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Bundesverfassungsgericht erlaubt Sterbehilfe

Donnerstag, 27. Februar 2020 – Autor:
Das Bundesverfassungsgericht hat am Donnerstag das 2015 eingeführte Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe gekippt. Es gebe ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben, urteilten die Karlsruher Richter. Eine Verpflichtung zur Suizidhilfe gebe es jedoch nicht.
Es gibt ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben: Das Bundesverfassungsgericht hat das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe gekippt.

Es gibt ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben: Das Bundesverfassungsgericht hat das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe gekippt. – Foto: ©MQ-Illustrations - stock.adobe.com

Das 2015 eingeführte Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe ist verfassungswidrig. Mit seinem Urteil vom Donnerstag hat das Bundesverfassungsgericht den umstrittenen Strafrechtsparagrafen 217 gekippt. Es gebe ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben, erklärte der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Andreas Voßkuhle, bei der Urteilsverkündung in Karlsruhe. Das schließe die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und dabei Angebote von Dritten in Anspruch zu nehmen. Der neue Strafrechtsparagraf 217 mache das praktisch unmöglich.

Gegen diesen Paragrafen hatten Sterbehilfeorganisationen, Ärzte und schwer kranke Menschen vor dem Bundesverfassungsgericht geklagt. Denn seit dessen Einführung drohen Ärzten und professionellen Sterbehelfern hohe Strafen, die unheilbar kranken Patienten bei der Selbsttötung unterstützen. Seither war die Beihilfe zum Suizid praktisch zum Erliegen gekommen.

Persönlichkeitsrecht wurde umgangen

Laut den Verfassungsrichtern ist das Verbot aber nicht mit dem im Grundgesetz verankerten Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) vereinbar. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleiste das Recht, selbstbestimmt die Entscheidung zu treffen, sein Leben eigenhändig bewusst und gewollt zu beenden, so die Karlsruher Richter. Dabei sei es legitim, angebotene Hilfen in Anspruch zu nehmen. Der Staat habe aber das Recht, die Hilfe zu regulieren etwa durch Wartezeiten.

 

Nicht nur unheilbar Kranke haben das Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben

Bemerkenswert an dem Urteil ist, dass die Verfassungsrichter das Recht auf selbstbestimmtes Sterben nicht auf unheilbare Krankheitszustände oder bestimmte Lebensphasen beschränkt sehen. Sinngemäß hat danach jeder das Recht sich das Leben mit Hilfe von Dritten zu nehmen, der dem eigenen Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende setzen möchte. Die Entscheidung bedürfe keiner weiteren Begründung oder Rechtfertigung, sondern sei als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren.

Umgekehrt gibt es nach Auffassung der Karlsruher Richter aber keine Verpflichtung zur Suizidhilfe. Das bedeutet, Ärzte dürfen auch ihre Hilfe zum Suizid verweigern - ohne strafrechtliche Konsequenzen.

Aktive Sterbehilfe bleibt verboten

Die aktive Sterbehilfe bleibt von dem Urteil unberührt. Sie ist weiterhin in Deutschland verboten. Bei der aktiven Sterbehilfe setzt ein Dritter die Spritze oder verabreicht das tödliche Medikament. Bei der jetzt wieder erlaubten Hilfe zum Suizid bzw. assistierten Sterbehilfe muss der Sterbewillige das Mittel selber einnehmen, Ärzte und Sterbehelfer dürfen es ihm lediglich beschaffen.

Foto: © Adobe Stock/MQ-Illustrations

Hauptkategorie: Gesundheitspolitik
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