
Abstand halten, Dienstreisen absagen, notfalls die Mitarbeiter nach Hause schicken und den Betrieb schließen, bis alles vorbei ist: Arbeitgeber können vieles tun, um ihre Mitarbeiter vor zu Corona schützen – und sie müssen dies auch. – Foto: ©EverGrump - stock.adobe.com
Buchmesse Leipzig, Internationale Tourismusbörse (ITB) Berlin, Internationale Handwerksmesse (IHM) München: Das sind besonders prominente Beispiele für Großveranstaltungen, die wegen des Coronavirus‘ abgesagt werden mussten. Nur wenige Tage nach der zweiten (und größeren) Welle von Infektionen in Deutschland haben Firmen, Institutionen oder Organisationen aus Wirtschaft, Politik, Sport und Kultur 53 Messen, Tagungen, Empfänge oder Festveranstaltungen annulliert oder verschoben.
Der Autozulieferer Webasto aus München, bei dem der erste deutsche Corona-Fall Ende Januar auftrat, musste für zwei Woche sogar komplett schließen. Das kann jede Firma, jeden Verband, jede Institution treffen. Arbeitgeber müssen deshalb auf den Ernstfall vorbereitet sein und jetzt Aufklärungs- und Präventionsmaßnahmen ergreifen. Die Frage ist: Was muss der verantwortungsbewusste Arbeitgeber tun, was kann er von seinen Arbeitnehmern verlangen?
„Solange es im Unternehmen keinen Fall einer infizierten Person gibt, geht es grundsätzlich ganz normal im Arbeitstakt weiter“, sagt Kathleen Kunst, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Partnerin der Kanzlei Dr. Jula & Partner mbB in Berlin. „Es gibt erst einmal keinen Grund, den Betrieb zu schließen und die Mitarbeiter vorsorglich nach Hause zu schicken.“ Umgekehrt seien die Mitarbeiter nicht von ihrer Leistungspflicht befreit, sondern müssten zur Arbeit kommen. Trotzdem rät die Berliner Anwältin, schon vor dem möglichen ersten Infektionsfall tätig zu werden: durch Vorsichts- und Aufklärungsmaßnahmen.
Stufe 1: Organisatorische Vorsichtsmaßnahmen im Betrieb
- Sich selbst über die ständig auf dem Laufenden halten (das Robert-Koch-Institut (RKI) aktualisiert laufend seine Informationen zum Lagebild in Deutschland)
- wichtige aktuelle Meldungen an die Mitarbeiter weitergeben
- über die Entstehung und Symptome der Infektion aufklären
- sämtliche Dienstreisen in gefährdete Gegenden absagen oder verschieben (das RKI informiert laufend zu weltweiten Risikogebieten, das Auswärtige Amt gibt entsprechende Reise- und Sicherheitshinweise heraus)
- Mitarbeitern dringend davon abraten, Privatreisen in solche Gebiete zu unternehmen
- Mitarbeitern dazu raten, sich vor einem Reiseantritt auf Symptome einer akuten Atemwegserkrankung untersuchen zu lassen und ihre Vorgesetzten zu benachrichtigen und zu Hause zu bleiben, wenn sie krank sind.
- Wenn noch nicht vorhanden: Möglichkeiten für Homeoffice ausarbeiten
- Schlüsselelemente in den Arbeitsabläufen identifizieren, damit die Abwesenheit einer Person nicht die Funktionsfähigkeit der ganzen Organisation gefährdet.
Stufe 2: Verschärfte Hygienemaßnahmen im Betrieb
- Mitarbeiter zum häufigen, gründlichen Händewaschen animieren
- Desinfektionsmittel in Toiletten und Büro-/Arbeitsräumen bereitstellen
- Mund- und Nasenschutz sind umstritten und nur in Ausnahmefällen sinnvoll (medizinisches Personal)
- körperlichen Kontakt zwischen Mitarbeitern untersagen (vorübergehende keine Begrüßung mehr per Handschlag. EU-Funktionäre etwa „geben sich den Ellenbogen“)
- Räume regelmäßig reinigen lassen
- In größeren Betrieben: enge Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt
- Mitarbeiter, die bei der Ankunft zur Arbeit akute Symptome einer Atemwegserkrankung (zum Beispiel Husten, Atemnot) zu haben scheinen oder tagsüber krank werden, sollten von anderen Mitarbeitern getrennt und sofort nach Hause geschickt werden.
Stufe 3: Maßnahmen bei Corona-Verdacht oder -Infektion
„Wegen der extrem hohen Ausbreitungsgefahr des Corona-Virus ist eine Infektion meldepflichtig“, sagt Fachanwälting Kathleen Kunst. Hier sollten daher beim Arbeitgeber alle Alarmglocken auf Rot stehen; es besteht in oberster Priorität Handlungsbedarf!“ Inzwischen gehen Experten davon aus, dass die Krankheit auch bei jüngeren oder ansonsten gesunden Menschen einen schweren Verlauf nehmen kann.
- zuständige Gesundheitsbehörde informieren
- den betroffenen Mitarbeiter räumlich isolieren, bis ein fachgerechter Transport zu einer Test-Stelle organisiert ist. Bis zum Untersuchungsergebnis ist der Mitarbeiter bezahlt freizustellen.
- Durch Befragungen herausfinden, welche anderen Mitarbeiter/Menschen unmittelbaren Kontakt zu der betroffenen Person hatten. Diese sind genauso gefährdet wie eine infizierte beziehungsweise unter Infektionsverdacht stehende Person. Ebenfalls zum Covid-19-Test schicken.
- Schutz aller übrigen Mitarbeiter: Kranke oder gefährdete Mitarbeiter aktiv ermutigen, zu Hause zu bleiben
- Im schlimmsten Fall: Betrieb schließen und alle Mitarbeiter gegen Bezahlung nach Hause zu schicken, bis die Gefahr vorüber ist. Das gilt umso mehr in Betrieben mit hohem Besucherverkehr (besonders hohe Infektionsgefahr).
Die Lohnfortzahlungspflicht besteht, wenn die Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitsbereit sind, weil der Arbeitgeber sie aus Gründen nicht beschäftigen kann, die in seiner betrieblichen Sphäre liegen. Die ausgefallene Arbeitszeiten müssen nicht nachgearbeitet werden.
(Quellen: Centers for Disease Control and Prevention“ (das amerikanische Pendant zum deutschen Robert-Koch-Institut)/ Kanzlei Dr. Jula & Partner mbB)
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