Coronavirus: Was Arbeitnehmer beachten müssen

Im Fall einer 14-tägigen Quarantäne bei Corona-Verdacht bekommen Arbeitnehmer ihr Gehalt weitergezahlt. Wenn ein Kind krank ist, haben sie das Recht, es zu Hause zu pflegen (zehn Tage pro Kind und Elternteil). – Foto: ©New Africa - stock.adobe.com
In jedem Bösen steckt auch etwas Gutes. Wenn manche Deutsche jetzt im Krisenmodus Supermarktregale leerkaufen und Doseneintopf, Nudeltüten und Klopapier zu Hause horten, ist das für Psychologen nicht nur ein Ausdruck von Panik und dem Bedürfnis, sich gegenüber dem unsichtbarem Feind Coronavirus handlungsfähig zu fühlen. Bei aller Besorgnis über das neue Virus seien Hamsterkäufe auch Zeichen einer gewissen Faszination, sagt Stephan Grünewald, Psychologe und Geschäftsführer des Markt- und Medienforschungsinstituts „Rheingold“, in den ARD-Tagesthemen. Eine 14-tägige Quarantäne bedeute zwar einerseits, dass man eingesperrt ist. „Andererseits schwingt darin auch die Verheißung mit, mal zwei Wochen lang aus allen Zwängen raus zu sein, den Stress los zu sein und sich allein oder im Kreis der Familie den eigenen Interessen widmen zu können." So gesehen signalisierten die „Hamsterkäufe" auch ein „temporäres Ende des Hamsterrades".
Doch die Frage ist: Welche Rechte und Pflichten haben jetzt Arbeitnehmer? Der Berliner Rechtsanwalt Johannes von Rüden beantwortet die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen rund um das Thema Coronavirus.
Kann ich mich weigern, am Arbeitsplatz zu erscheinen?
„Einfach nicht zur Arbeit zu erscheinen, ist nicht zu empfehlen. Arbeitsverweigerung kann zu einer Abmahnung oder sogar zur Kündigung führen. Nur wenn das Unternehmen trotz konkreter Infektionsfälle oder trotz einer Aufforderung durch die Behörden keine Schutzmaßnahmen ergreift, könnten Arbeitnehmer sich weigern. Auch wer Angst hat, sich auf dem Arbeitsweg in den öffentlichen Verkehrsmitteln anzustecken, hat kein Recht, einfach zu Hause zu bleiben."
Wann muss ich zu Hause bleiben?
„Jeder Arbeitnehmer soll grundsätzlich bei Krankheit zu Hause bleiben. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen, wenn er krank ist. Spätestens am vierten Krankheitstag wird in der Regel ein ärztliches Attest verlangt. In einigen Arbeitsverträgen sind allerdings auch andere Fristen vereinbart – etwa ein Attest ab dem ersten Tag der Abwesenheit."
Bekomme ich mein Gehalt weitergezahlt?
„Bei einer regulären Krankmeldung bekommen Arbeitnehmer weiter ihr Gehalt gezahlt. Sollte allerdings der Verdacht einer Corona-Infektion bestehen, könnten Betroffene unter Umständen auch das Recht auf eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz haben. In Paragraf 56 Infektionsschutzgesetz heißt es dazu, dass jemand, der als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld." Die Symptome des neuen Coronavirus ähneln einer Erkältung oder Grippe. Doch nicht jeder, der jetzt Fieber hat oder hustet, ist gleich ein Verdachtsfall. Das Robert-Koch-Institut (RKI) hat Regeln herausgegeben, wann Ärzte und Patienten alarmiert sein müssen.
Was ist, wenn mein Unternehmen schließt?
„Wenn ein Betrieb dichtmacht, um seine Arbeitnehmer zu schützen, trägt das Unternehmen das finanzielle Risiko und die Arbeitnehmer erhalten weiter ihr Gehalt. Wenn der Betrieb allerdings aufgrund einer Aufforderung der Gesundheitsbehörden schließt, greifen die allgemeinen Entschädigungsregelungen."
Welche Regelungen gelten, wenn Kita oder Schule schließen?
„Wenn ein Kind krank ist, haben Arbeitnehmer das Recht, es zu Hause zu pflegen. Gesetzlich vorgeschrieben sind zehn Tage pro Kind und Elternteil. Der Lohn wird weitergezahlt. Diese Regelung gilt allerdings nicht, wenn die Kita geschlossen wird und das Kind gar nicht krank ist. Es gibt aber eine andere Regelung, die hier greifen könnte: Wer unverschuldet nicht zur Arbeit erscheinen kann, behält seinen Anspruch auf Vergütung. In dem Fall sollte man aber mit dem Arbeitgeber sprechen und gemeinsam eine Lösung suchen."
Ich muss in Quarantäne: Was jetzt?
„Die Quarantäne kann schon beim Verdacht einer Corona-Infektion angeordnet werden. Paragraf 30 des Infektionsschutzgesetzes gibt vor, dass Betroffene unverzüglich abgesondert werden müssen – in einem Krankenhaus oder auch zu Hause. Hält sich jemand nicht daran, kann die Quarantäne sogar mit Polizeigewalt durchgesetzt werden. Dafür ist allerdings eine richterliche Anordnung erforderlich."
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