Bessere Behandlungsmöglichkeiten bei Marfan-Syndrom
Montag, 26. Januar 2015
– Autor:
Cornelia Wanke
Patienten, die an dem seltenen Marfan-Syndrom leiden, sowie Patientinnen, die an gynäkologischen Tumoren erkrankt sind, können künftig nach bestimmten Vorgaben in Kliniken und Praxen ambulant spezialfachärztlich versorgt werden. Entsprechende Beschlüsse hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) vergangene Woche gefasst.
Eine weitere Brücke zwischen ambulanter und stationärer Behandlung wird gebaut.
Menschen, die an einer solchen Erkrankung leiden, können im Rahmen der so genannten ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) behandelt werden. Bereits im Februar 2014 und im Dezember 2013 hatte der G-BA zur ASV von Patienten mit gastrointestinalen Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle sowie Tuberkulose und Mykobakteriose Vorgaben beschlossen. „Das Marfan-Syndrom ist eine genetisch bedingte seltene Erkrankung, die zahlreiche Organe betreffen kann, insbesondere die Hauptschlagader und das Herz sowie das Skelettsystem. Der Beschluss zu den gynäkologischen Tumoren bezieht sich auf schwere Verlaufsformen von bösartigen Krebserkrankungen der weiblichen Unterleibsorgane sowie des Brustkrebses“, schreibt der G-BA in einer Pressemitteilung.
Behandlung über die Sektoren hinweg und zwischen Fachärzten soll Vorteile für schwer kranke Patienten bringen
„Das bisherige Angebot an ambulanter spezialfachärztlicher Versorgung nach dem alten § 116b SGB V ist bisher auf wenige Bundesländer konzentriert und auch innerhalb dieser sehr ungleich verteilt“, sagte Dr. Regina Klakow-Franck, unparteiisches Mitglied im G-BA und Vorsitzende des zuständigen Unterausschusses. Die Neuregelungen könnten entscheidend zur Verbesserung des Versorgungsangebots für Patienten mit seltenen oder komplexen Erkrankungen beitragen. Die interdisziplinäre Bündelung der diagnosespezifisch jeweils erforderlichen hochspezialisierten Fachärzte in einem Team und die Koordination der Versorgung durch den Teamleiter stellten den entscheidenden Zusatznutzen der ASV für die Patientenversorgung dar. „Ich hoffe sehr, dass die niedergelassenen Spezialisten und die Krankenhäuser von den im Rahmen der ASV eröffneten Möglichkeiten zu mehr Kooperation und Vernetzung im Interesse ihrer Patienten Gebrauch machen werden“, so Klakow-Franck.
Ärzte und Kliniker sollen durch die ASV zu gleichberechtigten Partnern werden
Die Beschlüsse des G-BA konkretisieren die Versorgung zu Marfan-Syndrom und gynäkologischen Tumoren und regeln Diagnostik, Behandlung und Beratung von Patienten. Darüber hinaus werden personelle, sächliche und organisatorische Anforderungen an Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie an Krankenhäuser festgelegt, die eine solche Versorgung anbieten wollen.
Der G-BA hatte die Rahmenrichtlinie zur ASV im März 2013 beschlossen. Diese regelt die allgemeinen Anforderungen an Diagnostik und Behandlung, die für alle in den Anlagen konkretisierten schweren Verlaufsformen von Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen, seltenen Erkrankungen und Erkrankungszuständen mit entsprechend geringen Fallzahlen sowie hochspezialisierte Leistungen gleichermaßen gelten. Gesetzliche Grundlage der ASV ist § 116b SGB V, dessen Neufassung mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) im Jahr 2012 in Kraft trat.