Menschen können durch ihren Beruf krank werden. Etwa wenn sie dauerhaft schwere Lasten heben müssen, einseitigen Belastungen oder Chemikalien ausgesetzt sind. Aktuell werden 77 Berufskrankheiten anerkannt. Im letzten Jahr sind jedoch vier neue in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen worden. Als Berufskrankheit werden jetzt auch der weiße Hautkrebs, das Karpaltunnel-Syndrom, das Hypothenar-Hammer-Syndrom sowie Kehlkopfkrebs ausgelöst durch Schwefelsäuredämpfe anerkannt.
Nach Ansicht von Dr. Joachim Breuer von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) war es die erweiterte Liste, die im vergangenen Jahr zu mehr Anzeigen geführt hat. Über 77.000 Mal machten Ärzte, Krankenkassen, Versicherte oder deren Arbeitgeber im vergangenen Jahr 2015 eine Meldung an die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen. Das ist ein Anstieg um 7,6 Prozent gegenüber 2014. „Diese Zunahme mag im ersten Moment erstaunen, erklärt sich aber im Wesentlichen dadurch, dass 2015 vier neue Berufskrankheiten in die Berufskrankheitenliste aufgenommen wurden“, sagt DGUV-Geschäftsführer Breuer. Insbesondere weil weißer Hautkrebs und Karpaltunnel-Syndrom sehr häufig aufträten seien Verdachtsanzeigen in dieser Größenordnung zu erwarten gewesen.
Anerkennung zur Berufskrankheit ist ein langer Weg
Ob eine Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt wird, entscheiden die gewerblichen Berufsgenossenschaften für Beschäftigte in privaten Wirtschaftsunternehmen und die gesetzlichen Unfallversicherungsträger für Beschäftigte im öffentlichen Dienst. Voraussetzung ist, dass ihnen zunächst der Verdacht auf eine Berufskrankheit gemeldet wird. Ärzte und Unternehmer sind sogar dazu verpflichtet. Aber auch der Berufstätige selbst kann sich an die zuständigen Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger wenden. Diese prüfen dann, ob zwischen der beruflichen Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung tatsächlich ein Zusammenhang besteht. In der Regel wird zunächst die Arbeitsvorgeschichte der Versicherten ermittelt. Dies erfolgt über Fragebögen an den Arbeitgeber und den vermeintlich geschädigten Versicherten. Zusätzlich können auch Betriebsbesichtigungen stattfinden oder frühere Unterlagen etwa über Schadstoffmessungen am Arbeitsplatz angefordert werden. Weiter haben die Unfallversicherungen auch das Recht, Betriebsärzte Sicherheitsbeauftragte oder Arbeitskollegen zu befragen.
Ursachenzusammenhänge müssen wissenschaftlich gestützt sein
Handelt es sich bei der Erkrankung, um eine offiziell anerkannte Berufskrankheit, stehen die Chancen auf Anerkennung gut. In Ausnahmefällen kann auch eine Erkrankung, die nicht in der Berufskrankheiten-Liste aufgeführt, als Berufskrankheit anerkannt werden. Dies ist aber nur möglich, wenn über die Ursachenzusammenhänge neue allgemeine Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorliegen. Ein Zusammenhang nur im Einzelfall reicht nicht aus.
Wird die Berufskrankheit anerkannt, übernehmen die Unfallversicherungen die Kosten für die medizinische Behandlung und Rehabilitation. Je nach Schwergrad können auch Geldleistungen in Form von Umschulungsmaßnahmen, Pflegegeld, Haushaltshilfe bis hin zur einer Rente gezahlt werden. Im Todesfall erhalten Hinterbliebene eine Witwen- oder Waisenrente.
Weniger tödliche Arbeitsunfälle
Nicht zu verwechseln mit einer Berufskrankheit sind Arbeitsunfälle, die sich entweder im Betrieb oder auf dem Weg dorthin ereignen. 865.500 derartige Fälle wurden den Unfallversicherungen im vergangen Jahr gemeldet. Davon endeten 438 tödlich - ein Rückgang gegenüber dem Vorjahr um etwa zehn Prozent. Laut DGUV ist dies die geringste Anzahl von tödlichen Arbeitsunfällen, die den Berufsgenossenschaften und Unfallkassen jemals in einem Jahr gemeldet wurden.
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