Dermatologen kritisieren Diskriminierung von Hautkranken beim Schwimmbadbesuch

Schuppenflechte (Psoriasis) oder Neurodermitis sind nicht ansteckend. Trotzdem werden Erkrankte in der Öffentlichkeit oft schief angeschaut - auch im Schwimmbad. – Foto: ©irina_g - stock.adobe.com
In vielen öffentlichen Schwimmbädern in Deutschland existiert nach wie vor ein pauschales Einlassverbot für „Personen mit Hautkrankheiten" oder Schuppen oder solche, die an „unästhetischen Hautausschlägen" oder „Ekel erregenden Krankheiten" leiden. Dies ergibt sich aus Informationen des Berufsverbands der Deutschen Dermatologen (BVDD). „Diese Bestimmungen sind längst überholt“, kritisiert der Ärzteverband mit Sitz in Berlin, der über 3.500 Hautärztinnen und Hautärzte vertritt. Hautkranke, so heißt es weiter, würden damit diskriminiert und auf eine Stufe gestellt mit Besuchern, die unter dem Einfluss von Alkohol, Medikamenten oder Drogen stünden.
Nach Erkenntnissen des Dermatologenverbands gibt es aktuell mindestens 111 Badeordnungen in öffentlichen Schwimmbädern, die eine Diskriminierung von Hautkranken darstellten. 23 davon stammten aus Baden-Württemberg, 21 aus Bayern, 19 aus Niedersachsen, 13 aus Nordrhein-Westfalen. Keine beanstandenswerten Passagen enthielten demnach Badeordnungen in den Stadtstaaten Hamburg, Berlin und Bremen.
„Kein legitimer Grund, jemanden des Bades zu verweisen"
„Fakt ist: eine Psoriasis oder eine Neurodermitis ist nicht ansteckend“, sagt Ralph von Kiedrowski vom Berufsverband der Deutschen Dermatologen. „Die entzündlichen Hautstellen und Schuppen stellen keinerlei gesundheitliche Gefährdung für andere dar und sind daher kein legitimer Grund, jemanden des Bades zu verweisen."
„Eklig"? „Hier ist viel Emotion und Irrationalität mit im Spiel“
Von Hautkrankheiten Betroffene, die sich wie alle anderen bei Hitze luftig anziehen und Haut zeigen, müssen damit fertig werden, dass sie in der Öffentlichkeit mit neugierigen oder ablehnenden Reaktionen konfrontiert sind. „Begriffe wie 'Ekel' und 'unästhetisch' sind rein subjektiv. Sie signalisieren: hier ist viel Emotion und Irrationalität mit im Spiel. Dem darf die öffentliche Ordnung – und sei es nur die Badeordnung – keinen Vorschub leisten", findet Holger Schmitt. Der Bürgermeister von Rimbach im Odenwald ist selbst von Psoriasis betroffen und weiß wovon er spricht. „Das ist eine glatte Diskriminierung, verletzt elementare Grundrechte und geht überhaupt nicht."
Badeordnungen schrecken Hautkranke ab
„Unglückliche oder gar diskriminierende Formulierungen, wie wir sie noch in etlichen Badeordnungen finden, rufen bei hauterkrankten Menschen eine starke Verunsicherung hervor und setzen sie der ganz realen Sorge aus, dass sie am Eingang abgewiesen werden", sagt Marius Grosser vom Deutschen Psoriasis Bund (DPB). Sein Verband ermutigt Betroffene, die Betreiber von Schwimmbädern, Badeseen und Wellness-Einrichtungen auf diskriminierende Bestimmungen anzusprechen und auf Abhilfe zu dringen.
Ausschluss nur bei übertragbaren Krankheiten gerechtfertigt
Schon vor einigen Jahren setzte der Deutsche Psoriasis Bund (DPB) in der Musterbadeordnung der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen eine diskriminierungsfreie Klarstellung durch. Paragraf 2 sah ein Badeverbot für Badegäste vor, „die (...) an Hautveränderungen leiden, bei denen sich z.B. Schuppen oder Schorf ablösen und in das Wasser übergehen". Das zielte explizit gegen Menschen, die an einer entzündlichen Hauterkrankung wie Schuppenflechte oder Neurodermitis leiden. Betroffen waren von dieser überholten Bestimmung mehr als 5 Millionen Bundesbürger. Heute soll nach der Musterbadeordnung dieser Ausschluss ausdrücklich nur für Besucher gelten, „die an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit oder offenen Wunden leiden".
Foto: Fotolia.com/irina_g