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Darum hat ein Gericht in Niedersachsen 2-G-Regel im Einzelhandel gekippt

Samstag, 18. Dezember 2021 – Autor:
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die 2-G-Regel im Einzelhandel in Niedersachsen vorläufig gestoppt. Interessant ist die Urteilsbegründung.
Niedersachsen-Urteil zur 2-G-Regel im Einzelhandel: Gericht rügt Versäumnisse Politik

Niedersachsen-Urteil zur 2-G-Regel im Einzelhandel: Gericht rügt Versäumnisse Politik – Foto: © Adobe Stock/Seventyfour

Nach einem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts dürfen auch ungeimpfte Menschen in Niedersachsen wieder shoppen gehen. Die 2-G-Regelung im Einzelhandel war in Niedersachsen gerade mal zwei Tage in Kraft. Am Donnerstag, den 15. Dezember, setzte das Oberverwaltungsgericht die in der Niedersächsischen Corona-Verordnung festgeschriebene 2-G-Regelung für den Einzelhandel „vorläufig außer Vollzug“, wie es in der Amtssprache heißt. Geklagt hatte eine Einzelhändlerin aus Niedersachsen. Sie hatte in einem sogenannten Normenkontrolleilantrag geltend gemacht, die Infektionsschutzmaßnahme sei nicht notwendig und auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar.

Dem ist das Gericht im Wesentlichen gefolgt. Auch die Richter sehen in der 2-G-Regel derzeit keine notwendige Schutzmaßnahme und verweisen in diesem Zusammenhang auf die zahlreichen Ausnahmen. Allein im von der 2-G-Regelung nicht umfassten Lebensmitteleinzelhandel finde der weit überwiegende Teil täglicher Kundenkontakte statt, befand das Gericht.

Politik kann das Infektionsgeschehen im Einzelhandel bis heute nicht beziffern

Auch die Erforderlichkeit der Maßnahme sei zweifelhaft. Dieser Punkt ist besonders pikant. Denn hier geht es um Versäumnisse der Politik, die nicht nur Niedersachen betreffen. Der Senat habe bereits mehrfach beanstandet, so die Richter, dass „verlässliche und nachvollziehbare Feststellungen zur tatsächlichen Infektionsrelevanz des Geschehens im Einzelhandel fehlten“. Es sei nicht ersichtlich, dass die Erforschung von Infektionsumfeldern auch durch das Land Niedersachsen intensiviert worden wäre, um die Zielgenauigkeit der Schutzmaßnahmen zu erhöhen. Mit anderen Worten: Bis heute weiß keiner, wie und ob der Einzelhandel überhaupt zum Infektionsgeschehen beiträgt.

Fitnessstudio nicht mit Möbelhaus vergleichbar

Man könne auch nicht die Erkenntnisse zu Geschehen in geschlossenen Räumen von Sport- und Freizeiteinrichtungen einfach so auf den Einzelhandel übertragen, da es erhebliche Unterschiede gebe, halten die Richter fest. Kunden hielten sich in Geschäften deutlich kürzer auf, es gebe weniger unmittelbarer Personenkontakte und geringere körperliche Aktivitäten als in Sporteinrichtungen. Zudem könnten die Kunden auch im Einzelhandel verpflichtet werden, eine FFP2-Maske zu tragen, was nach neueren Erkenntnissen das Infektionsrisiko derart absenke, dass es nahezu vernachlässigt werden könne.

FFP2-Maskenpflicht sollte reichen

Die Richter stützen sich in ihrem Urteil auch auf das Robert Koch-Institut. In der ControlCOVID-Strategie des RKI zur Vorbereitung auf den Herbst/Winter 2021/22 ist selbst für die höchste Warnstufe nicht der Ausschluss ungeimpfter Kunden vom Einzelhandel vorgesehen. In Niedersachsen gilt aber derzeit nur die Warnstufe 2, wonach das Infektionsgeschehen als „beherrschbar“ eingestuft wird. Zur Reduzierung eines solchen Infektionsgeschehens leiste die 2-G-Regelung nur einen sehr geringen Beitrag. Durch eine FFP2-Maskenpflicht könne das „Infektionsgeschehen auf ein irrelevantes Niveau reduziert werden“, stellen die Richter fest.

Grundrechtseingriffe unverhältnismäßig

Demgegenüber stünden durchaus „erhebliche Eingriffe in die Grundrechte der ungeimpften Kunden und der Betriebsinhaber“,  so die Richter. „In dieser Relation - beherrschbares Infektionsgeschehen, geringe Wirkung der Infektionsschutzmaßnahme und erhebliche Grundrechtseingriffe - erweist sich die 2-G-Regelung im Einzelhandel derzeit als unangemessen.“ Auch die neue Omikron-Variante ändere daran nichts.

Außerdem sieht das Oberverwaltungsgericht die 2-G-Regelung im Einzelhandel nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar. Auch dieser Teil der Urteilsbegründung ist eine Ohrfeige für die Politik. In Niedersachsen sollte zum Beispiel für Baumärkte die 2-G-Regel gelten, aber nicht für Gartenmärkte. Für diese Unterschiede gebe es keine nachvollziehbaren sachlichen Gründe, rügen die Richter.

Nicht nur die Klägerin darf nun ihren Gemischtwarenladen wieder öffnen. Der Beschluss ist in ganz Niedersachsen für den Einzelhandel allgemeinverbindlich und unanfechtbar. Das Urteil könnte wegweisend für andere Bundeländer sein.

Hauptkategorien: Corona , Gesundheitspolitik
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