  1,3-Dimethylamylamin (DMAA) kann von einer pharmakologischen Wirkung ausgegangen werden. DMBA wurde bewusst als Ersatz für DMAA entwickelt. Produkte, die DMAA (bekannt auch als als Methylhexanamine oder Geranium Extrakt) enthalten, dürfen seit Mitte 2012 europaweit nicht mehr verkauft werden. Grund dafür waren Fälle von unerklärlichen Hirnblutungen bei Sportlern, die Dimethylamylamine im Blut hatten. 

Das Nachfolgeprodukt DMBA ist derzeit nicht als Arzneimittel zugelassen. Aus Sicht der BVL-Experten benötigen Lebensmittel, die DMBA enthalten, aber eine Zulassung als neuartiges Lebensmittel (Novel Food). Eine solche Zulassung liegt jedoch nicht vor. Daher sind nach Einschätzung des BVL Nahrungsergänzungsmittel, die DMBA enthalten, derzeit nicht verkehrsfähig und dürfen nicht gehandelt werden.

© Kzenon - fotolia.com

Hauptkategorie: Prävention und Reha

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