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Bahn frei für Patientenrechtegesetz

Samstag, 2. Februar 2013 – Autor:
Das Patientenrechtegesetz hat gestern den Bundesrat passiert und kann somit in Kraft treten. Während Gesundheitspolitiker vom großen Wurf für den mündigen Patienten sprechen, monieren Verbraucherschützer, das neue Gesetz komme bereits mit Geburtsfehlern zur Welt.
Bahn frei für Patientenrechtegesetz

Auf Augenhöhe: Patientenrechtegesetz verpflichtet Ärzte zur umfassenden und verständlichen Information

Das neue Patientenrechtegesetz soll die Position der Patienten gegenüber Ärzten und Krankenkassen stärken. Nach den Worten von Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr schafft das Gesetz ein gutes Fundament zur Stärkung der Rechte der Patienten. „Unser Leitbild ist der mündige Patient, der informiert und aufgeklärt wird und so dem Arzt auf Augenhöhe gegenübertreten kann“, sagte Daniel Bahr am Freitag, nachdem der Bundesrat das Gesetz gebilligt hatte.

Patienten haben Recht auf Information, Ärzte die Pflicht zur Dokumentation

Das Patientenrecht fasst in großen Teilen bestehende Rechte der Patienten an zentraler Stelle zusammen. Wesentlich ist der im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerte Behandlungsvertrag, der die Beziehungen zwischen Arzt und Patient regeln soll. Künftig müssen Patienten umfassend und verständlich über Diagnose und Therapie durch den behandelnden Arzt informiert werden. Der Arzt muss die Patienten auf Kosten hinweisen, die nicht von den Kassen übernommen werden. Zur Aufklärung über Risiken muss es rechtzeitig ein persönliches Gespräch geben, damit dem Patienten genug Zeit bleibt eine geplante Behandlung zu überdenken.

Nach Inkrafttreten des Gesetzes soll es für den Patienten leichter werden, vor Gericht zu seinem Recht zu kommen, wenn er glaubt Opfer eines Behandlungsfehlers geworden zu sein. Bei einfachen Fehlern bleibt es dabei, dass der Patient den Fehler und den Zusammenhang mit dem Schaden nachweisen muss – so genannte Beweislast. Anders bei groben Fehlern oder bei unzureichender Dokumentation seitens des Arztes: Hier muss der Arzt beweisen, dass der nachgewiesene Fehler nicht Ursache des Schadens war. Bislang stand dies in keinem Gesetz, ist aber aufgrund von Gerichtsurteilen bereits gängige Praxis.

Kritik an der Regelung zu Haftungsfällen: Einfache Behandlungsfehler müssen die Patienten nachweisen

Dass die Beweislast bei einfachen Fehlern bei den Patienten liegen soll und dies jetzt erstmals gesetzlich verankert ist, wollen Verbraucherschützer so nicht hinnehmen. Sie befürchten, dass es Patienten bei einfachen Behandlungsfehlern in Zukunft sogar schwerer haben werden, zu ihrem Recht zu kommen. Die Gesundheitsexpertin des Bundesverbands Verbraucherzentrale Dr. Ilona Köster-Steinebach sagte, es gebe vor Gericht bereits patientenfreundliche Urteile bei einfachen Fehlern und nicht nur bei groben. Nun sei zu befürchten, dass sich die patientenfreundliche Entwicklung des Rechts verlangsame. Die Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger verweist indes auf eine „ausgewogene“ Beweislastverteilung in Haftungsfällen. Das Patientenrechtegesetz schaffe so die Voraussetzungen für einen "partnerschaftlichen Umgang."

Das Gesetz umfasst folgende Regelungsbereiche:

Ein zentrales Gesetz: Der Behandlungsvertrag wird ausdrücklich im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert. Hier wird die Vertragsbeziehung zwischen Patienten und Ärzten, aber auch zu anderen Heilberufen, wie Heilpraktikern, Hebammen, Psycho- oder Physiotherapeuten, zentral geregelt.

Recht auf Information und Aufklärung: Patientinnen und Patienten müssen verständlich und umfassend informiert werden, etwa über erforderliche Untersuchungen, Diagnosen und beabsichtigte Therapien. Damit sich der Patient seine Entscheidung gut überlegen kann, muss rechtzeitig vorher ein persönliches Gespräch geführt werden. Diese Informationspflicht besteht auch für die mit der Behandlung verbundenen Kostenfolgen: Werden Behandlungskosten nicht von der Krankenkasse übernommen und weiß dies der Behandelnde, dann muss er den Patienten vor dem Beginn der Behandlung entsprechend informieren. Auch muss der Behandelnde den Patienten unter bestimmten Voraussetzungen über einen Behandlungsfehler informieren.

Pflicht zur Dokumentation: Auch die Dokumentationspflichten bei der Behandlung sind im Gesetz niedergeschrieben. Patientenakten sind vollständig und sorgfältig zu führen. Fehlt die Dokumentation oder ist sie unvollständig, wird im Prozess zu Lasten des Behandelnden vermutet, dass die nicht dokumentierte Maßnahme auch nicht erfolgt ist. Behandelnde sind künftig auch verpflichtet, zum Schutz von elektronischen Dokumenten eine manipulationssichere Software einzusetzen.

Recht auf Einsichtnahme: Patienten wird ein gesetzliches Recht zur Einsichtnahme in ihre Patientenakte eingeräumt, das nur unter strengen Voraussetzungen und künftig nur mit einer Begründung abgelehnt werden darf.

Haftungsfälle: Die wichtigen Beweiserleichterungen berücksichtigen die Rechtsprechung und werden klar geregelt. Damit wird künftig jeder im Gesetz nachlesen können, wer im Prozess was beweisen muss.

Rechte gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung: Künftig sind die Kranken-  und Pflegekassen verpflichtet, ihre Versicherten bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen aus Behandlungsfehlern zu unterstützen. Dies kann etwa durch Unterstützungsleistungen, mit denen die Beweisführung der Versicherten erleichtert wird, z.B. medizinischen Gutachten, geschehen.

Zudem wird dafür gesorgt, dass Versicherte ihre Leistungen schneller erhalten. Krankenkassen müssen spätestens binnen drei bei Einschaltung des medizinischen Dienstes binnen fünf Wochen über einen Leistungsantrag entscheiden. Bei vertragszahnärztlichen Anträgen hat die Krankenkasse innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden, der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes für eine Fristüberschreitung, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt.

Die Patientenbeteiligung wird weiter ausgebaut. Patientenorganisationen werden insbesondere bei der Bedarfsplanung stärker einbezogen und ihre     Rechte im Gemeinsamen Bundesausschuss werden gestärkt.

Transparenz: Um insgesamt mehr Transparenz über geltende Rechte von Patientinnen und Patienten herzustellen, erstellt der Patientenbeauftragte der Bundesregierung künftig eine umfassende Übersicht der Patientenrechte und hält sie zur Information der Bevölkerung bereit.

Foto: DAK/Schläger

Hauptkategorie: Gesundheitspolitik
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