Arbeitsunfälle: Richtig handeln, wirksam vorbeugen

Nach einem Arbeitsunfall heißt es: zügig, aber mit Ruhe handeln. Unfallstelle absichern, betroffene Person aus dem Gefahrenbereich holen, Erste Hilfe leisten – und auf den Eigenschutz achten. – Foto: AdobeStock/ME Image
Erste-Hilfe-Vorkehrungen für den Notfall muss Arbeitgeber treffen
Der erste Schritt ist die Organisation der Ersten Hilfe in Betrieben. Hierfür sind die Arbeitgeber verantwortlich. Sie müssen dafür sorgen, dass in jedem Betriebsbereich, dazu gehört auch jede Baustelle, ab zwei Beschäftigten ein Ersthelfer zur Verfügung steht. Bei mehr als 20 Beschäftigten müssen zehn Prozent darin geschult sein, Erste Hilfe leisten zu können.
Notrufnummern und Ersthelfer-Namen müssen öffentlich aushängen
Notrufnummern, Namen der Ersthelfer, Adressen der nächstgelegenen Krankenhäuser und Durchgangsärzte müssen auf einem Aushang für alle Beschäftigten sichtbar veröffentlicht sein – und auch der Name von Betriebssanitätern, falls sie auf der Baustelle eingesetzt werden.
Die wichtigsten Erste-Hilfe-Materialien sind die Verbandskästen. Für Baustellen mit ein bis zehn Beschäftigten ist ein kleiner Verbandkasten (zum Beispiel nach DIN 13157), für größere Baustellen mit bis zu 50 Beschäftigten ein großer Verbandskasten (zum Beispiel nach DIN 13169) erforderlich. Ab 50 Beschäftigten steigt die Zahl der großen Verbandkästen je nach Beschäftigungsgröße an. Mehr Informationen bietet die BG BAU unter dem Link Organisation der Ersten Hilfe.
Arbeitsunfall: So handelt man im Notfall richtig
Nach einem Unfall heißt es, zügig aber mit Ruhe zu handeln. Zuerst muss die Unfallstelle gesichert und falls nötig die betroffene Person aus dem Gefahrenbereich gebracht werden. Bei fehlendem Bewusstsein, Atemnot, starken Verbrennungen, lebensgefährlichen Verletzungen oder bei Unsicherheit über den Gesundheitszustand sollte der Rettungswagen gerufen werden.
Kleinere Verletzungen kann man selbst behandeln
„Es ist aber nicht immer notwendig, einen Krankenwagen zu rufen", sagt Jörg Wachsmann, Leiter der Abteilung Steuerung, Rehabilitation und Leistungen bei der BG BAU. „Kleinere Verletzungen wie leichte Schnitte oder Abschürfungen lassen sich oft sehr gut vor Ort mit dem Verbandkasten behandeln.“ Erscheint dennoch eine weitere Behandlung sinnvoll, können Arbeitskollegen die verletzte Person ins Krankenhaus fahren – sofern sie gesundheitlich stabil ist. „Ein Krankenwagen sollte nur in schweren oder unsicheren Fällen gerufen werden, um die Rettungsdienste nicht zusätzlich zu belasten“, sagt Wachsmann.
Wie man Arbeitsunfälle dokumentiert
Arbeitsunfälle und ihre Folgen sind in jedem Fall über die BG BAU als gesetzliche Unfallversicherung abgesichert – auch wenn ein Rettungswagen nicht nötig war. „Wenn durch die Verletzung mehr als ein Tag Arbeitsunfähigkeit entsteht oder die ärztliche Behandlung länger als eine Woche andauern könnte, müssen die Verletzten bei einer speziell zugelassenen Durchgangsärztin oder einem Durchgangsarzt vorstellig werden“, rät die BG BAU. „Wichtig ist zudem, den Unfall im Meldeblock oder auf andere Weise zu dokumentieren.“
AU länger als drei Tage: Unternehmer muss Unfall bei BG anzeigen
Wenn die Arbeitsunfähigkeit nach einem Arbeitsunfall länger als drei Tage andauert, oder nach einem Todesfall, muss der Unternehmer der Berufsgenossenschaft eine Unfallanzeige übersenden. „Die Meldung kann online über das Antwortportal der BG BAU oder über das Kundenkonto ‚meine BG BAU‘ erfolgen“, sagt Jörg Wachsmann. „Je früher wir durch den Arbeitgeber oder behandelnde Ärztinnen und Ärzte von dem Unfall erfahren, desto schneller können wir Betroffene beraten und über unser Leistungsangebot aufklären.“ Die BG BAU unterstützt nicht nur bei der Erstbehandlung, sondern auch bei der medizinischen Rehabilitation und bei der beruflichen und sozialen Wiedereingliederung.