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COVID-19 als Berufskrankheit: Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein

Sonntag, 14. Juni 2020 – Autor: anvo
Tausende von Mitarbeitern in Gesundheitseinrichtungen sind mit SARS-CoV-2 infiziert, viele haben die Erkrankung COVID-19 entwickelt. Was jedoch nur wenigen bekannt ist: Die COVID-19-Erkrankung von Mitarbeitern im Gesundheitsdienst kann als Berufskrankheit anerkannt werden.
COVID-19, Berufskrankheit, Gesundheitswesen

Besonders Mitarbeiter im Gesundheitswesen sind gefährdet, an COVID-19 zu erkranken

Eine Berufskrankheit ist eine arbeitsbedingte Erkrankung, die ein Beschäftigter durch seine berufliche Tätigkeit erleidet. Dabei muss er besonderen Einwirkungen in erheblich höherem Maß ausgesetzt sein als die übrige Bevölkerung. Zu den Berufskrankheiten gehören insbesondere durch chemische Stoffe, physikalische Einwirkungen oder Infektionserreger verursachte Krankheiten, Erkrankungen der Atemwege sowie Hautkrankheiten.

Was viele nicht wissen: Auch COVID-19 kann eine Berufskrankheit sein. Das gilt insbesondere für Mitarbeiter im Gesundheitswesen, die dem Coronavirus SARS-CoV-2 verstärkt ausgesetzt sind. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, haben nun der Spitzenverband der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und die Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) in einer gemeinsamen Information für Betriebe und Beschäftigte aufgelistet.

Betroffene nicht alleine lassen

„Wer nach dem Kontakt mit COVID-19-Erkrankten selbst an COVID-19 erkrankt, den dürfen wir nicht alleinlassen. Die Aufklärung über Anerkennung von Infektionskrankheiten als Berufskrankheiten ist dabei ein wichtiger Baustein. Als Service haben wir für die Betroffenen alle wichtigen Informationen kompakt zusammengefasst“, sagt DIVI-Generalsekretär Professor Felix Walcher, Direktor der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsklinikums Magdeburg.

Insbesondere Beschäftigte in stationären oder ambulanten medizinischen Einrichtungen und in Laboratorien können die Voraussetzungen einer Berufskrankheit erfüllen, gegen die eine Absicherung über die gesetzliche Unfallversicherung besteht. Das trifft auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, aber auch auf ehrenamtliche Helferinnen und Helfer zu.

Voraussetzungen für Anerkennung von COVID-19 als Berufskrankheit

Grundsätzlich müssen drei Voraussetzungen vorliegen, damit COVID-19 als Berufskrankheit anerkannt wird:

  • Kontakt mit SARS-CoV-2-infizierten Personen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit im Gesundheitswesen
  • relevante Krankheitserscheinungen, wie zum Beispiel Fieber oder Husten
  • positiver Nachweis des Virus durch einen PCR-Test

Falls ein Verdacht auf eine SARS-CoV-2-Infektion besteht, sollte der behandelnde Arzt oder der Betriebsarzt auf einen möglichen beruflichen Zusammenhang angesprochen werden. Ärzte sowie der Arbeitgeber sind verpflichtet, dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung den begründeten Verdacht auf eine Berufskrankheit anzuzeigen.

Auch Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrente werden gezahlt

Ist die Erkrankung im beruflichen Kontext als Berufskrankheit anerkannt, übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten der anstehenden Heilbehandlung sowie der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation. Bei einer bleibenden Minderung der Erwerbsfähigkeit kann sie auch eine Rente zahlen. Im Todesfall können Hinterbliebene eine Hinterbliebenenrente erhalten. Die Kosten für einen SARS-CoV-2-Test werden unter bestimmten Umständen übernommen. Zum Beispiel, wenn es im Rahmen der beruflichen Tätigkeit im Gesundheitswesen oder in Laboratorien direkten Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2-infizierten oder möglicherweise infizierten Person gab.

Foto: Adobe Stock / Belkin & Co

Hauptkategorien: Corona , Gesundheitspolitik
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