BGH-Urteil: Patienten haben keinen Anspruch auf Privatanschrift des Krankenhausarztes
Dieses Urteil dürfte das Recht von Ärzten auf die Wahrung ihrer Privatsphäre stärken: Klagt ein Patient wegen eines Behandlungsfehlers einen Klinikarzt an, muss die Klinik dessen Adresse nicht preisgeben, so das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar. Im vorliegenden Fall hatte ein Patient zwei angestellte Ärzte wegen eines mutmaßlichen Behandlungsfehlers auf Schadensersatz verklagt. An einen der Ärzte konnte die Klage unter der Klinikanschrift zunächst nicht zugestellt werden, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Namen nicht richtig angegeben hatte. Nach der Korrektur des Namens war die Zustellung aber erfolgreich. Trotzdem verlangte der Kläger von der Klinik Auskunft über die Privatanschrift des betroffenen Arztes. Weil sich die Klinik weigerte, landete der Fall zunächst vor dem Amtsgericht Weißwasser in Sachsen. Das Gericht wies die Klage jedoch ab. Daraufhin zog der Kläger vors Landgericht Görlitz, das ein komplett gegensätzliches Urteil sprach. Es verurteilte die Klinik zur Auskunft, weil sich Anonymität nicht mit dem Wesen des Arzt-Patienten-Verhältnis vertrage.
Datenschutz geht vor
Daraufhin legte die Klinik Revision ein und zog vor VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, der für die Fragen des Persönlichkeitsschutzes und der Arzthaftung zuständig ist. Der BGH wies als dritte Instanz nun – genau wie das Amtsgericht – die Klage des Patienten ab. Das Gericht begründete die Entscheidung einmal damit, dass die Klageschrift ja zugestellt werden konnte. Zum anderen stellte der BGH klar: Aufgrund des Datenschutzes darf die Klinik die Adresse seines Angestellten gar nicht an Dritte herausgeben. „Die Regelung gestattet dem Arbeitgeber die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses. Der Arbeitgeber ist aber grundsätzlich nicht berechtigt, personenbezogene Daten, die für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben worden sind, an Dritte weiterzuleiten“, heißt es im BGH-Urteil vom Dienstag. Eine Weiterleitung privater Kommunikationsdaten an Dritte verstoße gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und bedürfe vielmehr der Einwilligung des Betroffenen, so der BGH weiter.
Recht auf Krankenakten bleibt unberührt
Das BGH-Urteil griff auch noch einmal das auf, was im neuen Patientenrechtegesetz geregelt ist: Der Patient hat grundsätzlich - auch außerhalb eines Rechtsstreits - Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenakten. Und er hat auch ein Recht darauf, den Namen des ihn behandelnden Arztes zu erfahren. Ein Recht auf die privaten Kontaktdaten seines Arztes hat der Patient aber grundsätzlich nicht.