Bundesverfassungsgericht weist Klagen zurück: Grundrechtseingriffe waren verfassungskonform

Urteil aus Karlsruhe: Schulschließungen und Kontaktbeschränkungen waren verfassungsgemäß – Foto: © Adobe Stock/ U. J. Alexander
Am Dienstagmorgen hat das Bundesverfassungsgericht weite Teile der Bundesnotbremse gebilligt. Die Kontakt- und selbst die Ausgangsbeschränkungen seien in der äußersten Gefahrenlage der Pandemie mit dem Grundgesetz vereinbar, teilten die Karlsruher Richter mit. Auch Verfassungsbeschwerden gegen Schulschließungen wies der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts zurück. Gleichwohl hat das Gericht hat mit seiner Entscheidung erstmals ein Recht der Kinder und Jugendlichen gegenüber dem Staat auf schulische Bildung anerkannt.
Gemeinwohl legitimiert Grundrechtseingriffe
Die Maßnahmen hätten in dieses und verschiedene andere Grundrechte in erheblicher Weise eingegriffen, räumten die Grundgesetzhüter ein. Dennoch seien die Grundrechtseingriffe verhältnismäßig gewesen, da sie dem „Lebens- und Gesundheitsschutz sowie der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems als überragend wichtigen Gemeinwohlbelangen“ dienten.
Mit anderen Worten: Grundrechtseingriffe sind verfassungsrechtlich erlaubt, wenn sie einem legitimen Zweck dienen, in diesem Fall dem Gesundheitsschutz und dem Gemeinwohl. Und dieser Zweck sei gegeben gewesen, als das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung (Bundesnotbremse) verabschiedet wurde. „Die Beurteilung des Gesetzgebers, es habe eine Gefahrenlage für Leben und Gesundheit sowie die Gefahr der Überlastung des Gesundheitssystems bestanden, beruhte auf tragfähigen tatsächlichen Erkenntnissen“, heißt es in dem Urteil.
Harte Maßnahmen waren laut Verfassungsgericht gut begründet
Die Verfassungsbeschwerden betrafen bußgeldbewehrte Ausgangsbeschränkungen und Kontaktbeschränkungen zwischen dem 22. April und 30. Juni. Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum waren danach nur gestattet, wenn an ihnen höchstens die Angehörigen eines Haushalts und eine weitere Person teilnahmen, Kinder unter 14 wurden nicht mitgerechnet. Ferner galten nächtliche Ausgangssperren zwischen 22 Uhr und 5 Uhr. Laut Bundesverfassungsgericht hat es aber etliche Ausnahmeregelungen gegeben, die das Gewicht der Eingriffe in einzelne Grundrechte abgemildert hätten.
Schulen waren verpflichtet, ab einer lokalen Sieben-Tage-Inzidenz von 100 auf Wechselunterricht umzustellen, ein Teil der Schüler musste also zu Hause bleiben. Ab einem Schwellenwert von 165 war Präsenzunterricht ganz untersagt. Auch hier habe es Ausnahmen gegeben, zudem seien die Schulschließungen zeitlich begrenzt gewesen, befand das Bundesverfassungsgericht zugunsten der von der Regierung verhängten Bundesnotbremse.
Gesetzgeberisches Handeln sei umso dringlicher, so das Bundesverfassungsgericht, „je größer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können. Dem ist der Gesetzgeber gerecht geworden.“
Dass der Gesetzgeber denkbare mildere Mittel nicht als sicher gleich wirksam ansah, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Über andere Lockdown-Maßnahmen wurde nicht geurteilt
Die Bundesnotbremse war mit einem harten Lockdown verbunden: Geschäfte und Restaurants mussten schließen, Kultur- und Sportveranstaltungen wurden abgesagt. Darüber hat das Bundesverfassungsgericht nicht geurteilt, weil die entsprechende Verfassungsbeschwerde nicht zulässig erhoben worden war.